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Kranken- u. Pflegeversicherung

Begonnen von Pocahontas, 17. September 2019, 21:35:35

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Pocahontas

Hallo Kameraden,

ich habe eine Frage zum Thema Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Zeitsoldaten.

Ich bin derzeit über meine Eltern gesetzlich krankenversichert, und fange am 1.10. als SaZ3 bei der Bundeswehr an (widerrufliche Verpflichtungserklärung).

Nach der Bundeswehr will ich als Studentin wieder über meine Eltern gesetzlich krankenversichert sein.

Während der kommenden 3 Jahre muss ich mich - wenn ich alles richtig gelesen habe - selbst pflegeversichern.

Dazu meine Fragen:
- muss ich die Pflegeversicherung erst ab dem siebten Monat Bundeswehr abschließen ?
- habe ich die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung ?
- welche der zwei Optionen ist bei einem Wahlrecht finanziell günstiger ?
- hat die Wahl meiner Versicherung Auswirkungen auf die gesetzliche Familienmitversicherung nach der Bundeswehr ?
- Gibt es sonst noch etwas zu beachten ?

Grüße Louisa

F_K


KillBurn93

Die Pflegepflichtversicherung muss vom ersten Tag in der Bundeswehr bestehen. Ansonsten kann der Spaß sehr viel Geld kosten und man zahlt zusätzlich alle Beiträge rückwirkend zum Dienstantritt nach.
Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

Pocahontas

Zitat von: F_K am 17. September 2019, 21:55:43
Sind Studenten nicht eigenständig versichert?

Das kommt darauf an, u.a. auf die Höhe der Einkünfte. In meinem Fall voraussichtlich nicht.

Zitat von: KillBurn93 am 17. September 2019, 22:09:04
Die Pflegepflichtversicherung muss vom ersten Tag in der Bundeswehr bestehen.

Bei einer Widerruflichen Verpflichtungserklärung ist der SaZ meines Wissens bis zum Verzicht auf den Widerruf Wehrdienstleistender, also in der Regel die ersten 6 Monate.

Ein Wehrdienstleistender braucht aber wohl keine Pflegepflichtversicherung.

Daher meine Frage aus #1.

KillBurn93

Jeder neu eingestellte Soldat kann innerhalb von 6 Monaten von seinem Widerruf Gebrauch machen, dies entbindet aber nicht von der Pflicht einer Pflegepflichtversicherung.
Memento moriendum Esse

Ohne Mut und Entschlossenheit kann man in großen Dingen nie etwas tun, denn Gefahren gibt es überall.
Carl von Clausewitz (1780-1831)

IcemanLw

Du bekommst in der Grundausbildung auch Unterrichte dazu und es reicht vollkommen, wenn du die Pflegepflichtversicherung während der Grundausbildung abschließt.
Aber unbedingt rückwirkend zum Dienstantritt abschließen.

Und hüte dich vor Leuten die sich als Standortberater, Spezialisten für den öffentlichen Dienst o.Ä. vorstellen.
Kronen erbt man, Königreiche muss man sich verdienen

KlausP

Zitat... Bei einer Widerruflichen Verpflichtungserklärung ist der SaZ meines Wissens bis zum Verzicht auf den Widerruf Wehrdienstleistender, also in der Regel die ersten 6 Monate. ...

Das stimmt schon seit mehr als 10 Jahren nicht mehr.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Thomi35

Ich habe folgendes gefunden, was die Aussage von KlausP bestätigt: Die Pflichtversicherung ist eindeutig in § 21 Nr. 6 SGB XI geregelt:


Zitat§ 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

[...]

6. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind,

wenn sie gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

Dort läßt sich nichts von Widerruf o. ä. finden.


Vermutlich wird eine private Pflegeversicherung günstiger sein.

LwPersFw

"Hinsichtlich der Frage, bei welcher Pflegekasse eine Versicherung abgeschlossen werden muss, gilt der Grundsatz: ,,Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".

4.2 Versicherungspflicht

Soldatinnen und Soldaten im aktiven Dienstverhältnis Soldatinnen und Soldaten benötigen auch während ihrer Dienstzeit eine Pflegeversicherung.
In Abhängigkeit des vor der Wehrdienstzeit bestehenden Krankenversicherungsschutzes ist die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen fortzusetzen."


Quelle : Bw-Broschüre "Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung und Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit"
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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