Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Verpflichtungsprämie für SaZ

Begonnen von LwPersFw, 06. September 2024, 07:29:34

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

LwPersFw

In der aktuellen Regelung A-1454/22 "Verpflichtungsprämie für SaZ" , Version 3 , vom 06.09.2024 wird weiterhin ausgeführt:

"4.2 Weiterverpflichtung

4.2.1 Allgemeine Vorgaben

405. Der bzw. dem SaZ kann zur Gewinnung für die Weiterverpflichtung in den letzten 36 Dienstmonaten (vor Beginn der Berufsförderung) eine Verpflichtungsprämie gewährt werden."



Hier sei auf diese Rechtsprechung verwiesen...

Achtung: Ich weiß nicht ob die Bw in Revision gegangen ist! Dies wäre zunächst zu prüfen und wenn ja, ob das folgende Gericht ebenfalls dem Soldaten Recht gegeben hat!

Dessen ungeachtet ist es eine gültige Rechtsprechung ... auf die man sich berufen kann




Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 01.11.2022 - 12 A 219/19

https://openjur.de/u/2459876.html

Auszüge:

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Personalbindungszuschlages.

Durch Bescheid vom 04.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zwar einer Verwendungsreihe zugeordnet sei, in der ein Mangel herrsche.
Zum Zeitpunkt der Weiterverpflichtungserklärung habe er sich jedoch nicht innerhalb der letzten 36 Monaten seiner Dienstzeit befunden, sodass ihm kein Anspruch zustehe.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und begründet.

Für die Ansicht, dass die Gewährung eines Bindungszuschlages ausschließlich bei einer Weiterverpflichtung in den letzten 36 Dienstmonaten möglich ist, findet sich keine gesetzliche Grundlage."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau