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Versetzungsantrag - (negative) Stellungnahme

Begonnen von Klaus04, 19. März 2019, 14:47:14

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Klaus04

Guten Tag zusammen,

ich (HF) habe einen Versetzungsantrag gestellt.

Der Dienstposten ist frei, die neue Dienststelle möchte mich auch gerne haben.   Auch mit meinem direkten Vorgesetzten (Geschäftsfeldleiter, Hptm, nicht der Disziplinarvorgesetzte) habe ich meinen Antrag im Vorfeld besprochen und mir wurde versichert, dass mir keine Steine in den Weg gelegt werden. Es sei auch schon ein Nachfolger im Geschäftsfeld vorhanden, den er gerne auf meinem DP setzten möchte.
Mein SG-Leiter hat sich dahingehend auch mit meinem Disziplinarvorgesetzten besprochen und mir mitgeteilt, dass auch dieser zustimmt.

Nach 4 Wochen erhielt  ich die Eingangsbestätigung von BAPers mit der  Mitteilung, dass der Antrag bearbeitet wird und ich nach Abschluss einen entsprechenden Bescheid bekomme.
Ich ging also davon aus, alles sei geregelt.

Auf telefonische Nachfrage beim BAPers zum weiteren Verlauf (Versetzungszeitpunkt etc.) wurde mir nun aber zu meiner Überraschung mitgeteilt, dass sowohl mein Disziplinarvorgesetzter als auch mein Dienstellenleiter in ihrer Stellungnahme die Versetzung zwar grundsätzlich befürworten, jedoch nur gegen Ersatzgestellung. D.h. es ist keines Wegs alles geregelt und wenn sich kein Ersatz findet, werde ich nicht versetzt.

Da ich auf Grund dieser Stellungnahme nun evtl. doch nicht versetzt werde, handelt es sich darum aus meiner Sicht um eine negative Stellungnahme, die mir hätte eröffnet werden müssen.

Wie seht ihr das?
Könnte man hier evtl. mit einer Beschwerde etwas erreichen?

Auf Nachfrage bei meinem S1 Fw bekam ich danach die Aussage, der Diestellenleiter lässt grundsätzlich niemanden ohne Ersatz aus der Dienststelle gehen.
Ich habe ja einen Nachfolger – jedoch aus der Dienstelle und nicht von extern.

Gruß Klaus

tank1911

Quelle GAIP KeNr 32-01-01

Auf Ihrem Versetzungsantrag hieß es zu "Eröffnung der Stellungnahme":

"Gem. § 29 (5) SG i.V.m. ZDv A-1340/50 Kap 6) nur erforderlich, wenn Behauptungen/Bewertungen getätigt worden sind, die für den Soldaten/die Soldatin ungünstig oder ihnen nachteilig werden
können."

Meine "Handbuch"-bewährten Personaler sagen mir, dass die Auflage "gegen Ersatzgestellung" schon hinreichenden Ausschlag für die Eröffnung gibt.

Persönliche Bewertung:

1. Beschwerde möglich, nur wird diese wahrscheinlich am Ergebnis ihrer (Nicht-) Versetzung wenig ändern.
2. Wenn ich schon einen Nachfolger in petto habe, hat dieser auch einen entsprechenden Versetzungsantrag gestellt? Wahrscheinlich hat es hier einfach an der fehlenden Kommunikation zwischen ihrem Personaler und dem PersFhr gehapert.

KlausP

Zitat...  Wenn ich schon einen Nachfolger in petto habe, hat dieser auch einen entsprechenden Versetzungsantrag gestellt? ...

Wie ich das herausgelesen habe, ist der aus dem eigenen Bereich. da klemmt die Kommunikation also auf recht niedrigem Niveau.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Klaus04

ja.. so sieht es wohl aus  :(

Mein "Nachfolger" arbeitet quasi schon in meinem Sachgebiet. Er sitzt aber auf einem DP in einem anderen SG. (so viel zu Stellenwahrheit usw...  ::) )
Für meinen Geschäftsfeldführer eine gute Gelegenheit ihn auf die richtige Stelle zu bekommen.

Den Dienstellenleiter interessiert das aber nicht. Er will keinen aus der Dienstelle gehen lassen.
(Er hätte dann ja nur noch 622 statt 623 Mitarbeiter und Soldaten  :o )

...

tank1911

ZitatDen Dienstellenleiter interessiert das aber nicht. Er will keinen aus der Dienstelle gehen lassen. (Er hätte dann ja nur noch 622 statt 623 Mitarbeiter und Soldaten  :o )

Das ist nicht untypisch, wahrscheinlich nicht persönlich Ihnen ggü. gemeint und auch absolut nachvollziehbar, da in der Prioritätenreihenfolge der personellen Einsatzbereitschaft i.d.R. der Vorzug ggü. persönlichen Belangen Einzelner zu erteilen ist (von schwerwiegenden pers. Gründen mal abgesehen). Auch wenn Sie einen Nachfolger haben, hat der DstStLtr (Blick für das Ganze) dennoch am Ende eine Vakanz und je nach Fachlastigkeit auch erst mal eine bleibende.

wolverine

Wenn Sie mit der Beschwerde den formalen Mangel der Nichteröffnung rügen, wird dieser Beschwerde wohl stattgegeben; sie ist ja begründet.
Aber die Stellungnahme an sich ist ja inhaltlich nicht zu beanstanden: die Vorgesetzten verlieren einen Soldaten und fordern hierfür Ersatz wenn BAPers sich für eine Wegversetzung entscheiden.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Klaus04


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