Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Alles zum Thema: Beförderung Planstellen u. geänderte Regelung A-1340/49

Begonnen von bayern bazi, 14. Juli 2010, 22:40:18

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

LwPersFw

Zitat von: Rekrut84 am 23. Juli 2025, 10:13:03Wenn dann die Frage gestellt zu welchem Datum man befördert worden sei:

Und welches Datum ist dann im PerWiSysBw als Datum der Beförderung hinterlegt?



Der Tag an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt und angenommen wurde.

In PersWiSys wird das Datum eingetragen, dass die PST ermittelt hat, damit dem Soldaten bei der nächsten Beförderung keine Nachteile entstehen.
Dies ist aber eben nur die technisch notwendige Umsetzung, da die Beförderungstermine über das System ermittelt werden.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Im Link zu einer Seite des BMF der aktuelle Entwurf zum EP 14 2025 (Stand der PDF : 26.06.2025)

Darin kann man die geplanten ca. 10.000 Planstellenzuwächse für 2025 nachvollziehen >> u.a. Seite 174

https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2025/soll/draft/epl14.pdf

-----------------------------------------------------------------------------

Grundsätzlich gilt dabei weiterhin u.a.:

Auszüge aus der Antwort des BMVg zum Bericht des Wehrbeauftragten 2017:


"Eine Beförderung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (BS) sowie von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) ist nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle zulässig.

Die Wartezeiten auf eine Beförderung oder Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe entstehen aus einer Vielzahl von Gründen, die in ihrer Gesamtheit wirken.

Nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen dürfen Planstellen regelmäßig nur für Daueraufgaben eingerichtet werden.

Diese Daueraufgaben sind unter Anwendung angemessener Methoden der Personalbedarfsermittlung sachgerecht und nachvollziehbar zu begründen.

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden Daueraufgaben durch Dienstposten abgebildet.

Dienstposten unterliegen damit der haushaltsrechtlichen Anerkennung und kennzeichnen einen abgegrenzten Aufgaben- und Tätigkeitsbereich.

Sie werden für eine bestimmte Verwendung mit Angabe der Bewertung ausgebracht und sind in der Soll-Organisation als Teil der Organisation der Bundeswehr ausgewiesen.

Planstellen stehen damit nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen regelmäßig nur zur Abdeckung von Dienstposten zur Verfügung.

Ergänzend zu dem nach der Strukturplanung des Bundesministeriums der Verteidigung vorgesehenen Dienstpostenumfang
werden für Soldatinnen und Soldaten auch Planstellen für den strukturell vorgesehenen Ausbildungsumfang ausgebracht.

Beschränkungen für die Zahl höherwertiger Planstellen ergeben sich für die Soldatinnen und Soldaten zum Teil
bereits aus Fußnoten zu einzelnen Besoldungsgruppen in den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes.

Darüber hinaus sehen die militärischen Zielstrukturen ( ... ) auf gebündelten Dienstposten durchaus Soldatinnen und Soldaten vor,
die nach dem Leistungsprinzip nicht sofort nach Erfüllen der Mindestvoraussetzungen zusammen mit den leistungsstärksten zur
Beförderung heranstehenden Soldatinnen und Soldaten befördert werden sollen.


Durch die in der Strukturplanung verwendeten Parameter ergeben sich durchschnittliche Zeiten von bis zu
zwei Jahren für die Dauer zwischen dem Erfüllen der Mindestvoraussetzungen und der tatsächlichen Beförderung.

Im konkreten Einzelfall können aufgrund des Vergleichs von Eignung, Befähigung und Leistung der um
eine Beförderung konkurrierenden Soldatinnen und Soldaten auch deutlich längere Zeiten entstehen.

Im konkreten Einzelfall ist die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich nur zulässig, wenn ihre Verwendung
auf einen im Frieden zu besetzenden Dienstposten, dessen Bewertung mindestens dem Beförderungsdienstgrad entspricht,
verfügt und als Personalmaßnahme wirksam wurde.

Während eines Ausbildungsabschnittes können Berufssoldatinnen, Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
auch befördert werden, wenn sie die sonstigen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, den erforderlichen Ausbildungsstand
erreicht haben und unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung auf einen ihrem Dienstgrad entsprechend bewerteten
Dienstposten versetzt werden.

Soweit die Verwendung auf einem regulären Dienstposten während der verbleibenden Dienstzeit nach Abbruch eines
Studiums nicht möglich ist, kommt eine Beförderung auch nicht in Betracht."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Wir hatten hier ja schon öfters das Thema der langen Stehzeiten in manchen Dienstgraden...

