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Ausplanung

Begonnen von Küste75, 12. August 2024, 20:02:22

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Küste75

Hallo, ich habe mich Anfang des Jahres zur Reserve als ungedienter gemeldet und auch mein erstes Modul dieses Jahr gemacht nun habe ich vor ein paar Tagen einen Brief erhalten in wo man mir mit geteilt hat . Das Zivilangestellte der Bundeswehr nicht in die Laufbahnausbildung der Mannschaften der Reserve können und ich deshalb ausgeplant werde. Das ist doch ein starkes Stück ich kann Einspruch einlegen doch hat es denn überhaupt Sinn btw besteht überhaupt eine Chance die Ausbildung zu beenden um ein Teil der Reserve zu sein

PzPiKp360

Hörte und las das zuletzt mehrfach: Anscheinend plant die Bw Zivilangestellte gerade systematisch aus.

Zu den Hintergründen werden andere hier eventuell mehr wissen.

KlausP

Das ist auch nicht neu. Zu meiner Zeit als Reservistenbearbeiter im PzGrenBtl wurden auch nur BwBeamte und Angestellte Mob. beordert, deren Dienstposten in der V-STAN zu Soldatendienstposten umgewandelt wurden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

"2.1.4.2 Planung von Reservistendienst/Festlegung der Dienststelle und der Verwendung

2030. Bei Planungen von RD nach Nr. 2003 sind die Heranzuziehenden schriftlich darauf
hinzuweisen, dass die Heranziehung zu einem RD erst mit der Zustellung des Heranziehungsbescheides
wirksam wird und damit für die DSt sowie die Reservistin bzw. den Reservisten
Planungssicherheit gegeben ist. Planungen bezüglich eines RD von Zivilbeschäftigten der Bw erfolgen
immer unter dem Vorbehalt der Prüfung und Zustimmung der abgebenden Bw-DSt sowie der für die
Einplanung bzw. Heranziehung zuständigen Stellen. Einzelheiten dazu sind in den Grundsätzlichen
Anweisungen und Informationen für die Personalführung (GAIP) VI geregelt.
"




"3.3.3.6 Reservistendienst von beordertem Zivilpersonal

3106. Zivilpersonal, das für Beorderungen durch die jeweiligen PersBSt freigestellt worden ist, leistet
nur in seinen Beorderungsverwendungen (VstkgRes oder PersRes) oder in Fällen der Nr. 3107 dieser
Regelung RD. Das Einverständnis der PersBSt ist bei RD nach Nr. 2003 von mehr als einem Monat im
Kalenderjahr und/oder bei Unterschreiten der Schutzfrist einzuholen. Zudem ist vor jeder Heranziehung
das Einverständnis der zivilen Beschäftigungsdienststelle einzuholen. Die schriftliche Zustimmung der
PersBSt und der Beschäftigungsdienststelle sind im Regelfall durch die oder den Zivilbeschäftigten
einzuholen. Im Einzelfall kann dies nach Absprache auch vom Beorderungstruppenteil durchgeführt
werden. Dem BAPersBw sind Anforderungen zu RD nur bei erteilter Zustimmung vorzulegen.



3.3.3.7 Reservistendienst von nicht beordertem Zivilpersonal

3107. Nicht beordertes Zivilpersonal kann RD leisten zur

• Teilnahme an der Allgemeinen Soldatischen Ausbildung (ASA),
• vorbereitenden Ausbildung für eine besondere Auslandsverwendung oder
• Vorbereitung auf militärische und militärfachliche Aufgaben der Bw sowie deren Wahrnehmung, wenn diese im Zivilstatus nicht möglich ist
• Vorbereitung und Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften, an Olympischen Spielen sowie an Internationalen Militärmeisterschaften im Rahmen des Spitzensportes nach den Vorgaben des Abschnittes 3.3.3.8.

3108. Darüber hinaus ist RD von nicht beordertem Zivilpersonal ausgeschlossen. Die Teilnahme erfordert in jedem Einzelfall das Einverständnis der Betroffenen und der zuständigen PersBSt."


Quelle: A2-1300/0-0-2 , Die Reserve (öffentlich)




Auszüge GAIP VI 106-01-00


"1. Personenkreis

Zivilpersonal im Geschäftsbereich (GB) BMVg = alle  Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Personal bearbeitenden Dienststelle im Geschäftsbereich BMVg zugeordnet sind

2. Beorderung

2.1. Möglichkeiten

Beorderungen sind grundsätzlich in anderer Verwendung, in fachbezogener Verwendung oder auf Dienstposten für Katalogpersonal möglich.

Diese Verwendungen sind in der GAIP 101-01-00 Beorderungen näher erläutert."



Auszüge GAIP VI 101-01-00


"3.2.  Zivilpersonal der Bundeswehr

Unter Zivilpersonal der Bundeswehr im Sinne der nachstehenden Erläuterungen werden alle Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstanden, die einer PersBSt im Geschäftsbereich BMVg[1] zugeordnet sind.[2]

Eine Beorderung kann in der selben Dienststelle des Zivilpersonals grundsätzlich nicht erfolgen.

