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3+5 Regelung TG (Neubeginn)

Begonnen von Beamtenschorsch, 28. Mai 2025, 00:49:45

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Beamtenschorsch

Guten Abend,

da es hierzu unterschiedliche (nicht belastbare) Infos gibt, die sich zum Teil wiedersprechen.

Angenommen man ist TG Empfänger gem. oben genannten Regelung und wird auf einen anderen DP jedoch am selben Dienstort (Gemeinde) versetzt, läuft der Anspruchszeitraum (8 Jahre) dann vom neuen? Oder ist tatsächlich ein Dienstortwechsel (Gemeinde) neben der Versetzung Voraussetzung?

Beispiel:
Versetzung BAAINbw in Koblenz zu
Bwdlz Koblenz (selbe Gemeinde, Postleitzahl) aber andere Dienststelle.

Also um es auf den Punkt zu bringen. Ist bei dem Wechsel tatsächlich auf die politische Gemeinde oder die "Dienststelle" Behörde abzustellen.

Zur Info: vom TM habe ich zwei unterschiedliche Ausssgen gehört.


Anonymous0815

Aus eigener Erfahrung.

TG Empfänger nach §6 TGV.

DP-Wechsel am selben StO (Neue Tätigkeit) = Neuer Anspruch 8 Jahre TG.

Bei gleicher Tätigkeit bspweise ZgFhr 2 wird ZgFhr 1, kein erneuter Anspruch.

Beamtenschorsch1

Das wäre auch mein Verständnis, dass es hierbei auf den tatsächlich ausgeübten Dienstposten ankommt, und auf den "Verwaltungsakt" Versetzung abzustellen ist. Unklar ist jedoch scheinbar noch immer die Auslegung "an einen anderen Dienstort". Wobei ich den Begriff "Dienstort" sogar noch enger ausgelegt hätte. Heißt eine Versetzung z.B. vom Sachbearbeiter Beschaffung zum Sachbearbeiter Personal an der selben Dienststelle für mich keinen neuen TG Anspruch ausgelöst hätte, und somit - zumindest" ein Wechsel der "Behörde" in der "politischen Gemeinde" notwendig ist.

Schlussendlich würde dass ja bedeuten, dass ich in "meinem BwDlZ" vom Beschaffungssachbearbeiter zum TG Bearbeiter zum Personalsachbearbeiter und schließlich zum Sozialberater am selben BwDlZ wechseln könnte und somit kumuliert einen Anspruch von 30 Jahren TG hätte? Scheint mir nicht im Sinne des Erfinders zu sein.

Kann das jemand so bestätigen?

Anonymous0815

Sofern eine personelle Veränderung stattfindet, die eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes einschließt, ist deine Annahme richtig.
Auf der VO steht dann Rückseitig angekreuzt: UKV-Zusage unter Berücksichtigung der 3+5 Regelung, ohne Änderung des Dienstortes/der OrgEinheit MIT WESENTLICHEM AUFGABENWECHSEL.

Abgeschrieben von einer VO von mir, die mir nun auch 13 Jahre Anspruch gewährt §6TGV.
2020 mit Versetzung Anspruch §6TGV
2025 Eröffnung VO
Neuer Anspruchszeitraum 2025-2033

Sofern der wesentliche Aufgabenwechsel vorliegt kann endlos lang TG bezogen werden.


Beispiel Versetzung an neuen Dienstort GrpFhr im Zg = 8 Jahre
VO + Versetzung DP KpTrpFhr = 8 Jahre
VO + Versetzung DP PersFw = 8 Jahre
VO + Versetzung DP KpFw = 8 Jahre

Eine personelle Änderung zu vollziehen nur um den Anspruch TG aufrecht zu erhalten, sollte seitens BAPersBw nicht gewollt sein, aber wenn diese Person eben auf diese DP passt und BaPersBw diesen Menschen als richtig auf vakante DP erkennt und umsetzt, dann ist das halt so..

Das kann so funktionieren.. mag man davon halten, was man will...

LwPersFw

Siehe die Ausführungen in der Regelung C-2213/28 "Zusage der Umzugskostenvergütung"

Kap. 5.3 § 3 Absatz 4 – Erneute Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel

Auszug:

"523. Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Personalmaßnahmen nach § 3 Absatz 4, sodass keine neue Entscheidung zur Zusage UKV zu treffen ist:

a) Verlängerung der Verwendungsdauer auf einem Dienstposten,
b) Umsetzung ohne Wechsel der Organisationseinheit 6,
c) Umgliederungen oder Umbenennungen einer Organisationseinheit oder Überführung von Arbeitsbereichen 7 sowie
d) Freistellung von Interessenvertretern bzw. Interessenvertreterinnen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder vergleichbar.

