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Anerkennung und berücksichtigung neue Wohnung

Begonnen von Bürokratiemonster55, 12. September 2020, 10:02:26

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Bürokratiemonster55

Guten Tag,

zu meiner Situation:
Unverheiratet, anerkannte und berücksichtigungsfähige Wohnung und TG Empfänger nach 3.

Meine berücksichtigungsfähige Wohnung ist zum 30.09.20 gekündigt. Parallel habe ich einen neuen Mietvertrag zum 01.08.20 abgeschlossen und diese Wohnung als Nebenwohnung angemeldet.
Den Umzug plane ich für nächstes Wochenede und die Ummeldung des Hauptwohnsitzes auf den 01.10.20
Im August und September bin ich regelmäßig von meinem Hauptwohnsitz zur Dienststelle gependelt.

Auf welches Datum muss die Anerkennung und berücksichtigung der neuen Wohnung erfolgen?

Ich bin die ganze zeit davon ausgegangen, dass mit Auflösung der alten Wohnung erst die neue anzuerkennen und gegenüber der Bw anzuzeigen ist. Im Kameradenkreis wurde mir nun gesagt, dass ich dies direkt hätte machen müssen.

Welche Auffassung ist in diesem Fall richtig?

Mit freundlichen Grüßen
Bürokratiemonster55



LwPersFw

Ich gehe einmal davon aus, dass Sie auf eigene Kosten umziehen...

Eine Abhandlung über Theorie und Praxis würde jetzt nur verwirren...  :D ;)

1.
Mit neuem Mietvertrag sofort den Umzug beim Pers melden.
Umzugsdaten so wie geplant.

2.
Sofort beim BAPersBw die Anerkennung der neuen Wohnung beantragen.
Als Anlage neuen Mietvertrag und letzte verfügbare Abrechnung TG nicht vergessen.

3.
Mit dem nächsten Antrag TG melden Sie auch dort den Umzug, fügen den neuen Mietvertrag bei und erklären, dass Sie die Anerkennung beim BAPersBw am XX XX.2020 beantragt haben.

Und beachten ...

Sollte die Entfernung neue Wohnung >> DSt unter 30 km sein ... kein TG mehr

Besteht weiter Anspruch auf TG ... gibt es maximal soviel wie vor dem Umzug.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Bürokratiemonster55

Die neue Wohnung ist weiter weg als die alte, somit bleibt TG bestehen, wird jedoch gekappt.

Zu 1.
Wenn ich sie richtig verstehe, ist der Stichtag für mich der Umzugstag?
Mein Umzugsdatum wird der 19.09 sein und dieser muss im Vorfeld dem Pers gemeldet werden?

Zu 2.
Benötige ich für die Annerkennung nicht auch die meldebestätigung aus dem Bürgerbüro?

Zu 3.
Wie läuft die TG Abrechnung dann für den September? 1. Familienheimfahrt zur alten Wohnung und 2. Familienheimfahrt zur neuen Wohnung?
Durch die Kappung des Trennunggeldes nach einem privaten Umzug, wird die Höhe ja gleichbleiben.

200/3

Mal kurz von mir eine Verständnissfrage dazwischengeworfen:

TG nach §3 ist doch nach meinem Verständnis eh entfernungsunabhängig, ob ich nun 100km weit weg wohne oder 1.000km, Tagessatz ist Tagessatz. Das einzige, was sich bei einem Umzug und weiterhin bestehendem Anspruch auf TG nach § 3 ändert, ist doch die Höhe der RBH.
Eine Kappung/Deckelung/Wasauchimmer vom Trennungsgeld würde also nur bei einem Wechsel von §3 auf §6 oder anderesrum Auswirkungen haben. Oder bin ich grad gedanklich völlig auf dem falschen Dampfer?

Bürokratiemonster55

Meine neue Wohnung ist 200 km entfernt und die alte 130 km
Somit bekomme ich Zukünftig Reisebeihilfe für die 130. Der Tagessatz bleibt wie sie sagen gleich

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