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Bekomm ich Mindestleistung ?

Begonnen von The_Brad, 12. März 2007, 16:41:37

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The_Brad

Moin Kameraden,
ich bin momentan im 8 Monat meines Grundwehrdienstes und habe schon die Zusage auf eine anschließende 3-monatige Wehrübung.
In den Formularen für die Wehrübung war ein Antrag für die Unterhaltsicherungsbehörde dabei. Den habe ich abgeschickt und bekam heute Antwort, dass mir die Mindestleistung für die 3 Monate Wehrübung gewährt wird ( immerhin knapp 1800 Euro ).

Jetzt wollte ich mal anfragen ob ich rückwirkend für die 9 Monate meines regulären Wehrdienstes auch Anspruch auf die Mindestleistung nach §13c USG habe oder ob das nur für die Wehrübung gilt ?!?

Weil bei meiner Einberufung nach der Musterung waren ja auch Unterlagen für die Unterhaltsicherungsbehörde dabei - damals wusste ich damit nur nix anzufagen.

mit kameradschaftlichem Gruß

The_Brad

Lady Aleya X

He ho!

Soweit mir bekannt ist rückwirkend da nicht mehr viel zu machen, im Sinne von vorbei ist vorbei. So ist es zumindest
in den meisten fälle der Bundeswehr, wenn ich an Trennungsgeld oder ähnliches denke. Beste Möglichkeit ist wohl auch gleich
beim Vorgesetzten nachzufragen.

Gruß Aleya

wolverine

Für den GWDL gibt es in der Regel keine Leistungen nach USG. Ausnahmen sind der berühmte Wohnungszuschuss (Suchfunktion) oder wenn man familiär Unterhaltspflichtig ist (Kinder, Ehegatten, gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner und was es alles sonst noch geben mag). Der "normale" kinderlose unverheiratete Wehrpflichtige ohne Wohnung bekommt Wehrsold und das war es dann auch. also für die WÜ die Mindestleistung dankend annehmen und den neuen Reichtum geniessen.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

jepoleon

du kannst leistungen bis 3 wochen/monate nach beendigung des wehrdienstes beantragen, zumindest bei der wohung, wie das bei anderen sachen ist, weiß ich nicht
dideldidu

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