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BFD-Langzeitkonto-Anschlusswehrübung?

Begonnen von Hinzundkunz, 19. November 2023, 12:52:59

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Hinzundkunz

Hallo
Ich habe eine Frage zu meiner Konstellation bzgl. der oben genannten Themen:

Ich scheide zum 30.6. aus. Ich möchte dann ein Masterstudium beginnen mithilfe den 2 Jahren BFD.
Bis dahin diene ich ganz normal inkl. Übungen, Wachdienste etc., die ich aber auf mein Langzeitkonto verschiebe.
Das Studium kann ich zum Sommersemester (also ab April) bzw. zum Wintersemester (ab Oktober) beginnen.
Kann ich zum Ende meiner Dienstzeit (also ab ca. Februar) mein komplettes Langzeitkonto+EU abbauen, sodass mein letzter Tag in Uniform schon Ende Januar/ Anfang Februar ist, um mich dann "im Dienst" bzw. im EU dem Studium ab April zu widmen, inkl. Förderung durch den BFD inkl. TG?

Oder ist eine Anschlusswehrübung bis zum September/Oktober und somit eine Verschiebung des Abbaus ab ca. Mai sinnvoller/ die Ausweichoption?

F_K

Ob eine RDL möglich ist, wäre zu prüfen - ob ein Abbau Möglich ist, ist mit dem DV zu klären.

Hinzundkunz

Ich wollte nicht darauf hinaus, ob der DV den Abbau genehemig, denn er hat gem. der Vorschriftenlage dafür Sorge zu tragen, dass das Langzeitkonto bzw. EU vor DZE abgebaut wird. Die Sicherstellung des Dienstbetriebs kann zB durch Einsatz von RDL/ frühzeitige personelle Neubesetzung erfolgen.
Da muss man dem DV natürlich entgegenkommen und frühzeitig aufzeigen, was man vorhat, damit er alles weitere in die Wege leitet.

Meine Frage hat sich eher darauf bezogen, ob der BFD diese externe Maßnahme inkl. TG und alle Leistungen etc. bereits in der Dienstzeit fördert.

KlausP

Aber Achtung! Wird während einer RDL ein Anspruch auf Erholungsurlaub erworben ist dieser zwingend bis zum Ende der selben RDL abzugelten, ansonsten verfällt er!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Bitte beachten:
ZitatSoldatinnen und Soldaten können nach Genehmigung zum Führen eines LangZKto bis zwölf
Monate vor dem Dienstzeitende Zeitguthaben ansparen
. Hierzu bedarf es eines jeweils gesonderten
Antrags für die verschiedenen Ansparmöglichkeiten.

ZitatDienstbefreiungen für einen zusammenhängenden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei
Monate begrenzt. Sofern die Dienstbefreiung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen
überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der
Dienstbefreiung beantragt werden. In Härtefällen ist von der Einhaltung dieser Antragsfrist abzusehen.


ZitatOder ist eine Anschlusswehrübung bis zum September/Oktober und somit eine Verschiebung des Abbaus ab ca. Mai sinnvoller/ die Ausweichoption?
Eine RDL zu planen um in dieser Zeit dein LKZ abzubauen widerspricht dem dienstlichen Zweck einer RDL.
ZitatMeine Frage hat sich eher darauf bezogen, ob der BFD diese externe Maßnahme inkl. TG und alle Leistungen etc. bereits in der Dienstzeit fördert.
Nein, denn du verbleibst auf deinem Dienstposten, es findet keine vorherige Versetzung statt:
Zitat438. Soldatinnen und Soldaten verbleiben während der Entnahmephasen von LangZKto grundsätzlich
auf ihrem Dienstposten.

Die Regularien des LKZ findest du in der A-1420/34.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: Hinzundkunz am 19. November 2023, 13:20:05

Meine Frage hat sich eher darauf bezogen, ob der BFD diese externe Maßnahme inkl. TG und alle Leistungen etc. bereits in der Dienstzeit fördert.


