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Trennungsgeld richtig abrechnen

Begonnen von Links.um, 07. Mai 2019, 23:19:47

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Links.um

Guten Abend
Zum Thema Trennungsgeld habe ich Zwei Fragen.
Ich bin nach  $6 Trennungsgeldberechtigt,nutze sowohl Auto habe aber auch eine Monatskarte für die Bahn, ich nutze zumeist die Monatskarte und weniger das Auto was ist nun bei der Berechnung richtig die Monatskarte abzurechnen oder das Auto? Es macht ein Unterschied von 200 Euro ob Auto oder Bahn. Ausserdem muss ich wenn ich das Auto berechne eine Mautpflichtige Straße  benutzen zählt dann immer noch der kürzere Weg von Wohnung zur Dienststelle oder darf ich dort den 10 km Umweg ohne die Maut zur nutzen berechnen?

LwPersFw

Lesen Sie bitte einmal die

A-2212/1 und A1-2212/1-6000

...und als Strecke zählt die Strecke...die Ihr TG-Abrechner beim TM akzeptiert. Also diesen befragen.

"Maßgeblich ist die – von den üblicherweise befahrenen – objektiv kürzeste Wegstrecke, auf der die
Dienststätte erreicht werden kann. Es kommt hierbei weder auf die tatsächlich genutzte Streckenführung
noch auf die allgemeine Akzeptanz durch die PKW-Benutzer an (vgl. Beschluss Oberverwaltungsgericht
(OVG) Lüneburg vom 3. Dezember 2013 – Az 5 LA 129/13). Feldwege usw. gelten nicht als übliche Wegstrecken."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

pzmeier

Ich widerspreche dem LwPersFw nur äußerst ungern. Das Zitat des OVG betrifft ausschließlich die Prüfung des Einzugsgebiet - §1(3) TGV.

Wurde ein TG-Anspruch festgestellt, richtet sich die Erstattung grundsätzlich nach den Vorgaben des BRKG.

@Links.um: Werden die Kosten einer Zeitkarte erstattet, ist die Berücksichtigung weiterer Kosten für diesen Streckenabschnitt ausgeschlossen (Zu/Abgänge sind, wenn nicht durch die Zeitkarte gedeckt, weiterhin zu berücksichtigen).
Sprechen Sie Ihren zuständigen ReFü/BSB TM hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Nutzung von unterschiedlichen Beförderungsmitteln an.

LwPersFw

Zitat von: pzmeier am 09. Mai 2019, 07:39:39
Ich widerspreche dem LwPersFw nur äußerst ungern. Das Zitat des OVG betrifft ausschließlich die Prüfung des Einzugsgebiet - §1(3) TGV.

Wurde ein TG-Anspruch festgestellt, richtet sich die Erstattung grundsätzlich nach den Vorgaben des BRKG.



Danke für den Hinweis ! @pzmeier ... bin ins falsche Kapitel der Vorschrift gerutscht...

Für die Frage welche Stecke bei § 6 zählt ... gilt natürlich:

"719. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 zurückgelegt werden,
sind nicht die Angaben der bzw. des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im
Geschäftsbereich zu verwendenden Routenplaners (derzeit www.falk.de)."


Und hier bleibt es bei meinem Rat ... den persönlichen TM-Bearbeiter fragen !
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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