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Verkürzung der Wehrdienstzeit ?!

Begonnen von Chrischer, 05. Juli 2007, 09:54:29

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Chrischer

Hallo,

Ich habe am 1.1.07 meinen Grundwehrdienst angetreten und befinde mich demnach im 7. Dienstmonat. Nun habe ich einen Arbeitsvertrag erhalten dieser beginnt am 1.8.07 . Normalerweise endet meine Dienstzeit am 30.09. Ich weis das man die wehrdienstzeit verkürzen kann und die BW einem im Regelfall auch keine Steine in den Weg legen kann. Ich habe leider ncihts dazu im i net gefunden kann mir da jmd weiterhelfen?  danke

Dennis812

Verkürzen in der Form wie es der Wortursprung meint, kannst du nicht! Du kannst deinen gesamten Urlaub nehmen und FvD für Wachdienste etc dafür nutzen! Aber, da Du im 7. Dienstmonat bist, weißt du sicher, wer da der richtige Ansprechpartner ist oder? Richtig, Spieß oder/und S1Offz!
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Chrischer

Ja aber soviel Urlaub (das wären fast 2 Monate ) hab ich natürlich nicht und das bekomm ich auch nicht mit wache etc. mehr hin. ABe rich hab eigentlich einen sehr korrekten Kompaniechef mal sehen was der sagt erstmal. Ich Hab gehört das nach irgenteinem § 12 BW Gesetz die BW einen unter keinen Umständen dabehalten kann sofern ein Arbeitsvertrag bzw. AUsbildungsvertrag vorliegt.

schlammtreiber

Zitat von: Chrischer am 05. Juli 2007, 11:05:07
Ich Hab gehört das nach irgenteinem § 12 BW Gesetz die BW einen unter keinen Umständen dabehalten kann sofern ein Arbeitsvertrag bzw. AUsbildungsvertrag vorliegt.


a) Bundeswehrgesetz? Gibt es nicht.

b) Meint evtl jemand "Soldatengesetz"? Da steht der §12 für die berühmte Kameradschaftspflicht...

c) kann ich mir ohnehin kaum vorstellen, daß es eine gesetzliche Grundlage geben sollte die wegen eines Arbeitsvertrages generell vom Wehrdienst entbindet
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Dennis812

Zitat von: schlammtreiber am 05. Juli 2007, 11:39:54
[...]b) Meint evtl jemand "Soldatengesetz"? Da steht der §12 für die berühmte Kameradschaftspflicht...
[...]
Da ist sie wieder - die berühmte Faust auf's Auge^^
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Beobachter

Zitat von: Chrischer am 05. Juli 2007, 11:05:07Ich Hab gehört das nach irgenteinem § 12 BW Gesetz die BW einen unter keinen Umständen dabehalten kann sofern ein Arbeitsvertrag bzw. AUsbildungsvertrag vorliegt.
Du meinst wahrscheinlich §12 Wehrpflichtgesetz. Darin geht es zumindest um die Zurückstellung vom Wehrdienst. Allerdings kann man sich wegen einem Ausbildungsplatz nur vor Antritt des Wehrdienstes zurückstellen lassen. Ein Abbruch des Wehrdienstes wegen einem Arbeitsplatz bzw. einer Ausbildungsstelle ist nicht vorgesehen. Die einzige Möglichkeit mit der man was drehen könnte wurde dir schon beschrieben.

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