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Hilfe zu § 3 Abs. 3 S. 2 TGV

Begonnen von Thorben101, 03. November 2016, 19:35:46

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Thorben101

Hallo,

welcher ReFü kann mir weiter helfen?

Ich bin anspruchberechtigt nach oben genannten §.
Zur Zeit bin ich für mehrere Monate abgeordnet und die ersten 14 Tage nach Beendigung der DAR sind vorüber.
Ich fahre jedes WE nach Hause und bin nur an den Samstagen volle 24 Stunden vom Dienstort abwesend.

Wann bekomme ich nun 7,87 EUR und wann bekomme ich 11,81 EUR als TTG?

Gruss

Thorben

Nachtmensch

Die 7,87 bekommst du als Lediger und die 11,81 als Verheirateter.
Im TTG Zeitraum zählt nur das du am Freitag bzw. am Sonntag mindestens eine Minute am Dienstort sein musst um die oben genannten Beträge zu bekommen. Wird Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung am Dienstort bereitgestellt, bekommst du die Sachbezugswerte von 7,87 Euro unabhängig davon ob du verheiratet bist oder nicht. Kann dir keine GVgB bereitgestellt werden und bist du verheiratet bekommst du 11,81 Euro auf die drei Mahlzeiten verteilt.
Am Samstag bekommst du logischerweise gar nichts.

Am sinnvollsten wäre es zu wissen ob du verheiratet bist und welche Mahlzeiten dir als Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt werden. Danach lässt sich eine bessere Aussage treffen. Denn das Themenfeld TGV kann ziemlich komplex werden...

Thorben101

Hallo,
ich bin verheiratet und Gemeinschaftsverpflegung (Frühstück, Mittag, Abend) wird Mo-Fr komplett gegen Bezahlung bereit gestellt. Am Samstag, Sonn- und Feiertag wird keine Verpflegung bereitgestellt.
Gruß

Nachtmensch

Dann bekommst du von Montag bis Freitag 7,87€ und am Sonntag 11,81€. Samstag gibt es nichts. Den erhöhten Satz von 150% bekommst du, wenn du am Dienstort bist,  jedoch dir keine GVgB bereit gestellt wird. Als Beispiel siehe den Sonntag. Für Sonntags reicht eine Minute am Dienstort.

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Diana M.

Hallo,

bei meinem Mann liegen die gleichen Voraussetzungen vor, die gezahlten Beträge waren bisher auch unstrittig, allerdings wären es seit 01.01.2018 in der Woche täglich 8,19 € und am Sonntag 12,30 €. In der Abrechnung sind die Werktage aber mit 10,68 € angesetzt. Gibt es dafür eine Erklärung oder müssen wir Einspruch einlegen?

Sonnige Grüße
Diana

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