Und hierzu als Hinweis:
Wegen meiner Stammeinheit befohlenen ... Urlaub ...
A-1420/12 Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
"106. Urlaub wird
nur auf Antrag erteilt. Die Beantragung von Urlaub
darf nicht befohlen werden."
Wie der DV damit sachgerecht umgeht ist nicht Problem des Soldaten. Siehe z.B. Nr. 107.
Deshalb müssen beide im Gespräch eine vernünftige Lösung finden. Aber "Befehl - ISSO" ist es definitiv nicht.
Und zum konkreten Problem des TE gilt z.B. für Heeresschulen (Allg AnO SdH / Stand: März 2022)
"Über zusätzlichen Urlaub, Dienstbefreiung und Familienheimfahrten entscheidet der jeweilige Disziplinarvorgesetzte, der das Trng durchführenden Dienststelle.
Erholungsurlaub nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/12 „Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung“ sollte nur während Trng von über 3 Monaten Dauer gewährt werden.
Bei solchen Trng sind die Zeiten für die Gewährung des Erholungsurlaubs einzuplanen und im TrngKatBw auszuweisen.
Trainingsteilnehmende sollen ihren Erholungsurlaub in diesem Zeitraum nehmen und entsprechend Urlaubstage vorhalten.
Ausnahmen sind nur aufgrund zwingender familiärer oder dienstlicher Belange möglich. Diese sind zu begründen und der Urlaubskartei beizufügen.
Kann der entsendende TrT nicht gewährleisten, dass der Trainingsteilnehmende über ausreichend Erholungsurlaub für diesen festgelegten Zeitraum verfügt, so ist durch diesen die
getrennte Kommandierung zu beiden Teilen des Trng (vor und nach der Urlaubspause) zu veranlassen.49 Diese zusätzlichen Dienstreisen gehen zu Lasten des entsendenden TrT."
49 Vgl. Zentralvorschrift A-1420/37 „Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten; Kap 6.3 Kommandierung.
" ... sollen ... " ist
nicht müssen !
Mir würde sich nicht erschließen, wenn dies nicht generell angewendet werden könnte...
Also hier Unterbrechung der Kommandierung und Dienstleistung in der Stammeinheit.