Zivilpersonal der Bundeswehr kann grundsätzlich als Katalogpersonal (s. o.) sowie in fachbezogener und in anderer Verwendung beordert werden. Eine Beorderung von Zivilpersonal der Bundeswehr, zu dessen Hauptaufgabe die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gehört (Zivilpersonal auf Einsatzkontingentdienstposten), ist grundsätzlich nicht möglich.[3]

Fachbezogene Verwendung

Definition

Um eine fachbezogene Verwendung handelt es sich, wenn die zur Aufgabenwahrnehmung ausgeübten Tätigkeiten auf dem zivilen Dienstposten den Tätigkeiten auf dem militärischen Dienstposten entsprechen oder mit denen vergleichbar sind.

Hierzu gehören insbesondere:[4]

Angehörige des GeoInfoDst der Bundeswehr
Angehörige der Feuerwehren der Bundeswehr
Angehörige des zivilen Wachdienstes der Bundeswehr
Personal in fachlicher Verwendung wie z.B. Instandsetzungspersonal, Küchenpersonal, Personal auf zivil besetzten Schiffen etc.


Besonderheiten bei Beorderung in fachbezogener Verwendung:

Der Einsatz von Zivilpersonal im Rahmen einer Übung in der eigenen Beschäftigungsdienststelle ist nur dann statthaft, soweit der Statuswechsel dienstlich zwingend erforderlich ist.

Eine Beorderung verfolgt grundsätzlich den Zweck zur Inübunghaltung durch freiwilligen Reservistendienst.[5] Eine Beorderung von Zivilpersonal in fachbezogener Verwendung ist daher nur in den Fällen angezeigt, in denen Szenarien zu einer zulässigen Heranziehung mindestens denkbar sind und möglichst in einer wahrnehmbaren Regelmäßigkeit auftreten.



Andere Verwendung

Definition

Andere Verwendungen sind alle Verwendungen auf militärischen Dienstposten in der Verstärkungs- oder Personalreserve, die nicht fachbezogen oder als Dienstposten für Katalogpersonal klassifiziert sind.



Besonderheiten bei Beorderung in anderer Verwendung:

Eine Heranziehung von Zivilpersonal der Bundeswehr aufgrund einer Beorderung in anderer Verwendung bedeutet, dass der Betreffende die ihm / ihr herkömmlich übertragenen Aufgaben im Geschäftsbereich BMVg zugunsten einer anderen Aufgabenerfüllung nicht wahrnimmt. Die dadurch entstehenden Verzichtskosten sind in die Entscheidung über die Personalbedarfsdeckung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung der zivilen Personalführung entsprechend der Erläuterungen des nachstehenden Abschnittes ,,Freigaben von Zivilpersonal für Beorderungen" von besonderer Bedeutung.

Bereits im Beorderungsverfahren sollte daher gegenüber der zivilen Personalführung mitgeteilt werden, in welchem Umfang mit beorderungsbedingten Abwesenheiten – sofern bekannt oder kalkulierbar – tendenziell zu rechnen ist bzw. von Seiten der militärischen Personalführung erwartet wird. Dies ist insbesondere angezeigt, wenn Laufbahn- und Dienstpostenausbildungen in einem nicht unerheblichen Umfang notwendig werden. 



Freigabe von Zivilpersonal für Beorderungen

Der Geschäftsbereich BMVg ist geprägt durch eine Aufgabenvielfalt, die durch verschiedene Statusgruppen wahrgenommen wird. Die Formulierung von militärischen Personalbedarfsforderungen in der Reserve erfolgt regelmäßig durch Einrichtung von Dienstposten in der Verstärkungs- oder Personalreserve. Eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erfordert in Hinblick auf die daraus resultierende Personalbedarfsdeckung stets eine ganzheitliche Betrachtung. Soll ein militärischer Personalbedarf mit Zivilpersonal der Bundeswehr gedeckt werden, sind Personalbedarfsinteressen der zivilen Personalführung zu berücksichtigen. Beorderungen dürfen daher nur nach einer Freigabe des Zivilpersonals[6] erfolgen[7].

Über die Freigabe zur Beorderung von Zivilpersonal der Bundeswehr entscheidet die jeweilige zivile PersBSt  im Einvernehmen mit der zivilen Beschäftigungsdienststelle. Die Zustimmung ausschließlich der Beschäftigungsdienststelle zu einer Beorderung genügt dieser Vorgabe nicht. Zuständig für das Einholen der Freigabe ist die kalenderführende Dienststelle[10].  

Der Freigabe dürfen zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sofern der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin nicht uneingeschränkt für Reservistendienst zur Verfügung stehen, kommt die Freigabe grundsätzlich nicht in Betracht. Bei der Entscheidung über die Freigabe sind auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit (z. B. Reiseaufwand) zu berücksichtigen.

Die Freigabe erlischt mit einem Dienstpostenwechsel, bei einem Wechsel der zivilen Personal bearbeitenden Stelle sowie bei einer Umbeorderung.[11]"



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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