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Zweitwohnsitz melden als lediger TG Empfänger nach Paragraph 3

Begonnen von Knoll, 02. September 2020, 21:40:06

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Knoll

Hallo, ich bin neu eingestellt worden als Beamter beim Bund. Ich beziehe TG nach Paragraph 3 und habe mir eine kleine TG Wohnung genommen 400 km von meiner Eigentumswohnung entfernt. Ich bin ledig.
Nun wollte ich mich beim Einwohnermeldeamt melden und dort sagte man mir, dass das nur als Erstwohnsitz geht, weil ich hier arbeite und mehr als 180 Tage im Jahr hier bin.
Mein TG Bearbeiter meinte das hätte er noch nie gehört und ich solle nochmal hin und darauf bestehen mich dort mit Zweitwohnsitz zu melden, da andererseits mein Trennungsgeld Anspruch wegfällt. Nun bin ich in einer Zwickmühle.
Hab ich das Recht meine TG Wohnung als Zweitwohnsitz zu melden und nicht als Hauptwohnsitz, auch wenn ich mich dort jetzt größtenteils aufhalte? Mein Lebensmittelpunkt, Freunde, Familie, etc. ist immernoch daheim.

LwPersFw

Ich gehe einmal davon aus ... Sie werden länger der neuen Dienststätte zugeordnet sein.

Dann hat nicht das Einwohnermeldeamt falsche Aussagen getroffen...

... sondern Ihr TG-Bearbeiter sollte einmal eine "Weiterbildung" mit sich selbst durchführen.

Da Sie ledig sind ... und längerfristig abgeordnet sind ... ist am Dienstort der Erstwohnsitz zu begründen.

Ihr bisheriger Wohnsitz wird zur Nebenwohnung.

Auf die Zahlung von TG hat dies aber keine Auswirkung ( weil Sie nichts dafür können - was die Meldegesetze fordern ).

Deshalb führt u.a. die A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung" aus:

Nr 411

"Melderechtliche Bestimmungen oder Entscheidungen, wie z. B. die Anmeldung der Trennungsgeldunterkunft als Erstwohnsitz
zur Erlangung von Betreuungsplätzen für Kinder oder z. B. aufgrund des zeitlich überwiegenden Aufenthalts am Ort der
Trennungsgeldunterkunft
, führen nicht zum Verlust des Trennungsgeldanspruchs."


Nr 439

"Sollte aufgrund des Melderechts die Verpflichtung bestehen, sich am neuen Dienstort mit Erstwohnsitz
anzumelden und erhebt daraufhin die Heimatgemeinde eine Zweitwohnungssteuer für die (Familien-)
Wohnung, ist diese, unabhängig von der Wohnungsgröße, in vollem Umfang zu erstatten.
In diesem Fällen ist neben dem Leistungsbescheid die Meldebestätigung vorzulegen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2005
(1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03) festgestellt hat, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dann
verfassungswidrig ist, wenn sie bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, die neben der
ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an einem anderen Ort innehaben, erhoben wird."


Für Sie - als Ledigen - gilt also:

1. An der neuen Dienststätte Erstwohnsitz
2. Bisheriger Erstwohnsitz wird zur Nebenwohnung
3. Im Datenbestand PersWiSys wird dies aber nicht erfasst !!! Sie sind ja nicht umgezogen !
4. Sollte für die Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden - lassen Sie sich diese im Rahmen TG-Zahlung erstatten.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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