Für Soldaten im neuen BfD-Recht gilt:

"§ 5 SVG

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden.
Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.
Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren."


Siehe auch § 16 Abs 2 BFöV und A1-1355/0-5019 Kap 5.2.2




Und bzgl. Langzeitkonto vs RD ist zu beachten, dass mit DZE alle Ansprüche aus dem LZK verfallen - mithin nichts da wäre zum übertragen (losgelöst vom dienstlichen Zweck)

"436. Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung verfällt der Anspruch ersatzlos.

Dies gilt auch, wenn der Soldat oder die Soldatin aus anderen persönlichen Gründen, die der Dienstherr nicht zu
verantworten hat, die Dienstbefreiung nicht in der Weise nutzen kann, wie er oder sie es geplant hatte."


"437. Disziplinarvorgesetzte haben im Rahmen der Fürsorge grundsätzlich zu gewährleisten, dass
Soldatinnen und Soldaten ihr Guthaben auf LangZKto vor dem Ausscheiden aus dem Dienst abbauen.

Die Disziplinarvorgesetzten haben insbesondere mit SaZ, denen die Führung eines LangZKto
genehmigt worden ist, die Entnahmen rechtzeitig so zu planen, dass Zeitguthaben nicht ersatzlos
verfallen können
(etwa wegen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes zum Ende der Dienstzeit)."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

hinzundkunz

Also grundsätzlich kann man bis zum DZE abbauen:

Zitat433. Dienstbefreiungen zum Zwecke des Abbaus von Zeitguthaben aus dem LangZKto können bis
zum Dienstzeitende genehmigt werden. Die Kombination einer Dienstbefreiung mit einem
Hinausschieben des Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 SG ist ausgeschlossen.

Zitat von: Ralf am 19. November 2023, 14:07:26
Bitte beachten:
ZitatSoldatinnen und Soldaten können nach Genehmigung zum Führen eines LangZKto bis zwölf
Monate vor dem Dienstzeitende Zeitguthaben ansparen
. Hierzu bedarf es eines jeweils gesonderten
Antrags für die verschiedenen Ansparmöglichkeiten.

ZitatDienstbefreiungen für einen zusammenhängenden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei
Monate begrenzt. Sofern die Dienstbefreiung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen
überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der
Dienstbefreiung beantragt werden. In Härtefällen ist von der Einhaltung dieser Antragsfrist abzusehen.


ZitatOder ist eine Anschlusswehrübung bis zum September/Oktober und somit eine Verschiebung des Abbaus ab ca. Mai sinnvoller/ die Ausweichoption?
Eine RDL zu planen um in dieser Zeit dein LKZ abzubauen widerspricht dem dienstlichen Zweck einer RDL.
ZitatMeine Frage hat sich eher darauf bezogen, ob der BFD diese externe Maßnahme inkl. TG und alle Leistungen etc. bereits in der Dienstzeit fördert.
Nein, denn du verbleibst auf deinem Dienstposten, es findet keine vorherige Versetzung statt:
Zitat438. Soldatinnen und Soldaten verbleiben während der Entnahmephasen von LangZKto grundsätzlich
auf ihrem Dienstposten.

Die Regularien des LKZ findest du in der A-1420/34.

Also du musst die Ziffer 438 schon komplett zitieren:

Zitat
438. Soldatinnen und Soldaten verbleiben während der Entnahmephasen von LangZKto grundsätzlich
auf ihrem Dienstposten. Möglichen Einschränkungen im Dienstbetrieb während einer Entnahmephase
kann bei entsprechender Verfügbarkeit durch die Heranziehung von RDL zur Dienstleistung
nach dem Vierten Abschnitt SG begegnet werden. Eine entsprechende Prüfung ist frühzeitig bei
Genehmigung eines längerfristigen Dienstbefreiungszeitraumes im Zusammenwirken mit den
zuständigen Stellen vorzunehmen. Darüber hinaus ist ggf. zu prüfen, inwieweit personalplanerisch eine
Neubesetzung des Dienstpostens realisierbar ist.

