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Gibt es einen Zuschlag für Amtshilfe?

Begonnen von Thomas Walte, 09. Januar 2021, 21:13:33

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pengpeng

Ich bin erst anfang Januar dem HLA zugeführt worden und habe mich schon sehr darüber gewundert, dass überhaupt 30c ausgezahlt wurde, denn meistens ging die Dienstzeit nur von 0800 - 1400 .
Sehr gut Verpflegung kostenlos, Getränke kostenlos, super Arbeisklima, deshalb tut es mir auch überhaupt nicht weh, dass es nun kein 30c mehr gibt.

Was mich doch wundert, ich dachte, dass bei eine HLA 30c. gezahlt werden MUSS .


Natürlich gab es auch zwischendurch Tage, an denen deutlich länger gearbeitet werden musste, sowie das fast jedes Wochenende dienst ansteht.

200/3 ohne LoginDaten

Ich bin da voll bei F_K, Rahmendienstzeit wird bei uns z.B. nur minimal überschritten, je nach Einsatzort max. 1h-2/Tag, bei Vielen auch gar nicht, daher ist eine Verhältnismäßigkeit für ATB bei uns, meiner persönlichen Meinung nach, definitiv nicht gegeben.
Wäre dennoch interessant, ob der 30c nun ein Muss für ATB bei Amtshilfe formuliert oder ein Kann. Ich seh da ehrlich gesagt nicht so ganz durch und wäre für Erleuchtung dankbar.

F_K

Ich lese den 30 c eben als AUSNAHMEregelung, die einige BEISPIELE aufzählt, bei denen ATB befohlen werden kann, aber eben nicht muss.

Bei Amtshilfe im "Normalbetrieb" sehe ich da keine zwingende Notwendigkeit - weder rechtlich, noch sachlich.

LwPersFw

Damit ich nicht falsch verstanden werde...

Es gibt Amtshilfe im Rahmen des GG + SG und die dazu erlassenen Vorschriften zur Umsetzung.

Und wenn Dienst im Rahmen der Amtshilfe geleistet wird ... wird dies in der dazugehörigen Befehlslage auch so formuliert.

Und dann gelten die dafür vorgesehenen Vorgaben des BMVg zur Umsetzung.

Und hier kann es zu Ansprüchen kommen ... oder nicht ... je nach Einzelfall ...

Dies zu bewerten, also ob der § 30 c Abs 4 , Nr 2 SG vorliegt, ist eben Aufgabe der dafür Verantwortlichen.

Wird dies festgestellt ... sind die erworbenen Ansprüche entsprechend in FvD oder ATZ auszugleichen.

Deshalb ist eine pauschale Aussage wie "...Gibt es bei uns nicht mehr..." m.E. nicht haltbar ... weil ggf. sich "morgen" die Lage für die Einheit so darstellen kann, dass der 30c (4) festgestellt wird...

(Meine bisherigen Aussagen bezogen sich auf den Fall : DAS der § 30 c Abs 4 , Nr 2 SG für anwendbar erklärt wird)


§ 30 c Abs 4 SG = Ausnahmetatbestände

"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,

3.
mehrtägigen Seefahrten,

4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie

5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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