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Finanzielle Änderungen

Begonnen von LwPersFw, 03. Juni 2021, 09:58:03

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LwPersFw

BT und BT haben dieses Gesetz verabschiedet und es steht vor der Verkündung.

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften


Darin werden auch finanzielle Aspekte neu geregelt.

Dazu hat der DBwV Infos herausgegeben (ohne Anspruch auf Gewähr).

Wen es betreffen könnte ... einfach selbst nachlesen ... Drucksache 19/26839


Quelle: DBwV

"+ Die  in  der  Besoldungsgruppe  A13  bisher für  Beamtinnen  und  Beamte  vorgesehene Amtszulage  (Anlage  I  zum  BBesG,  Fußnote  1  zur  Besoldungsgruppe  A13)  kann künftig nun auch für  militärische  Dienstposten  angewendet  werden.  Dies  bedeutet,  dass  nach aktuellem  Stand  mehr als 400 Soldatinnen und  Soldaten  von  dieser  Anpassung  profitieren  werden.

+ Die Konkurrenzvorschrift der sogenannten Eloka-  mit  der  Seefahrerzulage  wird  aufgehoben  (Anlage  I  zum  BBesG  Nr.  8a  und Nr.  9a).

+ Die bestehende Konkurrenzvorschrift zwischen  Gebietsärztezulage  und  Seefahrerzulage wird aufgelöst und Schiffsärzte können  neben  der  Gebietsärztezulage  einen sogenannten  Erhöhungsbetrag in Höhe von 220 Euro monatlich erhalten (Anlage I zum BBesG  Nr.  11  und  Nr.  9a).

+ Zukünftig soll  die  Führungszulage  auch  im Vertretungsfall  gewährt  werden  können.



Anpassung des Altersgeldes ist ein Verbandserfolg

Die  Voraussetzungen  zur  Gewährung  des Altersgeldes  nach  dem  Altersgeldgesetz,  das Berufssoldaten  und  Beamte  in  Anspruch nehmen  können,  wenn  sie  frühzeitig  aus dem  Bundesdienst  ausscheiden,  werden  verändert.  Künftig  sind  nur  noch  fünf  anstatt sieben  altersgelddienstfähige  Dienstjahre Voraussetzung.  Gleichzeitig  werden  die  Bedingungen,  wann  ein  Betroffener  das  Altersgeld  nutzen  kann,  verschärft:  Zukünftig  müssen  aus  Sicht  des  Dienstherrn  nicht  mehr ,,zwingende",  sondern  nur  noch  ,,dringende" dienstliche  Gründe  entgegenstehen.

Bislang  wurden dabei pauschal 15 Prozent der  Versorgungsbezüge  abgezogen.

Künftig  sind  nur  noch  fünf  anstatt sieben  altersgelddienstfähige  Dienstjahre Voraussetzung.  Gleichzeitig  werden  die  Bedingungen,  wann  ein  Betroffener  das  Altersgeld  nutzen  kann,  verschärft:  Zukünftig  müssen  aus  Sicht  des  Dienstherrn  nicht  mehr ,,zwingende",  sondern  nur  noch  ,,dringende" dienstliche  Gründe  entgegenstehen. Künftig soll  der  Abschlag  aber  nur  bei  15  Prozent bleiben,  wenn  die  bisher  geleistete  Dienstzeit unter  zwölf  Jahren  liegt.  Ansonsten  werden nur  noch fünf Prozent abgezogen.

Zwar hatte der  DBwV  eine  vollständige  Streichung  des 15-Prozent-Abzugs  gefordert,  aber  der  hier gefundene  Kompromiss  ist  ein  guter  und überfälliger  Schritt  in  die  richtige  Richtung und  damit  ein  echter  Verbandserfolg.




Weitere Inhalte des Gesetzentwurfs

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde für Soldaten  und  Beamte  im  Ruhestand  die  Hinzuverdienstmöglichkeit,  die  in  unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der  Corona-Pandemie  steht,  bis  zum  31.  Dezember 2021 auf 150 Prozent verlängert. Dies ist  zum Beispiel  für  Vertragsärzte  von  Bedeutung.  Im Bereich  der  Mobilität  wird  das  Bundesreisekostengesetz  angepasst  und  Nachhaltigkeitsaspekte  neben  die  Grundsätze  der  Sparsamkeit  und  Wirtschaftlichkeit  gestellt.  Dies  ist sinnvoll,  darf  jedoch  aus  DBwV-Sicht  nicht dazu  führen,  dass  notwendige  Dienstreisen unter dem Deckmantel der Klimaschutzes abgesagt  werden.  Auch  muss  immer  im  Blick  behalten  werden,  dass  viele  Bundeswehrstandorte  zweckmäßig  nur  mit  PKW  zu  erreichen sind  und  ein  Verweis  auf  die  Anreise  mit  öffentlichen  Verkehrsmitteln  an  vielen  Standorten  keine  Option  darstellt."




Auszug aus dem Gesetz:

"Artikel  9

Änderung  des  Bundesreisekostengesetzes

Das  Bundesreisekostengesetz  vom  26.  Mai  2005  (BGBl.  I  S. 1418),  das  zuletzt  durch  Artikel  68  der  Verordnung vom  19. Juni  2020  (BGBl.  I  S. 1328)  geändert  worden  ist, wird wie folgt  geändert:

1. Nach  §  2  Absatz  1  Satz  3  wird folgender  Satz eingefügt:

,,Dienstreisen  dürfen  nur angeordnet  oder  genehmigt  werden,  wenn  das  Dienstgeschäft  nicht  auf  andere Weise insbesondere durch Einsatz digitaler  Kommunikationsmittel  erledigt  werden  kann.

( ... )"




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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