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Autor Thema: Was tun bei Problemen mit dem BVA?  (Gelesen 1162 mal)

Feldhebel

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Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« am: 30. Juni 2023, 07:59:29 »

Guten Morgen liebe Leute!

Vor etwa 3 Monaten habe ich als HF SaZ12 die Bundeswehr verlassen.
Seit diesem Tag hatte ich nur Probleme mit dem BVA Stuttgart.
So wurde
- meine Steuerklasse falsch eingetragen (4 statt 6),
- Übergangsgebührnisse nun zum 4. mal falsch berechnet,
- ans Telefon geht selbstverständlich meist auch keiner,

Ich könnte jetzt einen Roman verfassen, was alles schief gelaufen ist und wie die einfachsten Dinge immer wieder falsch gemacht wurden. Ich habe mir echt große Mühe gegeben und Informationenen gut aufbereitet in Masse an das BVA geschickt aber es ist, als würde am anderen Ende der Leitung nur der Praktikant die Würfel rollen lassen. Diese Erfahrungen decken sich leider auch 1:1 mit den Bewertungen die im Internet über diese Anstalt zu finden sind.

Was kann man in einem solchen Fall tun? Hätte ich nicht bereits ein Erwerbseinkommen (aus nicht öffentlicher Hand) wäre ich spätestens diesen Monat vor die Hunde gegangen.

edit: ich habe den Betreff mal auf eine sachlichere Ebene umgeschrieben.
« Letzte Änderung: 30. Juni 2023, 08:04:37 von Ralf »
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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #1 am: 30. Juni 2023, 09:21:04 »

Ich persönlich, würde das Problem versuchen zu lösen indem ich eine Instanz nach oben gehen (Referatsleiter) und da die Problematik schildern, wenn es mit einzelnen Sachbearbeitern nicht funktioniert.
Aber ich denke hier wird es noch andere Lösungsansätze durch andere User geben..


Gruß
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didi62

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #2 am: 30. Juni 2023, 09:46:00 »

Guten Morgen liebe Leute!

Vor etwa 3 Monaten habe ich als HF SaZ12 die Bundeswehr verlassen.
Seit diesem Tag hatte ich nur Probleme mit dem BVA Stuttgart.
So wurde
- meine Steuerklasse falsch eingetragen (4 statt 6),
- Übergangsgebührnisse nun zum 4. mal falsch berechnet,
- ans Telefon geht selbstverständlich meist auch keiner,

Ich könnte jetzt einen Roman verfassen, was alles schief gelaufen ist und wie die einfachsten Dinge immer wieder falsch gemacht wurden. Ich habe mir echt große Mühe gegeben und Informationenen gut aufbereitet in Masse an das BVA geschickt aber es ist, als würde am anderen Ende der Leitung nur der Praktikant die Würfel rollen lassen. Diese Erfahrungen decken sich leider auch 1:1 mit den Bewertungen die im Internet über diese Anstalt zu finden sind.

Was kann man in einem solchen Fall tun? Hätte ich nicht bereits ein Erwerbseinkommen (aus nicht öffentlicher Hand) wäre ich spätestens diesen Monat vor die Hunde gegangen.

edit: ich habe den Betreff mal auf eine sachlichere Ebene umgeschrieben.

Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich nach Steuerklasse sechs versteuert. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist dem BVA schriftlich angezeigt werden.
Ansonsten Fragen an BVA per Mail gestellt?
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Feldhebel

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #3 am: 30. Juni 2023, 10:02:21 »

Zitat
Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich nach Steuerklasse sechs versteuert. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist dem BVA schriftlich angezeigt werden.
Ansonsten Fragen an BVA per Mail gestellt?

Ja das ist mir bekannt. Da der Brief mit den Fragen zu meinem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach der BW ja viel zu spät kam, hatte ich die Hoffnung, dass bei mir automatisch StKl. 6 verwendet wird. Dem war aber nicht so. Man hat mich automatisch in die 4. Das hat man aber nach nun 3 Monaten endlich geändert.

