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Zulagen RDL und FWDL ... z B. Eloka-Zulage bei RDL

Begonnen von Dummy78, 13. August 2019, 12:42:49

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Dummy78

Hallo,
hat ein Reservedienstleistender Anspruch auf die EloKa-Zulage (Zulage für Fernmelde- und elektronische Aufklärung, satellitengestützte abbildende Aufklärung)? Im speziellen Fall wären die Vorrausetzungen nach ZDv A-1454-1-V3.1 Randnummern 1010, 1011 und 9012 gegeben. Fraglich ist, ob ein RDL vom BBesG in diesem Fall miterfasst wird.

Derzeit erfolgt die Ablehnung mit Verweis auf §8g i.V.m.  Anlage 2 WSG.
Hat jemand Erfahrung mit dieser Problematik und kann hierzu eine detaillierte Antwort geben?
-Dummy78

Ralf

Die Gewährung einer Stellenzulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist für Reservisten nicht vorgesehen, da das BBesG nicht für Reservisten vorgesehen ist.

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

um @Ralf noch zu ergänzen ... RDL und FWDL erhalten auch keine Erschwerniszulagen nach der EZulV.


RDL und FWDL erhalten nur für die in der Anlage 2 zu §8g WSG genannten Tätigkeiten eine besondere Vergütung.

Also:

1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
4. Kampfschwimmer und Minentaucher
5. Fliegendes Personal
6. Fallschirmspringer
7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst
8. Bergführer
9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen
10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Dummy78


Opa_Hagen

Servus,

also sind die Regelungen des BesStMG grundsätzlich nicht anwendbar auf RDL?

bspw:

,,4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
.
.
.
4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion


das wären ja hier Resis, die auf DP wie KTF, KpFw, MatBewFw.... arbeiten

Der aktive SaZ, BS bekommt Stellenzulage, der RDL nicht.

KlausP

Das gilt doch noch gar nicht. Und so lange dort nicht von "Soldaten" sondern von Besoldungsempfängern oder SaZ/BS geschrieben wird sind RDL eben nicht betroffen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

#6
Zitat von: Opa_Hagen am 19. August 2019, 08:29:22
Servus,

also sind die Regelungen des BesStMG grundsätzlich nicht anwendbar auf RDL?

bspw:

,,4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
.
.
.
4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion


das wären ja hier Resis, die auf DP wie KTF, KpFw, MatBewFw.... arbeiten

Der aktive SaZ, BS bekommt Stellenzulage, der RDL nicht.



Aktuell ... gilt das von Klaus gesagte ... und zwar bis zum 31.12.2019.



Ab dem 01.01.2020 greifen die durch das BwEinsatzBerStG geänderten Regelungen im Wehrsoldgesetz (FWDL) bzw Unterhaltssicherungsgesetz (RDL).

Siehe also u.a. die Ausführungen im Gesetz zu §§ 9, 10 und 11 Wehrsoldgesetz (neu) bzw. Unterhaltssicherungsgesetz (neu) §§ 15, 16 und 17.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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