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Ist ein Grenzgänger wehrpflichtig in Deutschland?

Begonnen von Jarema, 14. Oktober 2025, 21:11:58

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Jarema

Hallo, ich kann leider meine Frage mithilfe von Google nicht beantworten, vielleicht hat jemand hier eine Idee.
Wir ziehen nach Polen um, die Kinder werden aber eine deutsche Schule bis zur Abitur weiterhin besuchen - Grenzgänger eben. In PL gibt es keine Wehrpflicht mehr, nur Musterung mit 19. Die Kinder sind unter 17 - hatten also mit der Bundeswehr nie was zu tun. Die eigentliche Frage - sollen wir Post von der Bundeswehr erwarten, oder nicht? Argument dafür: Schule in Deutschland + deutscher Pass. Argument dagegen: Wohnort in Polen + polnischer Pass. Ideen, Anregungen? Danke im Voraus!

Bunkerfunker

1. Die allgemeine Wehrpflicht für alle Männer ist und bleibt (vorerst) ausgesetzt, egal was derzeit berichtet wird.

2. Eine etwaige Wehrpflicht beträfe nur deutsche Staatsbürger, auch Doppelstaatler. Wer nur polnischer Staatsbürger ist, wäre in Deutschland nie wehrpflichtig.

3. Wer endgültig aus Deutschland wegzieht, fur den ruht die Wehrpflicht. Für Grenzgänger ruht sie aber nicht. Wer also nur in Polen kurz hinter der Grenze wohnt, aber in Deutschland zur Schule geht oder arbeitet, bliebe weiterhin wehrpflichtig.

Es lohnt sich ein Blick in das Wehrpflichtgesetz:

Zitat§ 1 Allgemeine Wehrpflicht

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2. ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.

Jarema

Gut, dass wir darüber sprechen. Ich habe mehrere Blicke in das Wehrpflichtgesetz geworfen und ich hätte als Laie gesagt dass die Grenzgänger eben sauber raus sind.

(3)1 trifft nicht zu - die Kinder leisten z.Zt. keinen Wehrdienst.
(3)2 trifft nicht zu - unter 17 braucht man keine Genehmigung.
(3)3 trifft nicht zu - wir werden in PL wohnen, also "Bundesrepublik Deutschland verlassen".

Zitat von: Bunkerfunker am 14. Oktober 2025, 22:33:57§ 1 Allgemeine Wehrpflicht

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2. ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.

Bunkerfunker

Wer in Deutschland zur Schule geht oder arbeitet, hat das Land nicht verlassen. Das gilt auch, wenn Wohnung oder Haus in Polen ist.

Dann gälte Absatz 3 Nr. 3, also dass eine Wehrplflicht nicht ruhen würde.

Jarema

Danke für die Klärung. Dann müssen die Kinder tatsächlich im Ausland auf die Schule gehen.
Ich bin gespannt ob es Deutsche gibt, die aus dem Grund nach Österreich umziehen, wo die Sprache fast gleich ist.

Bunkerfunker

Die Wehrpflicht ist weiterhin ausgesetzt. Niemand muss deshalb wegziehen. Außerdem kann niemand zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden. Es gibt immer den Wehrersatzdienst (Zivildienst), sogar im Verteidigungsfall.

Ralf

Es lohnt sich auch zu schauen, was Polen plant: nämlich eine Pflichteinberufung im Notfall, deswegen ja auch Training und Registrierung.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Jarema

Zitat von: Bunkerfunker am 15. Oktober 2025, 00:20:36Außerdem kann niemand zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden. Es gibt immer den Wehrersatzdienst (Zivildienst), sogar im Verteidigungsfall.

Du meinst sicherlich den BGH Beschluss 4 ARs 11/24 vom 16. Januar 2025.
Hier der Link: BGH Beschluss

Ralf

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schlammtreiber

Deutschen Pass abgeben, Problem mit Bundeswehr gelöst. Polnischer Pass ist ja vorhanden.

Allerdings würde ich zum Thema "in Polen gibt es keine Wehrpflicht" noch mal nachprüfen:

https://www.heute.at/s/polen-kann-im-kriegsfall-alle-buerger-einberufen-120132711
https://www.roedl.pl/de/themen/themen/arbeitsrecht-in-polen/verteidigung-des-heimatlandes-und-die-pflichten-von-arbeitgebern-und-arbeitnehmern

Die Lage dürfte nämlich eher ähnlich wie in Deutschland sein: es gilt sehr wohl theoretisch Wehrpflicht, auch wenn derzeit kein allgemein verpflichtender Grundwehrdienst durchgeführt wird.
Semper Communis
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