Dazu hatte ich ja z.B. ausgeführt :

ZitatIch habe hier einmal historische Urteile zusammengestellt.

Klar zu sehen ist, dass das BMVg die immer gleichen Argumente bzgl. der Erfahrungszeiten vorbringt, die dann aber von der Masse der
Gerichte kassiert wurden... mit Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG und dem Hinweis das Gerichte, die dem BMVg gefolgt sind,
sich u.a. nicht mit den Ausführungen des BVerwG auseinandergesetzt haben.

Ja, wie @Ralf  ausführte, man kann den Argumenten des Dienstherrn folgen - wenn man will.

Wer das aber nicht tut -- wie zu sehen sind Chancen des Gewinnens vor Gericht sehr hoch... das letzte Urteil unten ist aus 2022...

BVerwG 2 C 23.03 Urteil vom 28.10.2004

https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0

BVerwG 2 C 12.14 Urteil vom 19.03.2015

https://www.bverwg.de/190315U2C12.14.0

VG Sigmaringen 10 K 2018/17 Urteil vom 07.02.2019

https://openjur.de/u/2249568.html

VG Würzburg W 1 E 22.640 Beschluss v. 04.05.2022

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-11117?hl=true



Wer also

+ nicht den Argumenten des Dienstherrn folgen möchte (siehe die Ausführungen dazu im letzten Urteil)
+ mindestens 2 Jahre im DGR HptFw ist
+ mindestens 1x im DGR HptFw beurteilt wurde

Kann einen Antrag auf Beförderung zum StFw stellen.

Im Antrag würde ich ebenfalls formulieren, dass für den Fall eines ablehnenden Bescheids, die zustehenden Rechtswege beschritten werden.
Dabei wird dann auf die folgenden Urteile Bezug genommen: (Nennung der o.g. Urteile).


Und man muss dann natürlich auch bereit sein im Bedarfsfall bis zum BVerwG zu klagen.

Denn spätestens das BVerwG wird seine eigene Rechtsprechung nicht in Frage stellen...

Und es ist zu erwarten, dass es das BMVg auch nicht darauf ankommen lassen wird, dass ein HptFw (Soldat) vor dem BVerwG obsiegt...



Durch Kamerad @Maybach wurde ich darauf aufmerksam gemacht das es zu diesem Thema ein weiteres aktuelle Urteil zu Gunsten des Soldaten gibt.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2025 - 1 A 842/23

https://openjur.de/u/2531276.html


Ein Kamerad hatte vor dem VG Recht bekommen.
Dagegen ging der Dienstherr vor dem OVG in Revision.


Auszüge:

"Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.


Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist trotz seiner uneingeschränkten
Formulierung sinngemäß dahin zu verstehen, dass die Beklagte allein begehrt, die Berufung (nur) insoweit zuzulassen, als das Verwaltungsgericht
der Klage (durch die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung) stattgegeben hat. Ein Verständnis des Zulassungsantrags dahin, dass dieser
sich auch gegen die Abweisung der Klage im Übrigen, also gegen die Abweisung des auf Beförderung gerichteten Hauptantrags, richten soll,
verbietet sich, weil es insoweit an der erforderlichen materiellen Beschwer der Beklagten fehlt und ein entsprechender Antrag daher unzulässig wäre.


Der so zu verstehende Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.


Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte (unter Abweisung der Klage im Übrigen, s. o.) zur Neubescheidung des Beförderungsantrags des Klägers verpflichtet.

Zur Begründung hat es insoweit das Folgende ausgeführt:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, weil die Beklagte ihn zu Unrecht nicht
in die Auswahlentscheidungen zur Beförderung zum Stabsfeldwebel einbezogen habe. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. März 2022
in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. September 2022 sei ausschließlich darauf gestützt, dass der am 10. Februar 2011 zum Feldwebel
ernannte Kläger nicht die nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/49 (Nr. 236 der ZDv a. F. bzw. Nr. 2027 der aktuellen,
seit dem 9. September 2022 gültigen Fassung) vorgesehene Mindestdienstzeit für die Beförderung zum Stabsfeldwebel von 16 Jahren seit der
Ernennung zum Feldwebel erfülle.

Das sei ermessensfehlerhaft.

Das angewandte Kriterium stehe nicht mit dem Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang.
Insoweit folge das Gericht dem Beschluss des VG Würzburg vom 4. Mai 2022- W 1 E 22.640 - (juris, Rn. 22 ff.) sowie dem Vergleichsvorschlagsbeschluss
des VG Münster vom 1. Juni 2021 - 5 K 2329/20 - (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte). Die beiden Beschlüsse beträfen die auch hier in Rede stehende
soldatenrechtliche Mindestdienstzeit und hätten diese unter Heranziehung der Ausführungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2015 - 2 C 12.14
- (juris, Rn. 16 f.) als rechtswidrig eingestuft.

