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Frage Disziplinarrecht: Ungleiche Bestrafung zweier gleicher Vergehen

Begonnen von Heidjer, 31. Januar 2012, 15:56:58

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F_K

@ Miguhamburg1:

Eine EM kann man sehr wohl auch "öffentlich" machen ...

ZitatDenn auch bei einem Strengen Verweis werden Anlass und tatsächliche Verfehlung des betreffenden Soldaten nicht bekannt gegeben.

Die "verhängenden Soldaten" unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, der "Erzogene" wohl nicht.

Praxis ist in solchen Fällen wohl:

Zitatin einer Vorlesung von Soldat A, wird dieser verwarnt. Als er später eine zweite Präsenzkontrolle verpasst, erhält er eine Disziplinarmaßnahme in Form eines strengen Verweises.

D. h. sowohl die Verfehlung als auch die Strafe werden "bekannt" - zwar nicht durch Fehlverhalten der "Verhängenden" aber entweder durch "Gerüchte" bzw. logischen Schluß (die Abwesenheit wird von allen Anwesenden bemerkt - der Verweis ebenfalls - 1 und 1 sind ...)

Edit:
Klar, in allen Fällen in denen weder die "Handlung" noch die "Strafe" bekannt wird, ist natürlich keine Erziehungswirkung außerhalb des Erzogenen zu erzielen.

miguhamburg1

F_K, mit Verlaub: Das, was Sie jetzt darstellen, ist aber ein vollkommen anderer Tenor als das, was Sie zuvor schrieben: "Gerade Erziehung wirkt auf ALLE, die diesen Erziehungsprozeß erleben. Wenn ich einen einzelnen Soldaten oder ein einzelnes Fehlverhalten (ggf. mit Sanktion) vor der Front als Beispiel anspreche, so wirkt dies auf alle Soldaten, die dies wahrnehmen."

Ein spezifischer Erziehungseffekt der Allgemeinheit kann doch nur dann eintreten, wenn der gerügte Sachverhalt ebenso öffentlich gemacht wird. Dies ist jedoch bei Disziplinarmaßnahmen nicht der Fall. Auch ein Strenger Verweis gehört hierzu. Außer, dass ein Fehlverhalten eines Soldaten gerügt wird, wird dienstlicherseits nichts weiter allgemein bekannt gemacht. Bei anderen DM wird gegenüber der Öffentlichkeit überhaupt nichts bekannt. Genau diese öffentliche Erziehungswirkung ist auch gem. WDO überhaupt nicht beabsichtigt, sondern explizit die erzieherische Wirkung gegenüber dem Einzelnen. Außer einer "allgemeinen Abschreckungswirkung" wird also kein spezifischer Erziehungsbeitrag gegenüber Dritten ausgelöst.

Weiterhin wird nicht jeder Anlass, dem eine DM folgt, öffentlich bekannt. Insofern greift auch hier Ihr Hinweis nicht. Schließlich gibt es tatsächlich auch Soldaten, denen die verhängte Maßnahme so peinlich ist, dass sie darüber nicht sprechen. Abgesehen davon müssen Kameraden, denen der betroffene Soldat berichtet, auch nicht alle details von ihm erfahren. Auch kann es sein, dass sie ihm nicht alles glauben usw. Also, hier von einer weitergehenden erzieherischen Wirkung zu sprechen, kann man allenfalls auf Einzelfälle vermutend begrenzen. Jedenfalls ist Ihre allgemeine Schlussfolgerung so nicht zulässig.

wolverine

#17
Zitat von: miguhamburg1 am 01. Februar 2012, 09:10:37
Wenn zwei Soldaten die selbe Dienstpflichtverletzung begehen haben Sie dennoch keinen Anspruch darauf, dieselbe (mildere) Diesziplinarmaßnahme zu erhalten, wie der andere. Das ergibt sich eben aus der Würdigung jedes Einzelfalles, die hier ja bereits beschrieben wurde.
Das schrieb ich ja bereits. Der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" ist ein feststehender Begriff und meint eben, dass man nicht aus Gleichheitsgründen Anspruch auf eine Maßnahme hat, die bereits anderen zu Unrecht widerfahren ist. Das hat aber nichts damit zu tun, dass bei der Ahndung von "Unrecht" kein Gleichbehandlungsgrundsatz gelten würde. Gleiche Dinge müssen auch dann gleich behandelt werden.
Zitat von: miguhamburg1 am 01. Februar 2012, 09:10:37Insofern ist dies auch der von mir beschriebene Grundsatz - genauso wie Ihr Beispiel, Wolverine.
Insofern ist es eben nicht dasselbe.

Im Übrigen glaube ich, dass es bereits generalpräventiv wirkt, überhaupt ein Disziplinarrecht zu haben. Die rechtstheoretischen Überlegungen, die bei der Bemessung Generalprävention verbieten, wollte ich aber nicht vorenthalten. Ich sehe das rechtsphilosophisch anders.
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