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UKV und neue Wohnung

Begonnen von SGHasenkohl, 27. Juni 2020, 19:58:46

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SGHasenkohl

Guten Tag Kameraden,

demnächst werde ich versetzt und ich bekam die UKV mit aufschiebender Wirkung zuerkannt.
Wenn ich nun tatsächlich an den neuen Dienstort ziehen möchte, was ist die maximale Entfernung zum neuen Dienstort, damit die UKV noch übernommen wird?
Weiß darüber ggf. jemand Bescheid?


KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: SGHasenkohl am 27. Juni 2020, 19:58:46

Wenn ich nun tatsächlich an den neuen Dienstort ziehen möchte, was ist die maximale Entfernung zum neuen Dienstort, damit die UKV noch übernommen wird?


Bis 50 km ohne Probleme.

Für die genauen Regelungen lesen Sie die ZDv A-2213/1 "Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes"


Aber beachten Sie ... wir reden über die Abrechnung des Umzuges.


Wenn Sie nicht verheiratet oder gleichgestellt sind, muss ja für die neue Wohnung auch wieder die Berücksichtigungsfähigkeit festgestellt werden.
Hier gelten dann die dafür vorgesehenen Regelungen. Zu finden z.B. in der GAIP (Pers fragen, wenn Sie nicht wissen wo diese zu finden ist)

Beides muss man dann in Einklang bringen.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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