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Auszahlung Mehrarbeit und Resturlaub

Begonnen von Knigge0815, 29. Januar 2025, 09:55:54

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LwPersFw

#15
Das hier auch der Zeitraum einer Elternzeit mit zu bewerten ist... hatten Sie bisher nicht erwähnt.

Hier gelten andere Spielregeln, da hat der DV Recht.
Lesen Sie einmal hier alle meine Beiträge:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63985.msg657202.html#msg657202


ABER ... wenn stimmt was in Ihrem letzten Beitrag steht, dass der DV von Ihnen vor Beginn der Elternzeit auf das mögliche Problem des zeitgerechten Ausgleichs hingewiesen wurde, es aber abgetan hat...

...sehe ich weiterhin das Versagen beim DV.
Denn ER hat die Pflicht für den Ausgleich zeitgerecht zu sorgen.
Der Ausgleich von Mehrarbeit ist kein Antragsdelikt und hat von Amts wegen zu erfolgen.

Jetzt, wo das Kind in den Brunnen gefallen ist, die Schuld auf den Soldaten abzuwälzen, in dem behauptet wird, dass dieser ja durch die Elternzeit das ganze erst verursacht hat... fragwürdiges Verhalten des DV.

Schließlich kann man dem DV die Frage stellen : Warum haben Sie nicht für den zeitnahen Ausgleich der Mehrarbeit in Freizeit, oder inder Prognose finanziell,  gesorgt?!

Meine Empfehlung:

Formale Beschwerde gegen die Entscheidung des DV einlegen (spätestens innerhalb 1 Monat).

Erläutern was gesagt und was nicht gesagt wurde.
Wie genannt die Frage stellen, warum nicht deutlich vor der Elternzeit zeitnah ausgeglichen wurde?

Und letztlich bitten das die offene Mehrarbeit ausgezahlt wird, da nicht sie zu vertreten haben, dass der DV nicht seiner Pflicht zum zeitnahen Ausgleich der Mehrarbeit nachgekommen ist.





A-1420/34


"260. Ausgleichsansprüche aus angeordneter und tatsächlich geleisteter Mehrarbeit sind aus
Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes grundsätzlich durch Dienstbefreiung möglichst
belastungsnah
, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen 35.

261. Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. 36

262. Die Entscheidung über den Ausgleich von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung treffen die
zuständigen Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleitungen
auf Grundlage der Dienstplanung des
jeweiligen Organisationselementes/der Dienststelle in Abstimmung mit den betroffenen Soldatinnen
und Soldaten. Sofern eine Abstimmung im ersten Schritt nicht zu einer einvernehmlichen Lösung führt,
ist durch die bzw. den Disziplinarvorgesetzten ein Alternativzeitraum für den Ausgleich der bei der
Abstimmung in Rede stehenden Mehrarbeit in Freizeit aufzuzeigen 37, sofern zwingende dienstliche
Gründe dem nicht entgegenstehen. Für jede angebotene Dienstbefreiung, die die Soldatin oder der
Soldat abgelehnt hat, liegen in diesem Umfang keine zwingenden dienstlichen Gründe vor.

263. Die allgemeine Verjährungsfrist für bestehende Ansprüche auf Dienstbefreiung beträgt drei
Jahre
(beginnend ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist)38. Nach Ablauf der
Verjährungsfrist verfallen Ansprüche auf Dienstbefreiung ausnahmslos. Bezugsgröße für eine
Verfristung bei Reservistinnen und Reservisten ist die jeweils laufende Heranziehung zum Reservistendienst.


35  Auf Nr. 263 wird ausdrücklich verwiesen.


279. Kann die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten 44
bzw. innerhalb der aktuellen Heranziehung zum Reservistendienst durch Dienstbefreiung abgegolten
werden, ist der Anspruch finanziell auszugleichen, sofern die jeweiligen weiteren Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des § 50 BBesG, der SMVergV sowie der A-1454/20 45."

44 Auch eine prognostische Betrachtung ist möglich."
45 AR ,,Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten" A-1454/20





C1-1420/34-1370  SAZV im Heer


5006. Nach Ablauf von 12 Monaten verfällt der Anspruch aus Mehrarbeit und besonderen zeitlichen
Belastungen nicht. Die Ansprüche sind erst nach Verjährung (drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist) verwirkt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Disziplinarvorgesetze
bestehende Ansprüche auch nach Ablauf der 12 Monate bescheiden (vgl. die Nr. 5008) 63.

63 Siehe die Anlage 9.6.

5008. Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung, Freistellung vom Dienst, eines Gleittages oder
Entnahmephase aus dem Langzeitkonto verfällt der Anspruch ersatzlos. Das gilt auch, wenn ein
Zeitausgleich bei Erkrankung genehmigt ist, aber noch nicht angetreten wurde."




A-1454/20

"208. Mehrarbeitsvergütung darf nur gezahlt werden, wenn ein Ausgleich durch Dienstbefreiung aus
zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines auf die geleistete Mehrarbeit folgenden
Jahres ausgeglichen werden kann. Im Ausnahmefall kann sie auch vor Ablauf der Jahresfrist gezahlt
werden, wenn eindeutig absehbar ist, dass die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen
in diesem Zeitraum nicht gewährt werden kann. Dabei ist jede sich bietende Gelegenheit zur Gewährung
der Dienstbefreiung zu nutzen. Auch eine Dienstbefreiung aus persönlichem Anlass bei dringenden
Angelegenheiten (z. B. stundenweise Dienstbefreiung für Behördengänge oder ähnliche Anlässe, die
nicht auf die Arbeitszeit anrechnen) gilt als Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit und ist entsprechend
als solche zu dokumentieren.

209. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung
folgt. Ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Kommandierung nicht unterbrochen.

210. Aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernis der zwingenden dienstlichen Gründe ergibt
sich, dass die Gründe im Einflussbereich des Dienstherrn zum Zwecke der Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes liegen müssen. In der Person der Soldatin oder des Soldaten liegende Gründe, die einer
Dienstbefreiung entgegenstehen, auch wenn sie von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind,
können eine Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nicht rechtfertigen.
Kann die Dienstbefreiung z. B.
wegen langer Krankheit, (bevorstehendem) Eintritt in den Ruhestand oder vorzeitiger Entlassung auf
eigenen Antrag nicht innerhalb eines Jahres gewährt werden, besteht gleichwohl kein Anspruch auf
Mehrarbeitsvergütung.

212. Die Entscheidung über die Art des Ausgleichs von Mehrarbeit trifft die oder der zuständige
Disziplinarvorgesetzte oder die Dienststellenleitung
. Die Soldatin oder der Soldat hat kein Wahlrecht
zwischen der Dienstbefreiung oder der Mehrarbeitsvergütung."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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