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Vor Dienstbeginn befohlen am Dienstort sein im normal Dienst

Begonnen von FleischHammer, 18. Juli 2018, 14:34:55

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funker07

Der Rückschluss, dass die Vollzähligkeit kein Dienst ist, weil die Meldung zu Dienstbeginn erfolgen musst, ist Blödsinn.
Den Dienstbeginn legt der Tagesdienstplan fest, der am Rahmendienstplan ausgerichtet sein sollte.
Möglich ist z.B. Dienstbeginn 6:45, Meldung der Stärke an GeZi bis 07:00, Weitermeldung an S1 07:15.

Dazu gibt es ggf. Abweichungen, wie zum Beispiel Stuben-/Revierreinigen, welche in der von Andi bekannten Regelung zu finden sind.
Diese sind dann in den Rahmendienstplan aufzunehmen.

Ein Feststellen der Stärke kann somit für die Soldaten, die am Stuben-/Revierreinigen teilnehmen, außerhalb der Dienstzeit gem. SAZV liegen.
Der Zugdienst o.Ä. ist aber im Dienst und bekommt diese Stunden angerechnet.

Zum Nachlesen ist da auch das wiki im Intranet und darin das Forum zur SAZV interessant. Die beiden dortigen Moderatoren haben auch regelmäßig die Möglichkeit, beim Erlassgeber die verbindliche Auslegung der Vorschrift zu erfragen.

FleischHammer

@Altgedienter das ist mir bewusst das ich das so mache.

es geht ja darum ab wann muss wer da sein und was sind die Bedingungen wie z.B. Vorschrift...Rahmendienstplan usw wie bereits hier erläuter wurde durch andere.


Altgedienter1

KRK- allzeit bereit!

Barko

Was hat sich hier getan in der Vorschrift?

07:00 Dienstbeginn laut Dienstplan und Wochenrahmendienstplan.
06:45 Vollzähligkeitsantreten ohne jeglichen "offizielen" Befehl.

Ist das nun rechtmäßig oder nicht?

xnos


LwPersFw

Zitat von: Barko am 08. Dezember 2024, 19:06:44
Was hat sich hier getan in der Vorschrift?

07:00 Dienstbeginn laut Dienstplan und Wochenrahmendienstplan.
06:45 Vollzähligkeitsantreten ohne jeglichen "offizielen" Befehl.

Ist das nun rechtmäßig oder nicht?


A1-2630/0-9802 "Leben in der militärischen Gemeinschaft"

209. Der Rahmendienstplan (Anlage 6.3) regelt den täglich wiederkehrenden zeitlichen Ablauf des Innen-, Ausbildungs-, Fach- und Funktionsdienstes.

213.
Die Befehlsausgabe oder Musterung führt die oder der KpFw durch.
Sie ist nach dienstlichen Erfordernissen anzusetzen.
Grundsätzlich sollte sie regelmäßig und möglichst zur gleichbleibenden Zeit im Dienstplan vorgesehen werden.
Eine ggf. erforderliche alternative Präsenz von einzelnen Soldatinnen und Soldaten oder Teileinheiten ist im Dienstplan individuell auszuweisen.
Mit der Befehlsausgabe oder Musterung beginnt der anrechenbare Dienst, ansonsten zu dem im Dienstplan festgelegten Zeitpunkt.

2.3.3 Ausgangsregelung

215. Nach Dienstschluss – die Dauer des Dienstes richtet sich dabei nach den militärischen Erfordernissen unter Beachtung der SAZV –
ist dienstfreie Zeit und damit grundsätzlich freier Ausgang für

• Soldatinnen und Soldaten während der Dauer der Grundausbildung bis zum Zapfenstreich
(23.00 Uhr), soweit sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind 9,

• Soldatinnen und Soldaten nach Ablauf der Grundausbildung bis zum Frühstück, soweit sie zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind sowie

• Soldatinnen und Soldaten bis zum Dienstbeginn, soweit sie vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sind.

Freier Ausgang bezeichnet sowohl den Zeitraum als auch die Möglichkeit für eine Soldatin oder einen Soldaten,
sich nach eigenem Ermessen an einem Ort ihrer bzw. seiner Entscheidung aufhalten zu können.


6.3 Rahmendienstplan

Im Rahmendienstplan ist der täglich wiederkehrende Dienstablauf zeitlich zu regeln.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind gemäß § 6 der SAZV festzulegen.

Dienstliche Vor- und Nachbereitungen von Ausbildungsabschnitten generieren Arbeitszeit.
Sie sind im Dienstplan zu berücksichtigen.
Die persönliche Vor- und Nachbereitung (Tätigkeiten der allgemeinen Lebensführung, z. B. Körperpflege) jedoch generiert keine Arbeitszeit.

Der Rahmendienstplan kann beinhalten:

• allgemeines Wecken,
• Frühstück,
• Revierreinigen/Reinschiff,
• Anzugkontrolle,
• Heraustreten zum Dienst,
• Dienstbeginn,

• Befehlsausgabe/Musterung,
• Ausbildungs-, Fach- und Funktionsdienst,
• Mittagspause,
• Dienstschluss,
• Abendessen,
• Nachtruhe und
• Zapfenstreich.




Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
§ 25 Dienstbetrieb

(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei

1. der Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Barko

Zitat von: xnos am 08. Dezember 2024, 22:54:39
Zitat von: Barko am 08. Dezember 2024, 19:06:44
06:45 Vollzähligkeitsantreten

Hat das ein Vorgesetzter ,,schriftlich, mündlich oder in anderer Weise" erteilt?

Der Hörsaaldienst also Vorgesetzter...weil er um 7 melden soll.

Barko

Merci.....damit ist es klar und nicht zulässig :) hab leider hier auf dem Lehrgang keinen zugang auf einen dienstrechner.
Danke noch mal

InstUffzSEAKlima

Es darf nur die Fallunterscheidung nicht vergessen werden, zwischen einem Heimschläfer und schläft zu Hause, da sich hier unterschiedliche Anwesenheitspflichten in der Früh ergeben.

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