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Hotelbuchung nur 2 Wochen?

Begonnen von MarekLe, 06. November 2019, 10:20:31

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MarekLe

Einen guten Morgen gewünscht,

ich werde bald zur Überbrückung eines Personalengpasses für eine längere Zeit abgeordnet.
Zumindest so lange, dass die aufnehmende Dienststelle für mich in Sachen Hotelbuchung zuständig wird, da keine amtliche Unterkunft bereit steht.
Die zuständige Reisestelle hat mir nun gesagt, dass sie das erst nochmal prüfen müssen alles und mir wschl. nur für 2 Wochen ein Hotel buchen können. Danach muss ich selber schauen und kann die Kosten aber einreichen.

Stimmt das?
Leider konnte ich keine Vorschrift finden, wo dies geregelt ist.
Wenn mir jemand die Vorschrift, die dort greift, nennen könnte wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank

Gruß Marek

Andi8111

Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit der Trennungsgeldverordnung und den Verwaltungsvorschriften dazu.

LwPersFw

Zitat von: MarekLe am 06. November 2019, 10:20:31

Die zuständige Reisestelle hat mir nun gesagt,...


Diese Stelle ist auch verpflichtet, Ihnen genau zu erläutern, was Sie beachten müssen, was Sie an Nachweisen erbringen müssen, wer für die Buchung zuständig ist, etc.

Also ... fragen Sie dort gezielt nach !


Lassen Sie sich z.B. dies genau erläutern:

A1-2212/1-6000

"3.1.1 Unterbringung in Hotels/Gasthöfen Pensionen und Ähnlichem

301. Die vollständige Erstattung von Auslagen für das Frühstück während Übernachtungen in einem Hotel/Pension/Gasthof o. Ä. über den Betrag
des hierauf entfallenden TG hinaus ist an das Vorliegen der Arbeitgeberveranlassung gebunden.
Diese ist jedoch nur während des Bezugs von Trennungsreisegeld gegeben, nicht jedoch beim Bezug von Trennungstagegeld.
Die auf das Frühstück entfallenden Kosten sind dann von dem bzw. der Bediensteten selbst zu tragen."


Und fragen Sie, ob die Hotelrechnung auf die Bundeswehr ausgestellt sein muss, damit Sie die Kosten erstattet bekommen.

Und vor allem auch, was der Höchstbetrag ist, der pro Tag/Zimmer erstattungsfähig ist, wenn Sie wirklich selbst buchen sollen.


Auch wichtig

A-2211/4

"105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102
Zuständigen nachzusuchen. Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der
Bundeswehr nicht bereitgestellt werden, ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen
schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für
sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese sie bzw. ihn über ihre bzw. seine
Ansprüche informieren kann
."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MarekLe


FoxtrotUniform

Offengestanden überrascht mich dies. Wir haben regelmäßig Kameraden in der Abteilung, die für längere Zeiträume als Personalunterstützung / Erfahrungsaustausch kommandiert werden und während dieser Zeit im Hotel untergebracht sind. Und dieses wird direkt zwischen BwDLZ und Hotel abgerechnet.

Gesendet von meinem Mobilgerät

Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Eisensoldat

Leider ist es so wie vom TE beschrieben und LwPersFw mit Texten belegt. "Meine" Soldaten reisen regelmäßig, und bei denen ist das so. Allerdings kann man bei mehrwöchigen davon ausgehen, dass die zwischendurch mal heimfahren, und es also mehrere DR sind. Außerdem ist die Kostenerstattung durch die Bw sehr fix, und man kann auch einen Vorschuss beantragen, so dass die finanzielle Belastung für den Soldaten (wie übrigens auch für alle Bundesbeamte, da "Bundesreisekostengesetz") sehr, sehr überschaubar ist.

LwPersFw

Bitte aber auch die unterschiedlichen Spielregeln für
+ Dienstreisende
+ Trennungsgeldempfänger
beachten.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

Zitat von: FoxtrotUniform am 06. November 2019, 21:49:25
Offengestanden überrascht mich dies. Wir haben regelmäßig Kameraden in der Abteilung, die für längere Zeiträume als Personalunterstützung / Erfahrungsaustausch kommandiert werden und während dieser Zeit im Hotel untergebracht sind. Und dieses wird direkt zwischen BwDLZ und Hotel abgerechnet

Kommt immer darauf an auf welcher Grundlage man "im Hotel" wohnt. Es kann sich dabei auch um eine vom BwDLZ angemietete und zur Verfügung gestellte "Truppenunterkunft" handeln. Deswegen bringt nur der Blick auf den Einzelfall etwas.

Gruß Andi
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