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Trennungsgeldparadoxum (Höchstbetragsberechnung)

Begonnen von Versetzungsbewerber, 14. Juli 2025, 12:53:58

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Versetzungsbewerber

Mahlzeit,

ich werde nunmehr endlich "heimatnah" ( 90 km einfache Strecke) versetzt und bin durch meine Versetzung auch TG berechtigt. Derzeit nach § 3 TGV (habe eine TG Wohnung an meinem derzeitigen Dienstort). Unsere "Familienwohnung" liegt ca. 300 km von meinem jetzigen Dienstort entfernt und 90 km an meinen neuen Dienstort (s.o).

Nach meiner Versetzung würde ich die 90 km einfach gerne täglich pendeln (§6 TGV). Aufgrund der sehr guten Autobahnanbindung und der Fahrzeit von ca. 55 Minuten einfach (knapp 2 Stunden Hin-und Rückweg) steht mir doch dem Grunde nach nur TG nach § 6 TGV zu oder? Da zumutbar täglich zu pendeln. Ein Wahlrecht zwischen § 3 und § 6 TGV besteht meines Wissens nicht.

In meinem Fall würde dann jedoch ein für mich nicht nachvollziehbares TG "Ergebnis" rauskommen. Da meine Dienststelle in einer "günstigen" Gegend ist und der Höchstsatz dort für eine TG Wohnung 550 € je Monat beträgt, wäre eine TG Wohnung für den Bund ja "günstiger" wie TG für tägliche Heimfahrt (90 km x 2 x 5 Tage) x 4 Wochen x 0,20 € je km = 720 €. Es ergibt sich somit ein Delta von ca. 170 €.

Ein Wahlrecht für TG nach § 3 oder § 6 besteht jedoch nicht (s.o) und da die Strecke zumutbar ist, erhalte ich ja schlussendlich mehr TG nach § 6 TGV. Macht das alles Sinn? Oder stehe ich auf dem Schlauch? Oder wird mein TG nach § 6 TGV in diesen Fall auf den Höchstbetrag nach § 3 TGV hier 550 € begrenzt?

Beste Grüße


LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Versetzungsbewerber

Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2025, 15:24:20Siehe die Ausführungen hier: 

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=664864

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=749365

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

Einfach nochmal anhand des dort Genannten die eigene Sachlage prüfen...

Insofern dann mehr als die U-Pauschale bleibt... dann ist dies so  ;)




Wenn man für eine relativ unproblematische Frage RK/TG gefühlt ein abgeschlossenes Jurastudium braucht erschließt sich für einen warum in diesem Land gefühlt gar nichts mehr funktioniert (ausser die überschießende Bürokratie) und wir immer mehr den internationalen Anschluss in jeglichen Bereichen verlieren. Aber gut ist ein anderes Thema.

Auf jeden Fall vielen Dank für deine Ausführungen. So wie ich dass verstanden habe, wird ja auf die Öffis abgestellt. Da ländliche Region und Öffis absolut unzureichend habe ich auf bahn.de Fahrtzeiten von 02:55 - 05:50 (inkl. Fußweg, Wartezeiten usw.) gefunden  ;D . Mit dem Auto 51 Minuten. Naja. Kein Kommentar hierzu.

Heißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?

Ergebnis wäre ja dann TG 6 gegeben. Sowie keine Höchstbetragsberechnung.

Würde man jedoch trotzdem die Fahrzeiten Öffis berücksichtigen wäre ja TG 6 nicht gegeben sondern TG 3 da unzumutbar, richtig?

P.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?

LwPersFw

ZitatHeißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?

So steht es auch in der aktuellen Version der Regelung A-2212/1:

"715. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten.
Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im Konkurrenzverhältnis
zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel getroffen
hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel
nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls völlig unzulänglich ist.

716. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ,,völlig
unzulänglich" ist (siehe Beschluss BVerwG vom 14. Juni 2012 – Az 5 A 1/12).

717. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen oder der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten Strecke steht.

718. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
BVerwG ist somit ,,völlig unzulänglich", wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der
Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs benötigt wird.


719. Ist bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ein zeitgerechtes Erreichen der
Dienststätte zu Beginn der Regelarbeitszeit nur möglich, sofern die Fahrt am vorherigen Kalendertag
begonnen wird, ist auf die Höchstbetragsbegrenzung zu verzichten, wenn der bzw. die Berechtigte die
Fahrt mit dem Kraftfahrzeug durchführt und die Zumutbarkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 nicht
überschritten werden. In einem solchen Fall steht trennungsgeldrechtlich ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel nicht zur Verfügung, so dass es auf die Einsparung der Hälfte der Fahrzeit nicht ankommt.

720. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 zurückgelegt werden, sind
nicht die Angaben der bzw. des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im Geschäftsbereich
zu verwendenden Routenplaners (derzeit www.falk.de)."




ZitatP.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?

Meinen Sie die Familienwohnung ?





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Versetzungsbewerber

Zitat von: LwPersFw am 15. Juli 2025, 06:25:07
ZitatHeißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?

So steht es auch in der aktuellen Version der Regelung A-2212/1:

"715. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten.
Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im Konkurrenzverhältnis
zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel getroffen
hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel
nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls völlig unzulänglich ist.

716. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ,,völlig
unzulänglich" ist (siehe Beschluss BVerwG vom 14. Juni 2012 – Az 5 A 1/12).

717. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen oder der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten Strecke steht.

718. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
BVerwG ist somit ,,völlig unzulänglich", wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der
Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs benötigt wird.


719. Ist bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ein zeitgerechtes Erreichen der
Dienststätte zu Beginn der Regelarbeitszeit nur möglich, sofern die Fahrt am vorherigen Kalendertag
begonnen wird, ist auf die Höchstbetragsbegrenzung zu verzichten, wenn der bzw. die Berechtigte die
Fahrt mit dem Kraftfahrzeug durchführt und die Zumutbarkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 nicht
überschritten werden. In einem solchen Fall steht trennungsgeldrechtlich ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel nicht zur Verfügung, so dass es auf die Einsparung der Hälfte der Fahrzeit nicht ankommt.

720. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 zurückgelegt werden, sind
nicht die Angaben der bzw. des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im Geschäftsbereich
zu verwendenden Routenplaners (derzeit www.falk.de)."




ZitatP.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?

Meinen Sie die Familienwohnung ?







Vielen Dank für ihre sehr kompetente Hilfe. Mir ist soweit jetzt alles in Bezug TG/RK klar. Super!

Bezüglich der Kündigunssituation habe ich mich wohl etwas "unverständlich" ausgedrückt. Ich meinte hiermit die Kündigung meiner aktuellen TG Wohnung am aktuellen Dienstort, sowie gleichzeitig die Kündigung unserer jetztigen "Familienwohnung" am neuen Dienstort (90 km zum neuen Dienstort) + zugleich Neuanmietung einer anderen Wohnung am neuen Dienstort (im selben Dorf somit auch 90 km vom neuen Dienstort), da diese bald durch unser 2. Kind zu klein sein wird.

Beste Grüße

F_K

Kündigung TG Wohnung natürlich "passend" zum Ende des Bedarfes / idR zum Zeitpunkt der Versetzung.

Familienumzug im gleichen Ort nach eigenem Ermessen.

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