Nun ging es um einen Zeitraum, in dem ich noch in einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme war, jedoch schon in Vollzeit gearbeitet habe. Hier stehen  mir ja 90% zu (altes Recht). Da gab es dann ein hin und her, weil man sich nicht sicher war ob ich nun 90% bekomme oder ob man mir, warum auch immer, mein Einkommen aus der Arbeit als Weiterbildungsmaßname anrechnet und somit die ÜG enorm kürzen kann. Letztlich bekam ich nun eine schriftliche Bestätigung, dass ich für den besagten Zeitrum von etwa 1,5 Monaten noch die 90% bekomme.

Nun kamen heute die ÜG. Ich rechnete mit etwa 2100 - 2300 (Stkl6, also 18XX + 1,5 Monate 15% Nachzahlung) und bekam aber etwa 1250. Ergibt halt auch null Sinn, da ich mit den regulären 75% schon bei etwa 1800 - 1900 (Stkl. 6) liegen müsste.
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didi62

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #4 am: 30. Juni 2023, 10:58:33 »

Zitat
Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich nach Steuerklasse sechs versteuert. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist dem BVA schriftlich angezeigt werden.
Ansonsten Fragen an BVA per Mail gestellt?

Nun ging es um einen Zeitraum, in dem ich noch in einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme war, jedoch schon in Vollzeit gearbeitet habe. Hier stehen  mir ja 90% zu (altes Recht). Da gab es dann ein hin und her, weil man sich nicht sicher war ob ich nun 90% bekomme oder ob man mir, warum auch immer, mein Einkommen aus der Arbeit als Weiterbildungsmaßname anrechnet und somit die ÜG enorm kürzen kann. Letztlich bekam ich nun eine schriftliche Bestätigung, dass ich für den besagten Zeitrum von etwa 1,5 Monaten noch die 90% bekomme.

Das klingt mich nicht logisch. Erhöhte ÜG gibt es nur während einer Ausbildung in Vollzeit. Aber eine Ausbildung in Vollzeit bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung? Was sagt der BFD dazu?
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christoph1972

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #5 am: 30. Juni 2023, 12:04:50 »

Zitat
Übergangsgebührnisse werden grundsätzlich nach Steuerklasse sechs versteuert. Sollte dies nicht gewünscht sein, ist dem BVA schriftlich angezeigt werden.
Ansonsten Fragen an BVA per Mail gestellt?

Ja das ist mir bekannt. Da der Brief mit den Fragen zu meinem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis nach der BW ja viel zu spät kam, hatte ich die Hoffnung, dass bei mir automatisch StKl. 6 verwendet wird. Dem war aber nicht so. Man hat mich automatisch in die 4. Das hat man aber nach nun 3 Monaten endlich geändert.

Nun ging es um einen Zeitraum, in dem ich noch in einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme war, jedoch schon in Vollzeit gearbeitet habe. Hier stehen  mir ja 90% zu (altes Recht). Da gab es dann ein hin und her, weil man sich nicht sicher war ob ich nun 90% bekomme oder ob man mir, warum auch immer, mein Einkommen aus der Arbeit als Weiterbildungsmaßname anrechnet und somit die ÜG enorm kürzen kann. Letztlich bekam ich nun eine schriftliche Bestätigung, dass ich für den besagten Zeitrum von etwa 1,5 Monaten noch die 90% bekomme.

Nun kamen heute die ÜG. Ich rechnete mit etwa 2100 - 2300 (Stkl6, also 18XX + 1,5 Monate 15% Nachzahlung) und bekam aber etwa 1250. Ergibt halt auch null Sinn, da ich mit den regulären 75% schon bei etwa 1800 - 1900 (Stkl. 6) liegen müsste.

Denkfehler? StKl. 6 ist deutlich schlechter als StKl. 4. Wenn jetzt für die Nach-Bw-Beschäftigung die StKl. 4 angewendet werden soll, dann führt das bei Nachberechnung von StKl. 6 für die ÜG zu einer Nachzahlung von Steuern. Also ist ein geringer Zahlbetrag ganz normal, weil die nachzuzahlenden Steuern auf einen Schlag abgezogen werden. Geht vielen TG-Empfängern auch so, wenn das TG bereits gezahlt wurde, die Daten beim BVA aber nach deren Annahmeschluss erst übermittelt wurden, hat man schon mal die Steuern von 2 Monaten TG nachzuzahlen und die Zahlsumme verringert sich entsprechend.
Das BVA kann bei Entlassung auch erst anfangen zu arbeiten, wenn von der PBSt. die Daten in SASPF eingepflegt sind und übertragen sind.

