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führerschein

Begonnen von köster, 28. März 2010, 21:26:01

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instfw

Um mal Licht ins Dunkel der Fahrerlaubnisse der BW zubringen:

Soldat Meier, zivil B

Kann mit der FAHRBERECHTIGUNG B Fahrzeuge der Kl B fahren (bis 3,5to) welche auch die Merkmale eines LKw's haben (also T5 Pritsche) und nicht geländegängig sind.
Diese Fahrberechtigung B ist in etwa sz vergleichen mit dem alten B Fo. Unterschied besteht darin das der alte B Fo auch den Dienstführerschein enthielt die Fahrberechtigung wird durch den zivilen Führerschein und einem Eintrag ins Fahrtennachweisheft nachgewiesen.
Hat der Soldat im Rahmen der Ausbildung, dauert ca. eine Woche nur Fahrzeug der Ausbildungsklasse I bewegt und ist auch auf ihnen geprüft worden, so darf er NICHT den 250 GD Wolf fahren, in diesem Fall reicht auch keine Einweisung und Überprüfung gem 43/2 Nr. 249, hier muss die Ausbildung der Ausbildungsklasse II durchlaufen werden MIT Prüfung durch einen aaSoP.
Einweisung und Überprüfung in hü Fahrzeuge sind jedoch nicht mehr notwendig, der Fahrer bestätigt durch sein Namenszeichen im Teil IV Fahrauftrag das er sich mit der Bedienung vertraut gemacht hat. Gilt für Inhaber der Fahrberechtigung und des Dienstführerscheines.

Alle anderen Fahrerlaubnisklassen werden NICHT umgeschrieben, sondern müssen im Rahmen der KFGA erworben werden.

Ich hoffe alle Klarheiten beseitigt zu haben

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