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Steuernachzahlung?

Begonnen von MatzeHe, 11. April 2019, 13:48:01

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MatzeHe

Hallo,

ja, mich hat es dann erwischt. Steuernachzahlung 2017. Dazu kommt noch nen Verspätungszuschlag. Dumm gelaufen. Hatte letztes Jahr nen bisschen geschludert.

Jetzt frage ich mich wie das sein kann. Laut Steuerprogramm hätte ich 200 Euro wiederbekommen müssen. Das Finanzamt hat den Spieß umgedreht. 1064 Euro Nachzahlung! Mein Steuerberater guckt nach Ostern drüber.

Laut Finanzamt wurde folgendes zuwenig berechnet:

Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli. Für den Verspätungszuschlag bin ich natürlich selbst verantwortlich.

Aber wie kann es sein, dass zuwenig Steuern berechnet wurden? Ich meine, das BVA macht das doch nicht falsch.

Ich bin unverheiratet, Lohnsteuerklasse I, zwei leibliche Kinder unter 18. Wohne mit meiner Freundin und den Kindern zusammen! Bin Alleinverdiener!

Ich erhalte Trennungsgeld nach §3.  Das wird ja jeden Monat nachversteuert.

Ich habe ja auch die gängigen Werbungskosten angegeben, Belege sind vorhanden. Dazu kommt die Fahrtstrecke einfach: 130 km. Fahre am Wochenende nach Hause. Es waren rund 60 Fahrten 2017.

Als Alleinverdiener jetzt mal eben 1000 Euro abdrücken ist hart. Ich weiß gar nicht nicht wie ich da machen soll.

Kann mir wer erläutern, warum das so ist?
Mir wurde gesagt, dass könne an der Krankenversicherung liegen, die wir als Soldaten nicht tragen, da wir Truppenärztliche Versorgung haben. Daher werden 1900 Euro gegengerechnet!

in baff, da ich bisher immer Rückerstattungen erhalten habe. Und die Einkünfte haben sich abgesehen von der Erhöhung des Lohnes ja auch nicht verändert. Übungsplätze habe ich keine gehabt.

Thomi35

Ich könnte mir vorstellen, daß es an der Pauschale für die Krankenversicherung liegt. Der Dienstherr berücksichtigt hier bei der Berechnung der Lohnsteuer pauschal 12 % für Krankenversicherungsbeiträge. Da aufgrund der UTV i. a. nur eine kostengünstige Anwartsschaftversicherung vorhanden ist, werden vom Dienstherrn viel zu wenig Lohnsteuern einbehalten.

Wird nun eine Einkommenssteuerveranlagung vorgenommen, so werden auf jeden Fall die tatsächlichen Beiträge zur einer privaten Krankenversicherung berücksichtigt. Das bedeutet, daß es leicht dazu kommen kann, daß Steuernachzahlungen entstehen.

Daher sollte man eine mögliche Erstattung mit einem der üblichen Programme überprüfen. Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, sollte auf eine Abgane der Einkommenssteuererklärung verzichtet werden, soweit man nicht zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet ist.

Da der TE nach der Berechnung des Programms eine Erstattung erwartet hat, scheint irgendetwas schief gelaufen zu sein. Hier ist es sicherlich sinnvoll, daß er die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen wird.

Tasty

Zitat von: MatzeHe am 11. April 2019, 13:48:01
Laut Steuerprogramm hätte ich 200 Euro wiederbekommen müssen. Das Finanzamt hat den Spieß umgedreht. 1064 Euro Nachzahlung!

Wenn Du die Berechnung Deines Steuerprogramms und den Bescheid des Finanzamts nebeneinander legst, sann siehst Du doch genau, an welchen Stellen es Unterschiede gibt. Das ist nun wirklich nicht schwer - das schaffst Du 😉👍🏽

dunstig

Und was sollen wir hier groß anonym übers Internet beraten, wenn wir nicht wirklich die Details und persönlichen Lebensumstände kennen und doch nach Ostern sowieso ein Steuerberater drüber schaut.

Darüberhinaus kann ich auch hier nur meinen Rat wiederholen, für genau solche unvorhergesehenen Ereignisse eine entsprechende Geldreserve von 2-3 Monatsgehältern gespart zu haben.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

MatzeHe

@Dunstig: Wenn Sie nicht wissen, was Sie für nen Kommentar abgeben sollen, dann halten Sie sich halt geschlossen! Bin auf solche Menschen wie Sie, die hier im Forum ständig negativ posten müssen nicht angewiesen!
Meine Rücklagen gehen sie auch eigentlich einen feuchten Kehricht an! Wenn wir gerade bei Rücklagen sind. Woher wissen, Sie das die nicht vorhanden sind? Eventuell benötigt man diese für gewissen Dinge, die man als Familie so hat! Z.B. nen Haus, was man ab bezahlt!
Zusätzlich habe ich erwähnt, das sich aktuell Alleinverdiener bin!

3 Monatsgehälter ja, ist klar!

Den anderen gilt mein Dank, un den zukünftigen, die nicht gleich loskacken müssen auch!

StOPfr

Für den feuchten Kehricht und andere Rücklagen halten sie sich bitte geschlossen, um ihre Formulierungen zu verwenden. Unsere User und Gäste behalten wir im Auge; die Äußerung von dunstig ist nach meinem Empfinden nicht zu beanstanden. Sie dürfen das gern anders sehen. Auch das ist ok  :).   
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Helft mit, dass es so bleiben kann!

