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Freistellung nach Ausbildung

Begonnen von Hansi99, 13. November 2008, 09:04:09

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Hansi99

Grüß Gott,

ich werde meine Berufsausbildung am 01.03.2010 beenden und wollte anschließend zum frühesten Termin eine BOS besuchen um meine Allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

Werde ich nach der Ausbildung eingezogen oder nicht?

Habe schon Brief bekommen zur Musterung im nächsten Jahr.

Danke

Mit freundlichen Grüßen

Andi

Anspruch auf eine weitere Zurückstellung hast du nicht und kannst dementsprechend auch nach deiner Ausbildung sofort eingezogen werden.
En detail wirst du das aber mit deinem KWEA klären müssen, wenn das Ende deiner Ausbildung absehbar ist.

Gruß Andi
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erdpichel

wieso, wenn er nach der ausbidlung wieder eine schule besucht oder eine weitere ausbildung macht, dann kann er sich doch nochmal zurückstellen lassen mit dem hinweis auf eine ausbildung...
Anfangen im Kleinen, Ausharren in Schwierigkeiten, Streben zum Großen.
-Friedrich Alfred Krupp-

Waffen mit heißen Kirscheln =)

mailman

Meines Wissens hat man den Anspruch auf Zurückstellung nur bei der Erstausbildung.

Das hat ja auch Andi schon geschrieben

Andi

Zitat von: erdpichel am 14. November 2008, 09:03:50
wieso, wenn er nach der ausbidlung wieder eine schule besucht oder eine weitere ausbildung macht, dann kann er sich doch nochmal zurückstellen lassen mit dem hinweis auf eine ausbildung...

"Kann zurückstellen lassen"...würde bedeuten, dass er darauf in irgendeiner Form einen Anspruch hat, hat er aber nicht. Er hat seine Schulpflicht erfüllt und damit war es das mit dem "Anspruch". Alles andere ist Ermessenssache des Sachbearbeiters, deswegen wird er sich da mit dem KWEA wenn es denn mal soweit ist ins Benehmen setzen müssen.

Gruß Andi
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erdpichel

nagut, dann ersetzen wir "kann" durch "es besteht die möglichkeit, dass".... wenns am sachbearbeiter liegt, dann bitte, auf jedenfall kann es eine entscheidung zugunsten des antragstellers geben...
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