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SAZ 25 und die sogenannte "Mini-Pension" bzw. Rente

Begonnen von DerNeue11, 08. November 2018, 13:13:30

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IT_Fw

Wie schon geschrieben gibt es für SAZ 20+ den §13e SG.

Es handelt sich um den Unterhaltsbeitrag der gezahlt werden KANN, dieser wird gemindert BEI geklärtem Anspruch um  (z.b Vermögen, eigenes Einkommen u.s.w.).
Da es noch keine praxis Fälle gibt, kann keiner was dazu schreiben, wer Anspruch hat.


Gehe davon aus, wenn du gesetzliche arbeit nachgehst oder ein Haus hast (Vermögen), dann hast kein Anspruch auf den §13e SG.

F_K

Ihr merkt schon, dass der TE hier "raus" ist?

Ansonsten:

Es sollte klar sein, dass ein 20 Jähriger, der dann als SAZ 25 Jahre dient, nach Ende der Übergangsgebührnisse noch mindestens 15 Jahre ARBEITEN muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Dies is übrigens in ALLEN Berufen so ... (wobei die meisten eben KEINE sichere Anstellung für 25 Jahre bieten können).

KlausP

Zitat... Wie schon geschrieben gibt es für SAZ 20+ den §13e SG. ...

"SG" steht aber für Soldatengesetz und da gibt es diesen Paragraphen nicht. Wenn Sie das Soldatenversorgungsgesetz meinen, lautet die Abkürzung dafür "SVG".
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Kette

Hallo zusammen,
das Thema interessiert auch mich. War mal SAZ 12, nun seit Jahren im öffentlichen Dienst als Angestellter. Ich könnte mich für weitere 12 Jahre verpflichten. Ungeachtet der Rentenansprüche stellt sich mir die Frage, ob man danach auch BFD Anspruch hat und/ oder einen Z-Schein/ Eingliederungsschein bekommt?

Mit der erneuten Verpflichtung verzichte ich auf einen sicheren Arbeitsplatz und kehre, sagen wir mal mit 56 Jahren, auf den zivilen Arbeitsmarkt zurück. Bleiben dann noch 11 Jahre Arbeit. Der Zug für die Altersteilzeit ist dann abgefahren. Die Betriebsrente eventuell futsch. Nach 12 Jahren aus dem Geschäft muss man sich auch erst wieder einarbeiten. Die Einstellung auf einen attraktiven Posten mit guter Bezahlung wird wie der Sechser im Lotto, falls man überhaupt genommen wird. Und wie bereits erwähnt wurde, soll die Nachversicherung in der gesetzlichen Rente durch einen Mindestbeitrag erfolgen. Für derart großes Opfer, welches erbracht werden muss, steht recht wenig im Internetauftritt des Arbeitgebers Bundeswehr. Wenn also die letzten 11 Jahre Arbeit gesichert werden mit einem Arbeitsplatz für mehr als 8,84 €/ Stunde, werde ich mich verpflichen.

KlausP

Zitat... Ungeachtet der Rentenansprüche stellt sich mir die Frage, ob man danach auch BFD Anspruch ha ...

Wenn Sie Ihren BFD-Anspruch nach Ihrer ersten 12jährigen Dienstzeit "verbraucht" haben, gibt es nichts weiter dazu.  Siehe auch §5 Soldatenversorgungsgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__5.html
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Kette

danke für die Antwort.
Ausführlich steht es hier im Forum bei den allgemeinen Hinweisen für Seiteneinsteiger. Ergo: wenn ich den BFD Anspruch in vollem Umfang voher erschöpft habe, muss ich mir selbst behelfen. In meinem Fall also eher nicht empfehlenswert.

Neu12

Genau so ist es.
Ist bei mir genauso, ich war SAZ12 und habe alles Erschöpft, nun bin ich SAZ 25 und habe kein weiteren Anspruch mehr, d.h. wenn du Freitag entlassen wirst musst du Montag ein neuen Job haben, sonst musst zum Amt und dich Arbeitslos melden.
Was du noch erhältst, ist das 6 Fache deines letzten Gehaltes , da sich dies weiter erhöht bis SAZ25.

LwPersFw

Zitat von: Neu12 am 23. November 2018, 11:31:20
Genau so ist es.
Ist bei mir genauso, ich war SAZ12 und habe alles Erschöpft, nun bin ich SAZ 25 und habe kein weiteren Anspruch mehr, d.h. wenn du Freitag entlassen wirst musst du Montag ein neuen Job haben, sonst musst zum Amt und dich Arbeitslos melden.
Was du noch erhältst, ist das 6 Fache deines letzten Gehaltes , da sich dies weiter erhöht bis SAZ25.


Aktuelle Version des § 13a SVG

(1)
Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits
+ Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
+ freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes,
+ freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ Dienst als Soldat auf Zeit geleistet,
bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit.

Beträge, die ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 9 des Wehrsoldgesetzes zugestanden haben, sind anzurechnen.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses
+ Übergangsgebührnisse nach § 11 nicht zugestanden haben
oder
+ das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat.

Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen.

Der Bezugzeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.

Die Übergangsbeihilfe verringert sich um den früher gezahlten Betrag.


(2)
Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der
schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf
Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens
sechs Monaten gewährt werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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