Ansonsten mit dem BFD/Sozialdienst Kontakt aufnehmen und sich die Sache noch mal detailliert erklären lassen. Es gibt da immer wieder Stolpersteine beim Ausscheiden.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Feldhebel

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #6 am: 30. Juni 2023, 12:08:18 »


Das klingt mich nicht logisch. Erhöhte ÜG gibt es nur während einer Ausbildung in Vollzeit. Aber eine Ausbildung in Vollzeit bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung? Was sagt der BFD dazu?

Ja klingt komisch, ist aber so :)
Ist aber auch ein Ausnahmefall. Es ging um die letzen 1,5 Monate meines Masterstudiums. Die Abschlussarbeit war nahezu fertig, und die Verteidigung war am 12.05, ausscheiden am 04.04. Arbeitsbeginn der Festanstellung 01.05. Also in den letzten 12 Tagen als ich bereits gearbeitet habe, habe ich auch nichts mehr im Studium gemacht, außer auf den Tag der Verteidigung zu warten.
Lauf BFD wäre es (so erinnere ich mich) rein rechtlich kein Problem gleichzeitig in einer Vollzeit Weiterbildung zu sein und vollzeit zu arbeiten. Oder gibt es ein Gesetz, dass dem etwas entgegensetzt? Da es hier aber nur um 12 Tage geht war es mir auch ziemlich egal und ich hätte jede Entscheidung einfach hingenommen.

Zum Thema.. ich habe die Nummer der Sachgebietsleitung bekommen, da ging aber keiner ans Telefon :D
Da nun Freitag Mittag ist und die Beamten heim gehen wars das. Aber denke mit ner Beschwerde bei nem Vorgesetzten ist vll eher was zu machen.
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Feldhebel

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #7 am: 30. Juni 2023, 12:20:26 »


Denkfehler? StKl. 6 ist deutlich schlechter als StKl. 4. Wenn jetzt für die Nach-Bw-Beschäftigung die StKl. 4 angewendet werden soll, dann führt das bei Nachberechnung von StKl. 6 für die ÜG zu einer Nachzahlung von Steuern. Also ist ein geringer Zahlbetrag ganz normal, weil die nachzuzahlenden Steuern auf einen Schlag abgezogen werden. Geht vielen TG-Empfängern auch so, wenn das TG bereits gezahlt wurde, die Daten beim BVA aber nach deren Annahmeschluss erst übermittelt wurden, hat man schon mal die Steuern von 2 Monaten TG nachzuzahlen und die Zahlsumme verringert sich entsprechend.
Das BVA kann bei Entlassung auch erst anfangen zu arbeiten, wenn von der PBSt. die Daten in SASPF eingepflegt sind und übertragen sind.

Ansonsten mit dem BFD/Sozialdienst Kontakt aufnehmen und sich die Sache noch mal detailliert erklären lassen. Es gibt da immer wieder Stolpersteine beim Ausscheiden.

Ok das ist ein Punkt..
Aber wird da innerhalb eines Kalenderjahres irgendwas hin und her gerechnet von den Monatsgehältern?
Also ich bekomme 2551 Brutto, was netto in Stkl6 dann so 1850+- wären, (kann ich aber nur schätzen, da ich ja noch keine "richtige" Auszahlung erhalten habe). Dass ich die Monate vorher über 2100 bekommen habe in Stkl.4 zu meinem Arbeitsgehalt (welches auch Stkl4 war/ist) dachte ich, wird erst Ende des Jahres in der Steuererklärung von Bedeutung und tut dann erst weh.
So hielt ich es für "unmöglich" dass auf einmal ein derart "niedriger" Betrag an ÜG ausgezahlt wird, wie ich ihn erhalten habe.

Laut meinem Kenntnisstand ist es ja so, dass die BW (oder BVA oder so) einfach jeden Monat die 2551 Brutto raushaut und da eben dann Stkl.X drauf kommt, das wars. Bin aber natürlich nicht vom Fach.
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christoph1972

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #8 am: 30. Juni 2023, 12:58:24 »

Gehe ich von 2551€ brutto aus, sind es bei StKl. VI ohne SV-Anteile etc. 690,66 € an Lohnsteuer. Bei StKl. IV sind es 330,16€. Differenz sind also pro Monat 360,50€. Mal 3 Multipliziert (April, Mai, Juni) sind 1081,50€.

