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Trennungsgeld nach 6 TGV erneut als Werbungskosten angeben

Begonnen von aktiver Zivilist, 14. Mai 2023, 17:48:12

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aktiver Zivilist

Hallo,

Ich hätte eine warscheinlich einfache Frage.

Ich bin TG Empfänger nach Paragraph 6 TGV und erhalte somit eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € für die Hin- und Rückfahrt.

Diese wird seit dem 4. Monat immer voll ersteuert.

Kann ich dir Fahrtkosten demnach erneut als Werbungskosten angeben oder?

Meine Sitaution:

Entfernung Wohnung - Dienststelle = 60 km x 2 (Hin und Rückfahrt) × 20 (Tage pro Monat) x 0,20 €.

Somit könnte ich diese doch erneut als WK angeben in der Steuererklärung oder:

Also 60 km x 1 (nur eine Strecke) x 20 (Tage pro Monat) x 0,30 €

Oder muss ich dort das erhalte TG abziehen? Wurde ja versteuert?

Würde ja bedeuten ich bekomme TG (versteurrt) + über sie Steuer WK?

alpha_de

Ich gehe das grundsätzlich bei meiner Steuer wie folgt an:

Ich setze die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand iim zulässigen Umfang an. Nach jeder Versetzungen an einen anderen Ort hat man als Soldat während der ersten 48 Monate keine 1. Tätigkeitsstätte, es ist also jede Fahrt zum Dienst wie eine Dienstreise anzusetzen (ebenso Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit über 8h).

Und dann gebe ich die Erstattungen, die ich steuerfrei erhalten habe, als eben solche an. Versteuerte Erstattungen sind normaler Arbeitslohn, den ich nicht angebe.

Und dann kommt das richtige Ergebnis für die Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld heraus.

aktiver Zivilist

Zitat von: alpha_de am 14. Mai 2023, 18:16:00
Ich gehe das grundsätzlich bei meiner Steuer wie folgt an:

Ich setze die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand iim zulässigen Umfang an. Nach jeder Versetzungen an einen anderen Ort hat man als Soldat während der ersten 48 Monate keine 1. Tätigkeitsstätte, es ist also jede Fahrt zum Dienst wie eine Dienstreise anzusetzen (ebenso Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit über 8h).

Und dann gebe ich die Erstattungen, die ich steuerfrei erhalten habe, als eben solche an. Versteuerte Erstattungen sind normaler Arbeitslohn, den ich nicht angebe.

Und dann kommt das richtige Ergebnis für die Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld heraus.

Als Zivilst hat man jedoch eine 1. Tätigkeitsstätte. Heißt für mich:

Versteuertes TG nach Paragraph 6 TGV wird wie normaler Arbeitslohn behandelt, versteuert und  dem Bruttolohn zugeschlagen.

Meiner Meinung nach bedeutet dass, das ich die Fahrtkosten doch ganz normal als Werbubgskosten geltend machen kann mit 0,30 Euro je km (EINFACHE Strecke) oder?

Als würde dss TG gar nicht akzeptieren! Odrr habe ich einen Denkfehler

aktiver Zivilist

Zitat von: aktiver Zivilist am 14. Mai 2023, 18:42:22
Zitat von: alpha_de am 14. Mai 2023, 18:16:00
Ich gehe das grundsätzlich bei meiner Steuer wie folgt an:

Ich setze die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand iim zulässigen Umfang an. Nach jeder Versetzungen an einen anderen Ort hat man als Soldat während der ersten 48 Monate keine 1. Tätigkeitsstätte, es ist also jede Fahrt zum Dienst wie eine Dienstreise anzusetzen (ebenso Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit über 8h).

Und dann gebe ich die Erstattungen, die ich steuerfrei erhalten habe, als eben solche an. Versteuerte Erstattungen sind normaler Arbeitslohn, den ich nicht angebe.

Und dann kommt das richtige Ergebnis für die Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld heraus.

Als Zivilst hat man jedoch eine 1. Tätigkeitsstätte. Heißt für mich:

Versteuertes TG nach Paragraph 6 TGV wird wie normaler Arbeitslohn behandelt, versteuert und  dem Bruttolohn zugeschlagen.

Meiner Meinung nach bedeutet dass, das ich die Fahrtkosten doch ganz normal als Werbubgskosten geltend machen kann mit 0,30 Euro je km (EINFACHE Strecke) oder?

Als würde dss TG gar nicht akzeptieren! Odrr habe ich einen Denkfehler

"Als würde das TG gar nicht EXISTIEREN". Autocorrect auf dem Handy ist die Hölle :)

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