Neuigkeiten:

REGISTRIERUNGSMAILS:

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....

ROA-Prämie: Nachzahlung möglich?

Begonnen von Rauscher, 07. November 2013, 10:01:12

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Rauscher

Servus, Kameraden!

Ich wurde bereits 2005 zum Leutnant d.R. befördert und habe erst vor kurzer Zeit von der neu eingeführten Beförderungsprämie von € 1'000 erfahren. Ist es möglich, diese nachzufordern bzw. an wen sollte ich mich wenden, um hierüber schlauer zu werden?

Mit kameradschaftlichem Gruße!

Spiritus

"Neu eingeführt" ist relativ - der Reserveoffizierzuschlag in §8h des Wehrsoldgesetzes existiert seit dem Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz vom 22.04.2005.
War die Beförderung davor oder danach?

F_K

Stellen wir mal emotionslos fest:

- Ein rückwirkender Anspruch (vor den Zeitraum der Änderung des Gesetzes) besteht natürlich nicht.

Zitat- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

- Wir reden über eine Vorgang, der mindestens 7 Jahre alt ist.

- Es gibt keine "Beförderungsprämie" - sondern einen ResOffzZuschlag - der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Ausbildung (der hier vermutlich deutlich vor 2005 lag), insoweit wäre noch zu prüfen, ob der Anspruch überhaupt damals bestanden hat.

Rauscher

Zitat von: Spiritus am 07. November 2013, 10:39:14
"Neu eingeführt" ist relativ - der Reserveoffizierzuschlag in §8h des Wehrsoldgesetzes existiert seit dem Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz vom 22.04.2005.
War die Beförderung davor oder danach?
Die Beförderung war am 1. Juli 2005, also danach.

Zitat von: F_K am 07. November 2013, 11:18:23
Stellen wir mal emotionslos fest:

- Ein rückwirkender Anspruch (vor den Zeitraum der Änderung des Gesetzes) besteht natürlich nicht.

Zitat- Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

- Wir reden über eine Vorgang, der mindestens 7 Jahre alt ist.

- Es gibt keine "Beförderungsprämie" - sondern einen ResOffzZuschlag - der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Ausbildung (der hier vermutlich deutlich vor 2005 lag), insoweit wäre noch zu prüfen, ob der Anspruch überhaupt damals bestanden hat.
Alles klar. Aber an wende ich mich nun, der es wissen muss? Die WBV?

wolverine

Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

WBV?

War der TE SaZ? Dann hätte der Anspruch niemals bestanden ...

War er GWDLer bzw. WÜ - dann ist der ReFü zuständig - genau, der von dem "Laden", der inszwischen auch die Auflösung des Nachfolgers gesehen hat ...

Viel Spass ...

F_K

.. ach ja, als Nachtrag:

- Meinem Verständnis nach (und so sind wohl die Verwaltungsbestimmungen dazu) entsteht der Anspruch mit Beginn der Ausbildung - da wird auch der erste Geldbetrag gezahlt - der zweite Zahlungstermin ist dann später.

Daraus folgt:

- ein ehemaliger SaZ ROA, der dann später befördert wird, hat keinen Zahlungsanspruch (Beginn der Ausbildung kein WS Empfänger)
- Ein WS Empfänger, der vor dem Stichtag "begonnen hat", bekommt die Initialzahlung nicht und auch nicht die 1000 Euro.

Spiritus

Ohne die angesprochenen Verwaltungsvorschriften vorliegen zu haben, sehe ich den §8h WSG anders.
Denn zu den
ZitatSoldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden
zählt für mich auch der Fähnrich, der noch zum Leutnant d.R und somit ResOffz werden soll.

Der Passus
Zitat(2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1 000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt.
wird in der Praxis so gehandhabt, dass SaZ ROA nicht die 500€ erhalten, da sie zum Zeitpunkt der Zulassung nicht dem Wehrsoldgesetz unterfallen, aber bei der Beförderung zum Lt. d.R. als dann Wehrsoldempfänger Anspruch auf die 1000€ haben. 
Auf den Status bei Beginn der Ausbildung kommt es demnach für den zweiten Teilbetrag nicht an.

F_K

I agree to differ:

Zitat(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.

Der SaZ Fähnrich / OA gehört nicht zu dem in §1(1) genannten Personenkreis, kann also auch nicht im §8h gemeint sein.

Vom Regelungssinn soll ja auch die Ausbildung "im Wehrsold belohnt" werden - diese Ausbildung hat der SaZ OA mit seinem "nur Antreten zur Beförderung" aber nicht geleistet.
Deutlicher wäre es, wenn man die beiden (Teil-) Zahlungen gleich zu Beginn der Ausbildung gelegt hätte - dies wollte man aber nur nicht, um auch den "Erfolg" zu belohnen, nicht nur den Antritt zur Ausbildung.

Spiritus

Ich versteh den Einwand und sehe die Zielsetzung der Regelung -Belohnung der Wehrsoldempfänger- genau so. Trotzdem erhalten die ehemaligen SaZ ROA die 1000€.
Müsste aber auch erst mal stöbern, wie das mit der Personenkreisbegrenzung des §1 (1) zu vereinbaren ist. Dass die Beförderung als DVag gewertet wurde, schließe ich eigentlich aus, da nicht jeder Soldat zur Beförderung überhaupt persönlich erscheint.

F_K

@ Spiritus:
... nicht alles, was passiert, ist rechtlich in Ordnung.

Eine Beförderung in DVag berechtigt nicht zu Zahlungen gemäß Wehrsoldgesetz - wie da der ReFü die Sachen verbucht, würde mich schon interessieren. Noch spannender wird es, wenn der Kamerad nicht mal Soldat ist ...

Rauscher

Guten Morgen!

Mittlerweile habe ich die Befehlskette nach oben durchlaufen und darf vermelden: Der Zuschlag stünde mir zu, jedoch kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob ich ihn bereits erhalten habe, da alle Unterlagen des Rechnungswesens nach 5 Jahren vernichtet werden. Der Tausender ist dann wohl mein nachträglicher Beitrag zur Wehrkrafterhaltung.

Mit kameradschaftlichem Gruße,

- Rauscher

F_K

.. wenn tatsächlich alle Unterlagen nach 5 Jahren vernichtet werden, deutet dass meiner Interpretation nach eher darauf hin, dass nach 5 jahren auch die Antragsrechte erlöschen.
Es mag durchaus sein, dass der Anspruch "damals" entstanden sein könnte.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau