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Operation im zivilem Krankenhaus?

Begonnen von Fragesteller123, 01. August 2023, 11:29:09

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Fragesteller123

Guten Tag,

Meine nächste Frage zu einem OP-Termin:

Welche Zusatzkosten kommen auf mich zu, wenn ich einen OP Termin in einem zivilen Krankenhaus habe?

Laut Kostenübernahmeantrag habe ich einen Anspruch auf ein Zweibettzimmer. Ist das richtig so?
Google spuckt aus, dass das erst ab Besoldungsstufe A8 der Fall ist.
Auf dem Kostenübernahmeantrag steht das so aber nicht drauf.

Da der OP Termin der kurzfristig ist, bin ich nicht im Bilde, was Kosten angeht.
War auch vorher noch nie im KH.

Will nur auf Nummer sicher gehen, nicht dass man mich hier mit Zusatzkosten belegt. Eigentlich steht ja alles auf dem Schriftstück.

LwPersFw

"Merkblatt
zur stationären Behandlung in zivilen Krankenhäusern (einschließlich Privatkliniken und Universitätskliniken) für Soldatinnen und Soldaten


Ihre Truppenärztin bzw. ihr Truppenarzt hat Sie zur stationären Behandlung in ein ziviles Krankenhaus überwiesen und dieses mit Ihrer Behandlung beauftragt.
Das geschieht mit dem Formular Bw-2218 (Kostenübernahmeerklärung), das Sie dem Krankenhaus bei der Aufnahme übergeben.
Dabei kommt ein Behandlungsvertrag nur zwischen der Bundeswehr und dem Krankenhaus zustande; SIE SIND KEIN PRIVATPATIENT!

Nur die auf Grundlage dieses Behandlungsvertrages entstehenden Kosten werden von der Bundeswehr übernommen.
Auch die auf der Kostenübernahmeerklärung beschriebenen Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer (ohne Komfortelemente))
werden von der Bundeswehr verordnet, nicht von Ihnen gewählt. Es handelt sich dabei nicht um Leistungen im Sinne einer ,,Privatärztlichen Behandlung"!

Sie dürfen deshalb eine vom zivilen Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin vorgelegte ,,Erklärung",
dass Sie sich als ,,Privatpatient" bzw. als ,,Privatpatientin" des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin mit der Honorarforderung
nach einem von diesen bestimmten Gebührenrahmen einverstanden erklären (sog. Wahlleistungsvereinbarung), nicht unterschreiben!

Verweisen Sie in solchen Fällen auf die Kostenübernahmeerklärung der Bundeswehr (Bw-2218).

Unterschreiben Sie dennoch eine solche Wahlleistungsvereinbarung, schließen Sie einen eigenen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus ab und müssen die
auf Grundlage dieser Vereinbarung vom Krankenhaus oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten in Rechnung gestellten Kosten grundsätzlich selbst tragen.
Eine Erstattung aus Heilfürsorgemitteln ist dann ausgeschlossen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine vom Krankenhaus verlangte Erklärung unterschreiben müssen bzw. dürfen, fragen Sie vorab bei der Sachbearbeiterin
bzw. dem Sachbearbeiter Ihrer zuständigen Sanitätseinrichtung (Heilfürsorgebearbeiter/in) nach.

Für den Fall, dass Ihnen, obwohl Sie keine eigene Vereinbarung mit dem Krankenhaus geschlossen haben, trotzdem eine Privatrechnung zugestellt wird,
senden Sie die Rechnung mit dem Hinweis an den Rechnungssteller zurück, dass die Bundeswehr der richtige Rechnungsadressat ist.

Wie auf der Kostenübernahmeerklärung der Bundeswehr angegeben, ist eine auf dieser Grundlage ausgestellte Rechnung an die Abrechnungsstelle Heilfürsorge
beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zu senden (BAPersBw PA 3.3, Prötzeler Chaussee 25 in 15344 Strausberg).

Für Sie entsteht keine Zahlungsverpflichtung, wenn Sie keine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben haben.

In diesem Zusammenhang bereits erhobene Verzugsforderungen (z.B. Mahnungen/Schreiben von Rechts-anwälten) senden Sie mit der o. g. Begründung ebenfalls an den Absender zurück.

Sofern Ihnen in diesem Zusammenhang bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid zugegangen ist, legen Sie innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist vorsorglich Widerspruch ein.

Das gemäß § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) für gesetzlich Versicherte vorgegebene Entlassmanagement gilt nicht für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.

Für die Anschlussversorgung mit Arzneimitteln, Hilfs- und Heilmittel wenden Sie sich nach der Entlassung aus der stationären Behandlung an die für Sie zuständige Sanitätseinrichtung der Bundeswehr."




"Werden von zivilen Krankenhäusern andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen angeboten, haben Soldatinnen und Soldaten
der Besoldungsgruppen A 8 und höher Anspruch auf Unterbringung in Zwei-Bett-Zimmern bei vollstationärer Behandlung und auf wahlärztliche Leistungen
bei voll-, teil-, vor- und nachstationärer Behandlung.

"Aus Gründen der soldatischen Ordnung können auch Soldatinnen und Soldaten der niedrigeren Besoldungsgruppen bei vollstationärer Behandlung in
einem als Wahlleistung angebotenen Zwei-Bett-Zimmer untergebracht werden, wenn im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen eine
Unterbringung in Zwei- bis Vier-Bett-Zimmern nicht möglich ist.
Ein entsprechender Nachweis ist durch eine schriftliche Erklärung der Krankenhausverwaltung zu erbringen" ( A-1455/4 )





"Soldatinnen und Soldaten sind bei einem Krankenhausaufenthalt gemäß VwV zu § 18 SG
grundsätzlich zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet und haben das
Verpflegungsgeld zu zahlen. Sind Soldatinnen und Soldaten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung gehindert, ist kein Verpflegungsgeld zu
entrichten. Hierzu zählen in erster Linie die Gründe, die sich aus der ärztlichen Behandlung ergeben
(z. B. ärztliche Anordnung, vor einer anstehenden Operation auf die Einnahme von Verpflegung zu verzichten).

Jede Einheit/Dienststelle (für Angehörige des BMVg das SanVersZ Bonn) hat dem
zuständigen BwDLZ die Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten in bzw. aus einem
zivilen Krankenhaus, einer Kuranstalt, einem Sanatorium u. Ä. monatlich zu melden. Die Angaben
hierfür sind dem Krankenmeldebuch (Sammelordner der Krankenmeldescheine) zu entnehmen. In das
Krankenmeldebuch ist ein Vordruck für die monatlich abzugebende Meldung ,,Auszug aus dem
Krankenmeldebuch einzulegen." ( A-1455/4 )
 






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

VeggieBurger

Guten Tag,

ich wurde im März diesen Jahres stationär in einem zivilen KH behandelt
und habe eine Kreuzbandplastik erhalten.

Ich war in einem Zweitbettzimmer untergebracht.
Wobei das Krankenhaus, in welchem ich behandelt wurde, auch nur noch über Zweibettzimmer verfügt.
Gezahlt habe ich im Nachhinein lediglich ein Verpflegungsgeld.

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