Die Anwendung des § 3 Absatz 4 kommt in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c nur im Einzelfall bei wesentlich veränderter Aufgabenzuordnung 8 in Betracht.

6 Bei einer Organisationseinheit handelt es sich um eine Kompanie, Batterie, Staffel, Boot, Referat und Dezernat oder vergleichbar.
7 Neuaufstellung i. S. d. BUKG Aufstellung/Bildung von neuen Organisationeinheiten mit gleichbleibenden Aufgaben.
8 Zur Feststellung der wesentlichen Aufgabenzuordnung können die hinterlegten verbalen Beschreibungen der
Aufgaben im Informationssystem Organisationsgrundlagen genutzt werden"






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Beamtenschorsch

Zitat von: LwPersFw am 28. Mai 2025, 13:27:03Siehe die Ausführungen in der Regelung C-2213/28 "Zusage der Umzugskostenvergütung"

Kap. 5.3 § 3 Absatz 4 – Erneute Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel

Auszug:

"523. Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Personalmaßnahmen nach § 3 Absatz 4, sodass keine neue Entscheidung zur Zusage UKV zu treffen ist:

a) Verlängerung der Verwendungsdauer auf einem Dienstposten,
b) Umsetzung ohne Wechsel der Organisationseinheit 6,
c) Umgliederungen oder Umbenennungen einer Organisationseinheit oder Überführung von Arbeitsbereichen 7 sowie
d) Freistellung von Interessenvertretern bzw. Interessenvertreterinnen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder vergleichbar.

Die Anwendung des § 3 Absatz 4 kommt in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b und c nur im Einzelfall bei wesentlich veränderter Aufgabenzuordnung 8 in Betracht.

6 Bei einer Organisationseinheit handelt es sich um eine Kompanie, Batterie, Staffel, Boot, Referat und Dezernat oder vergleichbar.
7 Neuaufstellung i. S. d. BUKG Aufstellung/Bildung von neuen Organisationeinheiten mit gleichbleibenden Aufgaben.
8 Zur Feststellung der wesentlichen Aufgabenzuordnung können die hinterlegten verbalen Beschreibungen der
Aufgaben im Informationssystem Organisationsgrundlagen genutzt werden"








Vielen Dank für deine belastbaren Ausführungen hierzu.

Ausschlaggebender Punkt für die Weitergewährung von TG am selben Dienstort ist somit eine "WESENTLICH VERÄNDERTE AUFGABENZUORDNUNG".

In dem fiktiven Fall, Versetzung des Beamten vom "Beschaffungssachbearbeiter (A9 - A11) zu "Personalsachbearbeiter (A12) am selben BwDlZ wäre ja somit zweifelsohne eine wesentlich veränderte Aufgabenzuordnung, und TG wäre somit wieder für 8 Jahre (3+5) zu gewähren.

Abschließend hierzu: Ich gehe davon aus, dass eine Wechsel der TG Art durch diese Versetzung auch möglich wäre? Beamter X erhält derzeit TG nach § 6 (tägliche Rückkehr zur Wohnung), beabsichtigt jedoch aufgrund der täglichen Fahrstrecke von einfach 60 km nach Versetzung eine TG Wohnung vor Ort zu beziehen, und somit TG nach § 3 (auswärtiges Verbleiben und somit die Übernahme der Kosten für die neue TG Wohnung) geltend zu machen. Dies wäre dann ja auch möglich, richtig?

Anonymous0815

Das sollte ja die zuständige Stelle, die auch TG abrechnet, wissen.

LwPersFw

ZitatAbschließend hierzu: Ich gehe davon aus, dass eine Wechsel der TG Art durch diese Versetzung auch möglich wäre? Beamter X erhält derzeit TG nach § 6 (tägliche Rückkehr zur Wohnung), beabsichtigt jedoch aufgrund der täglichen Fahrstrecke von einfach 60 km nach Versetzung eine TG Wohnung vor Ort zu beziehen, und somit TG nach § 3 (auswärtiges Verbleiben und somit die Übernahme der Kosten für die neue TG Wohnung) geltend zu machen. Dies wäre dann ja auch möglich, richtig?


TG stellt nur eine Unterstützung des Dienstherrn dar.

Deshalb ist nicht zu erwarten das der Dienstherr Kosten übernimmt, die dienstlich nicht erforderlich sind.

§ 3 Absatz 1 TGV fordert u.a. das die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist.

Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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