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Arbeitslosengeld nach Reservedienstleistung?

Begonnen von RedFlag, 28. April 2023, 13:00:48

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F_K

@ Seltsam:

Quellen?

(Lediglich für die Anrechnung bei H4 sind USG Zahlungen bezüglich Freibeträge einem Einkommen ähnlich ... mehr nicht).

Welche AV Beiträge gezahlt werden, auf Basis welches Gesetzes, ist explizit genannt worden - da macht der Status eben einen Unterschied.

Klar gibt es eine Wehrdienstbescheinigung, Datenaustausch mit Finanzamt und Meldung der Zeiten an die RV - ist ja nicht so, als wäre es das erste Mal ...

LwPersFw

Zitat von: F_K am 28. April 2023, 16:00:13

- damit hat die BW nur ALV Beiträge zur Wahrung der Ansprüche gezahlt - und nicht in Höhe de USG Leistung.


Das habe ich ja nicht in Frage gestellt...  ;) Denn dies steht ja im SGB III


"§ 25 Beschäftigte

(...)

(2) [...] Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. [...]


§ 26 Sonstige Versicherungspflichtige

(...)

2. Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, (...)


§ 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,

(...)

2. die als Wehrdienstleistende oder als Zivildienstleistende versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2), ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, (...)


§ 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Die Beiträge werden getragen

(...)

2. für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund, (...)


§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige

(...)

(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistende und für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen. (...)


§ 352 Verordnungsermächtigung

(...)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld ergeben, (...)


Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung (Gesamtbeitragsverordnung)
Vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60)
Zuletzt geändert durch § 22 Absatz 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861)"

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Danke für das Zitat der Notmenkette.

Da der TE (zumindest verm. die letzten 2 Jahre) arbeitslos gewesen ist, sind eben ALV Beiträge pauschalisiert (40 % der Bezugsgrösse) gezahlt worden - was dann zu den genannten ALV Zahlungen führt.

Damit erscheint hier auf den ersten Blick alles richtig gelaufen - für den Einzelfall ist der Bescheid zu prüfen.

MikeEchoGolf

Die Bw führt ja nur einen minimalen Pauschalbetrag an die Sozialträger ab, von daher wird beim ALG I halt
eben auch nur der Mindestbetrag gezahlt.

Frage: Bei 36 Monaten wäre die Möglichkeit selbst Freiwillige Arbeitslosen­versicherung einzahlen, eine Option gewesen?

F_K

@ MEG:

Wie gesagt - Fallgestaltung.

Es WÄRE auch besser gewesen, die Kündigung einen Tag NACH Ende der RD zu erhalten (Aufhebungsvertrag) - oder den Bezug der AV Leistung an einem Tag zu beginnen, als er noch gearbeitet hat (und den Bezug dann ggf. durch RD zu unterbrechen).

Jetzt ist die Lage halt wie beschrieben.

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