Annahmen sind: Keine Kinder, keine Kirchensteuer, kein Faktor-Verfahren, keine SV-Beitragsberücksichtigung.

Das BVA hat die Differenz zwischen IV und VI abgezogen und den Rest ausbezahlt.

Der Arbeitgeber/Dienstherr - steuerlich sind alle Bw-Angehörigen beim jeweiligen BVA angestellt bzw. verbeamtet bzw. als Soldaten, Richter, wie auch immer tätig - ist verpflichtet bei unselbstständiger Tätigkeit die Lohnsteuer an das jeweilige Finanzamt abzuführen.

ÜG gelten als unselbstständiges Einkommen, daher muss das BVA die Lohnsteuer abführen. Zu viel gezahlte Lohnsteuer holst Du Dir über die Einkommensteuererklärung in 2024 für 2023 zurück.

Eigentlich sollte das BVA Dir auch Besoldungsmitteilungen zuschicken!? Danach vielleicht mal fragen, dann klärt sich das evtl. auch auf. Also StKl. VI bedeutet wirklich üble Lohnsteuerabzüge.

Hat man das vorher bei der Entlassung nicht vom Sozialdienst erklärt bekommen? Steuerliche Themen sind natürlich wenig sexy und zum Teil echt kompliziert

Das war jetzt hoffentlich etwas erhellend. Ich bin selbst nicht beim BVA tätig, sondern habe früher mal im Bereich einer Personalstelle (zivil) für Beamte gearbeitet. Also die Berechnung der Abzüge stimmt sicherlich nicht auf den Euro und Cent genau, sondern ist mehr ein Anhaltspunkt für Dich, damit Du nächsten Monat ungefähr weißt, was das BVA vermutlich überweist.
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Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Feldhebel

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #9 am: 30. Juni 2023, 13:20:09 »

Gehe ich von 2551€ brutto aus, sind es bei StKl. VI ohne SV-Anteile etc. 690,66 € an Lohnsteuer. Bei StKl. IV sind es 330,16€. Differenz sind also pro Monat 360,50€. Mal 3 Multipliziert (April, Mai, Juni) sind 1081,50€.

Annahmen sind: Keine Kinder, keine Kirchensteuer, kein Faktor-Verfahren, keine SV-Beitragsberücksichtigung.

Das BVA hat die Differenz zwischen IV und VI abgezogen und den Rest ausbezahlt.

Der Arbeitgeber/Dienstherr - steuerlich sind alle Bw-Angehörigen beim jeweiligen BVA angestellt bzw. verbeamtet bzw. als Soldaten, Richter, wie auch immer tätig - ist verpflichtet bei unselbstständiger Tätigkeit die Lohnsteuer an das jeweilige Finanzamt abzuführen.

ÜG gelten als unselbstständiges Einkommen, daher muss das BVA die Lohnsteuer abführen. Zu viel gezahlte Lohnsteuer holst Du Dir über die Einkommensteuererklärung in 2024 für 2023 zurück.

Eigentlich sollte das BVA Dir auch Besoldungsmitteilungen zuschicken!? Danach vielleicht mal fragen, dann klärt sich das evtl. auch auf. Also StKl. VI bedeutet wirklich üble Lohnsteuerabzüge.

Hat man das vorher bei der Entlassung nicht vom Sozialdienst erklärt bekommen? Steuerliche Themen sind natürlich wenig sexy und zum Teil echt kompliziert

Das war jetzt hoffentlich etwas erhellend. Ich bin selbst nicht beim BVA tätig, sondern habe früher mal im Bereich einer Personalstelle (zivil) für Beamte gearbeitet. Also die Berechnung der Abzüge stimmt sicherlich nicht auf den Euro und Cent genau, sondern ist mehr ein Anhaltspunkt für Dich, damit Du nächsten Monat ungefähr weißt, was das BVA vermutlich überweist.