F_K

Gut, dass diesmal Dunstig die notwendige Reserve erwähnt hat ...

However: Mit den eigenen Angaben und dem Bescheid kann die Berechnung des Amtes doch nachvollzogen werden - ist eine einfache Aufgabe.
Ggf. hat das Finanzamt halt geschätzt, weil Angaben fehlten.

(Hatte auch Mal geschlampt - Finanzamt hat sehr grosszügig geschätzt, mit Folge hoher Nachzahlung und zukünftigen Abschlägen - ich habe mich dann mit dem Bearbeiter auf eine zügige Abgabe geeinigt - und die Rückzahlung war gesichert .... )

LwPersFw

Da ja das Stichwort "Vorsorgepauschale" schon viel ... es wird wohl daran liegen... siehe auch was @ Thomi schrieb...


Soldaten sollen  bereits im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren von Steuervorteilen profitieren. So werden steuermindernde Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung das ganze Jahr über berücksichtigt. Der Haken an der Sache ist, dass Soldaten keiner Krankenversicherungspflicht unterliegen, da es eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gibt.

Soldaten zahlen somit keine Pflicht-Krankenversicherungsbeiträge, allerdings werden Beiträge bei der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt.

Bei der Berechnung entsteht demzufolge einer steuerlicher Vorteil.

Wer in der Einkommensteuererklärung nicht nachweisen kann, dass er privat geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe der Vorsorgepauschale gezahlt hat, muss damit rechnen, dass der steuerliche Vorteil ausgeglichen werden muss, was wiederum zu einer Nachzahlung oder zumindest geringeren Rückerstattung führen kann.

Durch andere Posten (z.B. Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen usw.) kann die Differenz ausgeglichen werden.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

alpha_de



Zitat von: Thomi35 am 11. April 2019, 14:22:45
Daher sollte man eine mögliche Erstattung mit einem der üblichen Programme überprüfen. Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, sollte auf eine Abgane der Einkommenssteuererklärung verzichtet werden, soweit man nicht zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet ist.

Aufgrund der zu hohen Vorsorgepauschale sind alle Soldaten zur Abgabe einer EStErkl VERPFLICHTET. In einer Gehaltsmitteilung des BVA wurde darauf ausdrücklich hingewiesen... also klappt das mit dem Nichtabgeben nicht..

Thomi35

Vielen Dank für den Hinweis, @alpha_de.

Dem ist fast immer tatsächlich so. Eine Ausnahme ergäbe sich, wenn die Jahreseinkünfte aus der entsprechenden Arbeit unter 11.000 € (ledig) bzw. 20.900 € (verheiratet) lägen, was hier aber selten der Fall sein wird. Diese ist in  § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG geregelt:

Zitat
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

[...]

3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 000 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 20 900 Euro übersteigt;

Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Beamte anderer Berufsgruppen, denen eine freie Heilfürsorge zusteht.

Rekrut84

Wie meine Vorredner es schon richtig gesagt haben, hängt es mit den nicht getragenen Krankenversicherungsbeiträgen zusammen.
Bei der Ermittlung der monatlichen Abzüge wird auf Lohnsteuertabellen zurückgegriffen. In diesen die üblichen Beiträge zur Sozialversicherung enthalten.

Du hast ein Steuerprogramm erwähnt. Ich kann hierbei nur ELSTER Formular vom Finanzamt empfehlen, kostenlos und meiner Erfahrung nach sehr nah an der endgültigen Festsetzung, sofern man wahrheitsgemäße Angaben macht.

Zitat von: alpha_de am 11. April 2019, 18:25:14

Zitat von: Thomi35 am 11. April 2019, 14:22:45
Daher sollte man eine mögliche Erstattung mit einem der üblichen Programme überprüfen. Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, sollte auf eine Abgane der Einkommenssteuererklärung verzichtet werden, soweit man nicht zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet ist.

Aufgrund der zu hohen Vorsorgepauschale sind alle Soldaten zur Abgabe einer EStErkl VERPFLICHTET. In einer Gehaltsmitteilung des BVA wurde darauf ausdrücklich hingewiesen... also klappt das mit dem Nichtabgeben nicht..

Stand darin auch die Rechtsgrundlage dafür, das würde mich nämlich mal interessieren, denn grundsätzlich sind Steuerpflichtige Personen die lediglich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beziehen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern nicht andere Pflichtgründe bestehen, wie die Wahl der Steuerklasse, Lohnersatzleistungen usw.


Rekrut84

Zitat von: Thomi35 am 11. April 2019, 20:11:23
Vielen Dank für den Hinweis, @alpha_de.

Dem ist fast immer tatsächlich so. Eine Ausnahme ergäbe sich, wenn die Jahreseinkünfte aus der entsprechenden Arbeit unter 11.000 € (ledig) bzw. 20.900 € (verheiratet) lägen, was hier aber selten der Fall sein wird. Diese ist in  § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG geregelt:

Zitat
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

[...]

3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4 und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11 000 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 20 900 Euro übersteigt;

Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Beamte anderer Berufsgruppen, denen eine freie Heilfürsorge zusteht.

Da haben wir uns wohl überschnitten. Danke für die Quelle.  :D

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