Das Bundeverwaltungsgericht habe zu an das Dienstalter anknüpfenden Wartezeitregelungen im Polizeivollzugsdienst festgestellt,
dass diese nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stünden, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl
dienten und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden solle.

Diesem Zweck folgend dürften Wartezeiten nicht länger bemessen sein als es typischerweise erforderlich sei, um die tatsächlichen Grundlagen
für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Andere Aspekte, wie beispielsweise das Interesse des Dienstherrn an einer ausgewogenen
Altersstruktur in einer bestimmten Laufbahn, seien hingegen nicht geeignet, einen Eingriff in das Leistungsprinzip zu rechtfertigen,
da ihnen selbst kein Verfassungsrang zukomme.

Der Auffassung der Beklagten, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei wegen der strukturellen Besonderheiten des
soldatischen Dienstes nicht auf die Streitkräfte übertragbar, könne nicht gefolgt werden.

Die von ihr angeführten Kriterien der gewachsenen Autorität und Führungsverantwortung ließen sich als Leistungskriterien im Rahmen
der dienstlichen Beurteilungen abbilden. Die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben sei individuell unterschiedlich und hänge
von der Persönlichkeit des jeweiligen Bewerbers ab.

Hingegen gebe es weder einen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass Führungsqualitäten erst mit Ablauf einer gewissen Mindestdienstzeit
erworben werden könnten, noch garantiere umgekehrt eine lange Dienstzeit ein besonderes Führungspotenzial.

Die Heranziehung von Mindestdienstzeiten möge zwar die Personalverwaltung vereinfachen, führe aber dazu, dass aufgrund der Beschränkung
des Bewerberkreises gerade keine Bestenauslese stattfinde.

Damit schadeten starre Mindestdienstzeiten dem Ziel der bestmöglichen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte.

Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leite sich aus dem gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SLV (a. F.) geltenden Regelbeurteilungszeitraum für die Beförderung zum Stabsfeldwebel eine maximal
zulässige Mindeststandzeit seit der Beförderung zum Hauptfeldwebel von zwei Jahren und seit der Ernennung zum Feldwebel von sechs Jahren ab.


Die Berufung ist nicht zuzulassen.


Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Das Zulassungsvorbringen zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf.

Diese für den Beamtenbereich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf Soldaten übertragbar.

Die Anordnung des Art. 33 Abs. 2 GG, nach der jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, gilt auch für Soldaten.
Die Argumentation der Beklagten, Soldaten hätten als eigene Statusgruppe aus guten Gründen kein Amt im beamtenrechtlichen Sinne,
weil die Auftragslage die Verwendung bestimme und diese oftmals umfangreicher gestaltet sei als bei Beamten, wird dem einheitlichen
Geltungsanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG für alle öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisse nicht gerecht.

Die strukturellen Besonderheiten der Streitkräfte rechtfertigen keine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Leistungsprinzip.

Keine abweichende Bewertung ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen, die Festlegung von Mindestdienstzeiten als Bewährungszeiten
sei von der Rechtsprechung stets als zulässig erachtet worden und Ausfluss der ureigenen Organisationsgewalt sowie Dispositionsbefugnis des Dienstherrn.

Nicht weiter führt in diesem Zusammenhang der Verweis der Beklagten auf die Urteile des VG Koblenz
vom 20. April 2016 - 2 K 1031/15.KO -, des VG Halle vom 12. Mai 2016 - 5 A 36/14 HAL - und des VG Berlin vom 30. Mai 2016- VG 36 K 358.14 -
sowie auf den Beschluss des Bay VGH vom 8. März 2016- 6 ZB 15.1581 -.
Diese Gerichte kommen entgegen der Behauptung im Zulassungsvorbringen nicht zu der Bewertung, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu beamtenrechtlichen Wartezeiten auf soldatenrechtliche Mindestdienstzeiten wegen struktureller Besonderheiten der Streitkräfte nicht undifferenziert
übertragbar sei. Die Entscheidungen gehen nämlich entweder schon nicht auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein oder haben deren
Übertragbarkeit auf soldatenrechtliche Auswahlentscheidungen nicht problematisiert.

Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar, dass diese (nur, vgl. § 18 SLV a. F. bzw. § 20 SLV in der aktuellen Fassung)
von der maßgeblichen ZDv vorgesehene Mindestdienstzeit jedenfalls in der vorgesehenen Länge von 16 Jahren sachlich und verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Eine abweichende Bewertung erlaubt auch nicht das (umfangreiche) Zulassungsvorbringen, der Erfolg der Streitkräfte setze in Einsatzszenarien
Führungsüberlegenheit voraus, die nur durch langjährige Erfahrung nach Absolvierung der fraglichen Mindestdienstzeit von 16 Jahren gewährleistet werde,
unter anderem weil die Führungskraft nur dann wiederholt an militärischen Übungen und Großvorhaben habe teilnehmen können.

Eine derartige pauschale Gleichsetzung von Dienstalter mit Führungsfähigkeit ist sachlich nicht haltbar. Die Behauptung, nur dienstältere
Soldaten könnten in Krisenszenarien souverän führen, trifft in dieser Allgemeinheit gerade nicht zu. Im Gegenteil dürfte die Einsatzbereitschaft
- wie bereits dargelegt wurde - eher geschwächt werden, wenn potenziell besser geeignete jüngere Soldaten übergangen werden.

Nichts anderes folgt ferner aus dem Zulassungsvorbringen, ein homogenes Altersgefüge in Führungspositionen sei für die Akzeptanz in der Truppe
und die Stabilität der Befehlskette unverzichtbar und Soldaten mit 16-jähriger Dienstzeitseien erfahrungsgemäß "gereifte Führungspersönlichkeiten".

Das Alter ist kein genereller Indikator für Führungsqualität, Autorität oder Akzeptanz. Die Annahme, ein 37-jähriger Stabsfeldwebel
könne stets weniger Respekt beanspruchen als ein 43-Jähriger (s. o.), missachtet in ihrer Pauschalität das Gebot zur Betrachtung
des jeweiligen Einzelfalls. Die Möglichkeit, als Vorgesetzter und namentlich als Zugführer Akzeptanz zu finden, steht und fällt nicht
schon mit dem Erreichen eines bestimmten Dienstalters. Sie hängt vielmehr von zahlreichen Faktoren ab. Zu diesen zählen keineswegs nur
der während eines bestimmten Zeitraums der dienstlicher Tätigkeit gewonnene Erfahrungsschatz, sondern insbesondere auch die vorhandenen
individuellen Qualitäten des jeweiligen Soldaten.

Ungeachtet alles Vorstehenden fehlt es der durch Verwaltungsvorschrift verfügten Wartezeit auch an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.
Das gilt sowohl für die pauschale gesetzgeberische Ermächtigung in § 27 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 SG zum Erlass einer Soldatenlaufbahnverordnung (SLV),
in der auch Mindestdienstzeiten für die Beförderungen von Soldaten festzusetzen sind, als auch für die Ermächtigung für weitergehende Regelungen in § 49 SLV.


Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.

Die mit der Begründungsschrift allein formulierte Rechtsfrage,

"ob lediglich der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum (hier in Höhe von zwei Jahren) als die zwingende Obergrenze für die
Mindestdienstzeiten bei der Beförderung bildet und die Rechtsprechung zum Beamtenrecht trotz der dargestellten erheblichen Unterschiede
undifferenziert übernommen werden darf
",

ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage lässt sich, soweit die Klärung vorliegend notwendig ist,
auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung
ohne weiteres beantworten. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf die verwiesen wird."

################################################################


Ich kann mich also nur wiederholen...

Betroffene - die eine Rechtsschutzversicherung haben (im Beitrag DBwV ist z.B. auch eine enthalten), haben
gute Chancen mit einem entsprechenden Antrag - gemäß den o.g. gerichtlichen Vorgaben - auf Beförderung.
Schon im Antrag sollte man auf alle hier aufgeführten Urteile nehmen und ankündigen, im Falle der Ablehnung
den Klageweg zu beschreiten.

Dies ist kein Garant für Erfolg ... aber die Chancen sind mit dem aktuellen Urteil deutlich weiter gestiegen... da vom OVG NRW !

Deutlicher als es das OVG nunmehr formuliert hat ... kann man es dem Dienstherrn nicht "ins Stammbuch" schreiben:

Ihr handelt rechtswidrig, da nicht verfassungskonform.


Dies kann man persönlich gut oder schlecht finden...

Aber wir leben in einem Rechtsstaat ... dessen Recht wir zu verteidigen geschworen haben.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SolSim

Sollten dann mehrere Kameraden erfolg haben könnte ich mir vorstellen, dass der Gesetzgeber dann nachregelt.


Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau