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Für Frau Schmidt

Begonnen von Flexscan, 28. Juli 2009, 18:54:02

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Flexscan

#15
Zitat von: Timid am 29. Juli 2009, 21:29:44
- Der §59 UrhG stellt ganz klar fest, von welchen Werken im Rahmen der Panoramafreiheit Verfielfältigungen, ..., erstellt werden dürfen - Plakate fallen aber beispielsweise in der Regel NICHT darunter! Das kleine, unscheinbare Wörtchen "bleibend" ist dabei entscheidend ...

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

soweit zu Paragraph 59.
bleibt nur "bleibend" zu definieren.

Eine Plakatwand in der innenstadt wird sicher nicht nach 1 Woche abgerissen.....



MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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fh1

Genau.
Die Frage, ob ich "Urheber" des Bilddokumentes bin, spielt in §59 UrhG keine Rolle.
Eine Firma, die eine Werbung in einem öffentlichen Raum schaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass deren Darstellung nicht als "bleibend" intendiert ist. Das wäre ja auch schizophren, weil eine Werbung ja genau das Gegenteil bewirken soll :-).
Außerdem habe ich sogar gemäß §63UrhG die Quelle Sixt ausdrücklich genannt.

schlammtreiber

Wir haben in diesem Forum schon viel idiotischere Unterlassungsmahnungen erhalten (z.B. wegen Zitaten aus öffentlich zugänglichen und bundesweit verbreiteten Nachrichten), Timid weiß also durchaus warum er lieber vorsichtig handelt.

Verzichte doch also bitte auf rechthaberische "Belehrungen" auf Niveau durchschnittlicher Hausfrauenjuristerei und lass ihn/uns seine/unsere Arbeit machen.

Tausend Dank für das unendliche Verständnis. Thread dicht.
Semper Communis
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StOPfr

Zitat von: Flexscan am 29. Juli 2009, 23:36:24
Eine Plakatwand in der innenstadt wird sicher nicht nach 1 Woche abgerissen.....

Nur noch kurz ergänzend, weil flexscans Beitrag etwas missverständlich formuliert ist.

Die Plakatwand ist bleibend, nicht das Motiv. Weil es aber um das Motiv geht sind unsere Bedenken berechtigt, auch wenn es dort Beurteilungsspielraum geben könnte. Der ist dadurch eingeschränkt, dass vermutlich nicht einmal das Foto vom Plakat vom User stammt.
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Timid

Noch ein Nachbrenner zu dem Thema ...

Zitat von: Flexscan am 29. Juli 2009, 23:36:24bleibt nur "bleibend" zu definieren.

Eine Plakatwand in der innenstadt wird sicher nicht nach 1 Woche abgerissen.....

Die Plakatwand ist vollkommen unerheblich - es kommt darauf an, was sich auf der Plakatwand befindet, also das Plakat. Und für das wird die Panoramafreiheit bzw. das Kriterium "bleibend" i.A. verneint - also kann eine Abbildung davon auch nicht durch den §59 geschützt sein.

Zitat von: fh1 am 30. Juli 2009, 01:50:06Die Frage, ob ich "Urheber" des Bilddokumentes bin, spielt in §59 UrhG keine Rolle.

Du machst es dir zu einfach. WENN das Foto gemäß §59 UrhG erlaubt WÄRE, dann müssten die Urheberrechte des FOTOGRAF des Fotos des Plakats ebenfalls berücksichtigt werden!

ZitatEine Firma, die eine Werbung in einem öffentlichen Raum schaltet, kann sich nicht darauf berufen, dass deren Darstellung nicht als "bleibend" intendiert ist.

Doch, könnte sie.
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