"Also die Berechnung der Abzüge stimmt sicherlich nicht auf den Euro und Cent genau"

Äh doch :D
Ich bin tief beeindruckt :D

Ich hatte eben ein sehr nettes Gespräch mit der Bearbeiterin. Die arbeitet wohl auch noch Freitag Nachmittag. Mir wurde mehr oder weniger das erklärt, dass du auch geschrieben hast. Habe auch gleich gefragt was ich mit 2551 brutto in Stkl6 erwarten kann.. Sie meinte Sie simuliert das mal kurz und kam tatsächlich auf den Cent auf den von dir genannten Betrag. (also 2551 -690,66)
 
Vielen Dank dass du dir die Mühe gemacht hast und mir das so genau erklärt hast.

Ich denke, dass dann die Differenz von den 1081,50 und den ca. 1250 den etwa 1,5 Monaten 15% mehr an ÜG entspricht. Aber ganz ehrlich.. das rechne ich nun nicht mehr nach. Nun weiß ich auf jeden Fall, dass ab nächsten Monat alles planmäßig laufen wird und dass ich der inkompetente bin und nicht die nette Frau vom BVA :D Schon bisschen peinlich  ::)
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christoph1972

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #10 am: 30. Juni 2023, 14:16:28 »

Gehe ich von 2551€ brutto aus, sind es bei StKl. VI ohne SV-Anteile etc. 690,66 € an Lohnsteuer. Bei StKl. IV sind es 330,16€. Differenz sind also pro Monat 360,50€. Mal 3 Multipliziert (April, Mai, Juni) sind 1081,50€.

Annahmen sind: Keine Kinder, keine Kirchensteuer, kein Faktor-Verfahren, keine SV-Beitragsberücksichtigung.

Das BVA hat die Differenz zwischen IV und VI abgezogen und den Rest ausbezahlt.

Der Arbeitgeber/Dienstherr - steuerlich sind alle Bw-Angehörigen beim jeweiligen BVA angestellt bzw. verbeamtet bzw. als Soldaten, Richter, wie auch immer tätig - ist verpflichtet bei unselbstständiger Tätigkeit die Lohnsteuer an das jeweilige Finanzamt abzuführen.

ÜG gelten als unselbstständiges Einkommen, daher muss das BVA die Lohnsteuer abführen. Zu viel gezahlte Lohnsteuer holst Du Dir über die Einkommensteuererklärung in 2024 für 2023 zurück.

Eigentlich sollte das BVA Dir auch Besoldungsmitteilungen zuschicken!? Danach vielleicht mal fragen, dann klärt sich das evtl. auch auf. Also StKl. VI bedeutet wirklich üble Lohnsteuerabzüge.

Hat man das vorher bei der Entlassung nicht vom Sozialdienst erklärt bekommen? Steuerliche Themen sind natürlich wenig sexy und zum Teil echt kompliziert

Das war jetzt hoffentlich etwas erhellend. Ich bin selbst nicht beim BVA tätig, sondern habe früher mal im Bereich einer Personalstelle (zivil) für Beamte gearbeitet. Also die Berechnung der Abzüge stimmt sicherlich nicht auf den Euro und Cent genau, sondern ist mehr ein Anhaltspunkt für Dich, damit Du nächsten Monat ungefähr weißt, was das BVA vermutlich überweist.


"Also die Berechnung der Abzüge stimmt sicherlich nicht auf den Euro und Cent genau"

Äh doch :D
Ich bin tief beeindruckt :D

Ich hatte eben ein sehr nettes Gespräch mit der Bearbeiterin. Die arbeitet wohl auch noch Freitag Nachmittag. Mir wurde mehr oder weniger das erklärt, dass du auch geschrieben hast. Habe auch gleich gefragt was ich mit 2551 brutto in Stkl6 erwarten kann.. Sie meinte Sie simuliert das mal kurz und kam tatsächlich auf den Cent auf den von dir genannten Betrag. (also 2551 -690,66)
 
Vielen Dank dass du dir die Mühe gemacht hast und mir das so genau erklärt hast.

Ich denke, dass dann die Differenz von den 1081,50 und den ca. 1250 den etwa 1,5 Monaten 15% mehr an ÜG entspricht. Aber ganz ehrlich.. das rechne ich nun nicht mehr nach. Nun weiß ich auf jeden Fall, dass ab nächsten Monat alles planmäßig laufen wird und dass ich der inkompetente bin und nicht die nette Frau vom BVA :D Schon bisschen peinlich  ::)

Wenn man mit dem Thema keine dienstlichen oder beruflichen Berührungspunkte hat(te), dann ist die Bezüge-/Besoldungsmitteilung schon manchmal etwas kryptisch mit Nachberechnung etc. und mit Steuerberechnungen ist das immer etwas kniffelig.