Wenn ich mit einer Vorlaufzeit von mindestens 2 Jahren mein o.g. Vorhaben ankündige, und es der DV/ Personalführer nicht schaffen, den Dienstposten nachzubesetzen oder mit einem RDL zu überbrücken, dann habe ich auch kein Verständnis mehr. Notfalls jemand in Doppelbelastung bestmöglich die Aufgaben meines letzten Dienstpostens erfüllen, jeder ist ja bekanntlich ersetzbar.
Verlängern ist ja keine Option.
Es liegt schlussendlich in der Pflicht des DV, dass das Langzeitkonto zum DZE auf 0 ist.

Zitat
"§ 5 SVG

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden.
Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.
Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren."

Ich bin ja nicht freigestellt, sondern ich bin im Abbau des Langzeitkontos-ich bummele erwirtschaftete Mehrarbeit/ FvD ab. Ich mach mir weniger Gedanken, dass dies seitens des DV bewilligt wird.

Meine Frage ist: Fördert mir der BFD diese Vollzeit-Bildungsmaßnahme obwohl ich noch aktiv im Dienst bin?
"Aktiv im Dienst" = Meine aufgesparten Überstunden aus den vorangegangen Jahren abfeiern.


LwPersFw

Zitat von: hinzundkunz am 22. November 2023, 13:31:26

Meine Frage ist: Fördert mir der BFD diese Vollzeit-Bildungsmaßnahme obwohl ich noch aktiv im Dienst bin?


Es gibt dafür Vorgaben die Sie in der Regelung A1-1355/0-5019 Kap 5.2.2 finden.

Diese müssen Sie mit dem BFD-Berater besprechen und sehen ob es umsetzbar ist.

Denn es ist eine KANN-Regel.  "... kann ausnahmsweise ... "


Und zum Thema LZK:

Der DV hat dies mit Ihnen zusammen sicherzustellen.

"Die Disziplinarvorgesetzten haben insbesondere mit SaZ, denen die Führung eines LangZKto
genehmigt worden ist, die Entnahmen rechtzeitig so zu planen, dass Zeitguthaben nicht ersatzlos
verfallen können (etwa wegen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes zum Ende der Dienstzeit)."


Also frühzeitig auf den DV zugehen und den entsprechenden Antrag stellen"... 429. Der Ausgleich von Zeitguthaben erfolgt auf Antrag ... "

Stellen Sie nicht rechtzeitig den Antrag --- wird man Ihnen ggf. dann anlasten : "... aus anderen persönlichen Gründen, die der Dienstherr nicht zu verantworten hat ... "

Und eine verspätete Antragstellung hat nicht der DV / Dienstherr zu vertreten...  "... ankündige ..." ist kein formaler Antrag !

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

hinzundkunz

Das ist mir schon klar dass es mit "Ansprechen" noch nicht getan ist, erst der Antrag ist eine solide Grundlage, dass der DV oder der Personalführer anfangen zu arbeiten. So viele Gehirnzellen habe ich hier noch nicht verloren.

Aber ich habe zumindest gelernt, dass man auch mal das Gespräch mit dem Vorgesetzten sucht und nicht mit Anträgen großer Tragweite gleich konfrontiert.

LwPersFw

Zitat von: hinzundkunz am 22. November 2023, 16:27:39
Das ist mir schon klar dass es mit "Ansprechen" noch nicht getan ist, erst der Antrag ist eine solide Grundlage, dass der DV oder der Personalführer anfangen zu arbeiten. So viele Gehirnzellen habe ich hier noch nicht verloren.

Aber ich habe zumindest gelernt, dass man auch mal das Gespräch mit dem Vorgesetzten sucht und nicht mit Anträgen großer Tragweite gleich konfrontiert.

Dann bleibt ja nur noch die Klärung mit dem/der BFD-Berater/in.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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