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Kurze Nachfrage zu anrechenbaren Übungstagen

Begonnen von StierNRW, 10. Juli 2023, 11:10:12

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StierNRW

Hallo wertes Forum :)

Ich habe folgende Frage:

Gelten die RDL-Tage für die nächste Beförderung in der Reserve nur innerhalb der eigenen Verwendungsreihe ?

Beispiel:
Jemand hat in seiner Ursprungstruppengattung in seinem bisherigen Dienstgrad schon RDL-Tage absolviert.
Dann wechselt er seinen Beorderungsdienstposten in eine neue Verwendung.

Das kann ja unter Umständen Sinn machen, wenn jemand inzwischen eine für die Bw verwertbare Ausbildung / Studium absolviert hat oder sagen wir etwa in die Territoriale Reserve wechselt.

Dass man zusätzlich Lehrgänge für den neuen Reserve-DP absolvieren und ggf. auch eine Beurteilung erstellt werden muß, ist nachvollziehbar.

Nur: Werden die bisher im Dienstgrad (in der alten Verwendung) abgeleisteten RDL-Tage für die nächste Beförderung mit angerechnet ?

Ich frage, weil ja auch mittlerweile für einige Dienstgrade in der Reserve die Anzahl der abzuleistenden Übungstage heraufgesetzt worden ist.

Danke und kameradschaftliche Grüße,

StierNRW

Ralf

Ohne profunder Kenntnis der RDL-Tage-Berechnung sein, verbietet sich dieses aufgrund der Sachlogik.
Wenn ich Oberfeldwebel bin und den Werdegang wechsle, zählen ja die Tage hinsichtlich der Beförderung zum HptFw ("Mindestens drei Jahre seit Ernennung zum Oberfeldwebel.") auch nicht von neuem.
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DieEhefrau

mhhh... gelten für die Beförderung nicht NUR die Tage auf dem Beorderungsdienstposten?

War bei der Beförderung des Ehemanns als Gefreiter. Erst als ihn jemand auf einen Beorderungsdienstposten gesetzt hatte, wurde er befördert - dann gings flux.
Und ist auch eine aktuelle Aussage des BaPersBw (Ref Reservisten) zur nächsten Beförderung.  nach der überarbeiteten A-1340/49 (Sept/Okt 2022).

Ahh....

Absatz 3009.

3009. Wehrdienstleistungen(47) sind auf die nach der SLV48 geforderte Wehrdienstdauer im bisherigen Dienstgrad und auch auf die Wehrdienstdauer in einer dem Beförderungsdienstgrad entsprechend höher bewerteten Verwendung anzurechnen, wenn sie
• in der entsprechenden Beorderungsverwendung,
• in einer Verwendung, für die der Reservistin oder dem Reservisten die für den Dienstpostentyp
erforderliche Qualifikation in Form des militärischen Tätigkeitsbegriffs zuerkannt wurde oder
• im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die bestehende oder künftige Beorderungsverwendung
geleistet werden.

(47) Wehrdienstleistungen im Sinne dieser AR sind Heranziehungen nach dem Vierten Abschnitt des SG sowie
dienstliche Veranstaltungen (gemäß Nr. 3010).

Absatz 3010.
Ausschließlich auf die nach dieser AR insgesamt geforderte Wehrdienstdauer im bisherigen
Dienstgrad können ferner angerechnet werden:

• Wehrdienstleistungen von Reserveoffizierinnen, Reserveoffizieren, Reserveunteroffizierinnen und
Reserveunteroffizieren im Rahmen der zwischen dem BMVg und anderen NATO-Staaten
vereinbarten Austauschprogramme,
• der Wehrdienst, den nach § 55 Absatz 3 SG entlassene SaZ im letzten Dienstgrad für mindestens
sechs Monate geleistet haben; dies gilt entsprechend für BS, die nach § 46 Absatz 3 und 6 SG, dem
Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften, dem Gesetz über die
Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte oder dem Gesetz zur Anpassung der
Personalstärke der Streitkräfte in den Ruhestand versetzt worden sind,
• dienstliche Veranstaltungen beorderter Reservistinnen und Reservisten nach § 81 SG, soweit diese
während der dienstlichen Veranstaltungen Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad
und ihrem Beorderungsverhältnis entsprechen.

Ralf

Deswegen schrieb ich ja, ich bin kein profunder Kenner der RDL-Tage-Berechnung. Danke. Hier macht man Unterschiede zu aktiven Sdt, wobei ich aus Gleichbehandlungsgründen das weiterhin nicht nachvollziehen kann. Denn die Erfahrung auf der selben Dotierungshöhe hat man ja erworben und auch nachgewiesen, so wie bei aktiven Sdt auch.
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F_K

@ Beide:

Da steht doch explizit,  dass RD in entsprechender Ausbildungshöhe ebenfalls angerechnet werden - sogar die Austauschprogramme, wo man ja eher Gast ist.

Ein ausgebildeter OFw in RD bei seinem BeordTrT sammelt also Tage, die bleiben erhalten, selbst wenn er BeordTrT und Verwendung wechselt.


F_K

Zitat• im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für die bestehende oder künftige Beorderungsverwendung
geleistet werden.

Mit dieser Ziffer "zählen" ja alle Tage in der neuen Verwendung / Beorderung, selbst WENN die Ausbildungshöhe / Tiv ID noch nicht vergeben ist.

Zur Beförderung wird natürlich die entsprechende Ausbildung benötigt, plus ggf. eine Beurteilung (unabhängig von dem Wechsel).

Viel Erfolg.

(Deutlich wird diese Regelung eher im nicht anrechenbarem Gegenbeispiel: Ein StOffz, der als "Soldat" in der Marschgruppe mitmarschiert, kann sich diese Tage nicht anrechnen lassen - genausowenig wie eine DVag als "Schütze" beim Schießen.
In aller Regel hat es aber wenig praktische Relevanz - wer nur ein wenig übt, hat in aller Regel vor Beförderungsreife ausreichend RD Tage gesammelt.)

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