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Nebentätigkeit - Bestand vor der Vorschrift?

Begonnen von DerFalscheEchte, 04. August 2023, 12:45:41

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DerFalscheEchte

Moin zusammen,

wie in vor rausgegangenen Threads bestimmt schon herausgelesen wurde mein DU-Verfahren genehmigt.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73423.msg743481.html#msg743481

Darüber hinaus hab ich dadurch das mein DZE jetzt feststeht einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gestellt.

Kurze Hintergrundinfo zum Sachverhalt nochmal:

KZH gewesen von 13.02 bis 28.07.
Schreiben BAPers: DZE 31.01.24
Seit dem als Sonderurlaub mit vollen Bezügen geführt. (Beschluss BAPers)

Ich habe meinen Antrag auf Nebentätigkeit am Dienstag dem Spieß eröffnet. Alles formell mit Eingangsstempel, 2 Kopien etc.

Heute mit dem PersFw telefoniert (Spießvertretung), ob da schon was herausgekommen ist.
Dieser teilte mir mit, dass die Chefin den Antrag ablehnt.

Begründung:
"Sie würde es nicht einsehen, da ich eh die Bundeswehr verlasse, krankgeschrieben bin und dazu noch volles Gehalt bekomme"

Mein Anliegen dazu:

Der Passus: KZH ist hinfällig, da ich als Sonderurlaub geführt werde.

Ich habe mir auch keine Nebentätigkeit gesucht, weil ich Geld dazuverdienen möchte, sondern dass ich dieses als Möglichkeit, sehe mich, wieder ins zivile Berufsleben eingliedern zu können, und dass ich was Sinnvolles mit meiner Zeit anfangen kann.

Neben dem steht im Schreiben BAPers dazu, dass ich die Nebentätigkeit natürlich anzeigen bzw. genehmigen muss. Für mich liest sich das so, dass vom Dienstherren auch nichts dagegen spricht diese zu genehmigen.


Meine Fragen dazu jetzt:

- Sind die Ablehnungsgründe der Chefin von der Vorschrift gedeckt und haben diese auch in der Vorschrift bestand?
- Hab ich recht darauf, dass, bei Ablehnung, dieser Antrag an die nächst höhere Stelle geleitet wird? (Nach meinem Verständnis wird es bei Genehmigung ja eh nochmal weiter "hochgeschickt")



MFG und schönes Wochenende


DFE
Ist so. Und wenn sich da nichts dran ändert, bleibt das auch alles so.

KlausP

Wenn Sie eine schriftliche Ablehnung vorliegen haben sollten Sie evtl. Widerspruch dagegen einlegen. Andere Möglichkeiten sehe ich nicht.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

In Ergänzung zu Klaus:

Nach meiner Bewertung sind die Gründe für Sonderurlaub mit Bezahlung und Nebentätigkeit eben nicht vereinbar - wenn der DV das "clever" begründet, sollte es nicht angreifbar sein.

Ralf

Zitat- Hab ich recht darauf, dass, bei Ablehnung, dieser Antrag an die nächst höhere Stelle geleitet wird? (Nach meinem Verständnis wird es bei Genehmigung ja eh nochmal weiter "hochgeschickt")
Die Bescheidung erfolgt immer durch:
Aufgrund des § 20 Abs. 5 Satz 1 SG wird die Befugnis, von Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit die Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 20 Abs. 7 SG in Verbindung mit § 98 BBG zu verlangen und ihnen die Ausübung einer Nebentätigkeit zu genehmigen, auf die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis einer Bataillonskommandeurin bzw. eines Bataillonskommandeurs übertragen.
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Helft mit, dass es so bleibt.

DerFalscheEchte

#4
Zitat
mindestens der Disziplinarbefugnis einer Bataillonskommandeurin bzw. eines Bataillonskommandeurs übertragen.

Kann ich denn trotzdem darauf bestehen, dass, wenn dieser von der Chefin abgelehnt wurde, trotzdem hochgeht zum Kommandeur?
Vielleicht entscheidet der ja anders?
Ist so. Und wenn sich da nichts dran ändert, bleibt das auch alles so.