Also alles gut und einen guten Start ins zivile Berufsleben.
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LwPersFw

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #11 am: 30. Juni 2023, 18:43:52 »


Das BVA kann bei Entlassung auch erst anfangen zu arbeiten, wenn von der PBSt. die Daten in SASPF eingepflegt sind und übertragen sind.


Nur als Hinweis:

Dies ist nicht Aufgabe des BAPersBw = PBSt.

Dies ist Aufgabe des Pers der Stammeinheit.

Dieser hat spätestens zum 5. des Vormonats zum DZE die Entlassungsmaßnahme einzupflegen.

(Ausnahme: Es läuft bei SaZ noch ein Antrag auf Weiterverpflichtung, dann ist erst die Entscheidung darüber abzuwarten)

Dabei wird die Steuerklasse automatisch vom System auf 6 gesetzt - ohne Zutun des Pers.

Wer daran etwas ändern will, aus welchen Gründen auch immer, muss dies aktiv mit dem BVA / seinem Finanzamt selbst - und rechtzeitig- klären.

Merkblatt BVA zum Steuerklassenwechsel

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LwPersFw

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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #12 am: 30. Juni 2023, 19:10:46 »


Lauf BFD wäre es (so erinnere ich mich) rein rechtlich kein Problem gleichzeitig in einer Vollzeit Weiterbildung zu sein und vollzeit zu arbeiten. Oder gibt es ein Gesetz, dass dem etwas entgegensetzt?


Da Sie ja noch dem alten BfD-Recht unterliegen, hier ein Urteil aus dieser Zeit, zur Klärung, wie dieser Satz aus dem SVG (alt) anzuwenden ist:

§ 11 Abs 3 SVG

"Übergangsgebührnisse erhöhen sich auf 90 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird."

Auszug aus dem Urteil:

"Hauptzweck der Übergangsgebührnisse ist es, dem ehemaligen Soldaten für die Dauer seiner Eingliederung in das zivile Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nach der Dienstzeit zu sichern, damit er sich ohne finanzielle Nöte seiner beruflichen Aus- und Weiterbildung widmen kann (Fritzinger, Wegweiser zur Berufsförderung für Soldaten, 4. Aufl., 1999, Nr. 13.1). Vor diesem Hintergrund ist die Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 SVG wegen des in gleichem zeitlichen Umfang durch die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG gesicherten Lebensunterhalts ihrem Wesen nach auf eine Vollzeitpräsenzausbildung ausgerichtet (so die Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf der BföV in BR-Ds. 475/06, S. 27, zu § 15 Abs. 4 BföV). Die Übergangsgebührnisse selbst und insbesondere deren Erhöhung für die Dauer von Vollzeitmaßnahmen dienen damit der Sicherung des Lebensunterhalts, die durch sonstige - auch ergänzende - Erwerbstätigkeit gerade während einer Vollzeitausbildung nicht anderweitig gewährleistet werden kann.

Das damit zu absolvierende Stundenvolumen fordert den Lehrgangsteilnehmer in einer Weise - und damit in Vollzeit -, die daneben keine andere Beschäftigung zulässt."


Weiteres siehe die Erläuterungen des Gerichts


VG Sigmaringen 6. Kammer, 23.04.2009, 6 K 2752/07

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/quelle=jlink&docid=MWRE090001321&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all



Hier die aktuelle Regelung

§ 15 BFöV Gegenstand der beruflichen Bildung

"(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und

2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären."



« Letzte Änderung: 30. Juni 2023, 19:19:00 von LwPersFw »
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Antw:Was tun bei Problemen mit dem BVA?
« Antwort #13 am: 01. Juli 2023, 10:45:20 »

Vielleicht noch der Hinweis, auf jeden Fall für das Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, da in Steuerklasse 6 keinerlei Frei- und Pauschbeträge enthalten sind sollte sich das lohnen. Zumal es gesetzlich vorgeschrieben ist.
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