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FWD und Wohnsitz im Ausland

Begonnen von Airborne93, 04. Juni 2020, 12:18:33

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Airborne93

Hey Leute ich plane meinen FWD in Bayern zu absolvieren und meinen Wohnsitz nach Österreich/Tirol zu verlegen.

Kann ich das ohne Probleme machen oder gibt es da spezielle Wohnsitzauflagen nur im Inland?

Programm

Moin,

aktueller Stand ist meines Wissens nach:

- Der Bahnberechtigungsausweis zählt nur bis an die deutsche Grenze, Tickets darüber hinaus werden nicht erstattet

- Wenn der Hausstand vor Dienstantritt angelegt wurde gibt es 1x pro 3 Monate eine Reisebeihilfe

- Es kann sein, dass die Hausbank aus Österreich nicht im SAP hinterlegt ist und die Hinterlegung auch nicht funktioniert (Wir hatten letztes Jahr genau diesen Fall und der betreffende Soldat wurde    die ersten 3 Monate mit Bargeld besoldet)
- Deswegen könnte es von Vorteil sein eine deutsche Bankverbindung zu besitzen, im Zweifel irgendeine der Fintech Banken bei denen mal sehr schnell ein Konto eröffnen kann

- In Grün würde ich es vermeiden über die Grenze zu fahren

Ansonsten sehe ich da keinerlei Probleme da wir es öfters mal mit Soldaten zutun haben die Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.

PzPiKp360

Zitat von: Programm am 08. Juni 2020, 12:41:52
- In Grün würde ich es vermeiden über die Grenze zu fahren

Warum eigentlich? Im Zeitalter von multinationalen Verbänden, dauerhaft in jeweils anderen Ländern stationierten Einheiten usw. sollte es für solche Fälle doch entsprechende Verfahren und Papiere geben, oder?

F_K

@ PzPiKp360:

Ja, solche Verfahren gibt es - RFV / NATO Besuchskontrollverfahren, eben bei DIENSTLICHEM Grund.

Es gibt keine Notwendigkeit, zu privaten Zwecken Uniform im Ausland zu tragen - und demnach nach diesen Verfahren keine Genehmigung.

wolverine

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justice005

Gemäß Paragraph 46 Abs. 1 Nr. 8 Soldatengesetz ist es ein Entlassungsgrund, wenn man ohne Genehmigung des Dienstherrn seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Ich vermute, das gilt auch für Fwdl. Sie brauchen daher die Genehmigung des Dienstherrn.


LwPersFw

Zitat von: justice005 am 08. Juni 2020, 22:14:41
Gemäß Paragraph 46 Abs. 1 Nr. 8 Soldatengesetz ist es ein Entlassungsgrund, wenn man ohne Genehmigung des Dienstherrn seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Ich vermute, das gilt auch für Fwdl. Sie brauchen daher die Genehmigung des Dienstherrn.

Nein, dies gilt nur für BS/SaZ.

Für den Status der FWDL gilt:

"§ 58f SG Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden."

"§ 58h SG Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist."


Sie sind im diesen Sinne den RDL gleichgestellt... und diese dürfen auch Ihren Wohnsitz im Ausland haben.


"Für  mit  Zustimmung  des  BAPersBw  Beorderte  mit  Wohnsitz  außerhalb  der  Bundesrepublik Deutschland  gelten  für  die  Heranziehung  zu  und  die  Ableistung  von  Übungen  die  gleichen Bestimmungen  wie  für  im  Inland  lebende  Beorderte.  Übungen  von  nicht  beorderten  deutschen Reservistinnen  und  Reservisten  mit  ständigem  Wohnsitz  im  Ausland sind  nur  mit  Ausnahmegenehmigung des  BAPersBw  zulässig.  Anträge  mit  der  Begründung  für  das  dienstliche Erfordernis  sind mit  Stellungnahme  des  oder  der  nächsthöheren Vorgesetzten bzw.  der  Antrag stellenden  DSt BAPersBw  vorzulegen.  Voraussetzung  für  die  Ableistung von  Übungen  ist  die  vom  örtlich  zuständigen KarrC  Bw  festzustellende wehrrechtliche Verfügbarkeit.  Fahrtkosten  für  im  Ausland lebende Reservistinnen  und  Reservisten  werden  nach  dem  BRKG  für  die  Dienstantrittsreise  zu  einer  Übung (Einstellung)  anders  abgerechnet  als  für  die Rückreise aus  Anlass  der  Beendigung  einer  Übung (Ausscheiden). "


Ich würde aber empfehlen, dies direkt während des Einstellungsverfahrens beim KC zu klären.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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