KlausP

Ihre Chefin gibt ,,nur" eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag ab, die Entscheidung trifft der Kommandeur.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: DerFalscheEchte am 04. August 2023, 12:45:41

Seit dem als Sonderurlaub mit vollen Bezügen geführt.


Um mich zu wiederholen:

Ich vermute Sie haben da etwas falsch verstanden, weil:

"Im Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit kann anstelle
von Sonderurlaub die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort, z. B. dem Familienwohnort
erteilt werden, wenn der Soldat bzw. die Soldatin wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes im
Bereich der Entlassungsdienststelle auch im Innendienst nicht mehr eingesetzt werden kann."

Oder anders ausgedrückt...
Weil Sie krank sind, weswegen Sie im DU-Verfahren entlassen werden sollen, hat man Ihnen erlaubt bis zum Dienstzeitende zu Hause zu bleiben.

Dies ist kein Sonderurlaub.

Dazu kommt

"Die Geld- und Sachbezüge werden mit Ausnahme des Trennungsgeldes bis zum Wirksamwerden der
Beendigung des Dienstverhältnisses weiter gewährt, soweit auf die Bezüge kein anderes Einkommen
gemäß § 9a BBesG anzurechnen ist."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DerFalscheEchte

Also deuten wir den Passus falsch?

Dann heißt es also ich bin "KzH ohne die ständige Erneuerung der Truppenärztin" richtig?
Ist so. Und wenn sich da nichts dran ändert, bleibt das auch alles so.

KlausP

Wer hat Ihnen denn was von Sonderurlaub erzählt?

Ich weiß, dass in manchen Einheiten fälschlicherweise für die ,,Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Dienstort" bei KzH Urlaubsanträge für Sonderurlaub geschrieben werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

DerFalscheEchte

Zitat von: KlausP am 04. August 2023, 14:14:12
Wer hat Ihnen denn was von Sonderurlaub erzählt?

Ich weiß, dass in manchen Einheiten fälschlicherweise für die ,,Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort als dem Dienstort" bei KzH Urlaubsanträge für Sonderurlaub geschrieben werden.

Nein, ich musste keinen Urlaubsantrag schreiben dafür.
Ich hab lediglich einen geschrieben für die Urlaubstage und DA's die ich davor noch abbauen muss.

Meine Einheit liest das als Sonderurlaub. Ich hab das dann einfach so angenommen.
Ist so. Und wenn sich da nichts dran ändert, bleibt das auch alles so.

wolverine

Wenn Sie doch keinen Urlaubsantrag gestellt und genehmigt bekommen haben, dann kann es doch auch kein Urlaub sein; auch kein Sonderurlaub.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

KlausP

,,krank zu Hause" mit der entsprechenden, von mir genannte Genehmigung ist niemals Sonderurlaub. Und ja, ich weiß worüber ich hier schreibe. Schließlich ging sowas jahrelang über meinen Schreibtisch.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

DerFalscheEchte

Zitat von: KlausP am 04. August 2023, 14:40:22
,,krank zu Hause" mit der entsprechenden, von mir genannte Genehmigung ist niemals Sonderurlaub. Und ja, ich weiß worüber ich hier schreibe. Schließlich ging sowas jahrelang über meinen Schreibtisch.

Das zweifle ich ja auch garnicht an dass da das Sachwissen besteht.
Geht mir darum das mir die Einheit was von Sonderurlaub erzählt.
Ist so. Und wenn sich da nichts dran ändert, bleibt das auch alles so.

LwPersFw

Zitat von: DerFalscheEchte am 04. August 2023, 14:46:46
Zitat von: KlausP am 04. August 2023, 14:40:22
,,krank zu Hause" mit der entsprechenden, von mir genannte Genehmigung ist niemals Sonderurlaub. Und ja, ich weiß worüber ich hier schreibe. Schließlich ging sowas jahrelang über meinen Schreibtisch.

Das zweifle ich ja auch garnicht an dass da das Sachwissen besteht.
Geht mir darum das mir die Einheit was von Sonderurlaub erzählt.

Sie haben doch ein Schreiben vom BAPersBw bekommen...

Was steht denn dort ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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