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Welcher Refü hat Recht? Frage zu Dienstantrittsreise

Begonnen von iwedan, 29. April 2022, 09:20:53

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iwedan

Hallo,

ich habe meine Versetzungsreise von meinem alten DO in NRW zu meinem neuen Dienstort in Niedersachsen abgerechnet über Stiewi.
Mein Wohnort liegt etwa auf der Hälfte, ich habe aber keine anerkannte Wohnung und bin auch kein TG Empfänger.

Da ich mit meinem alten Refü privat auch befreundet bin, hat er die Abrechnung mit mir zusammen ausgefüllt.
Ich habe die Reise so angegeben, dass ich am Freitag losgefahren bin, am Wochenende zu Hause eine Reiseunterbrechung hatte und dann am Montag meine Dienstantrittsreise an den
neuen DO fortgesetzt habe. Er hatte es so begründet, dass man DO- DO abrechnet und die Heimfahrt eine private Reise nach §13 BRKG ist.

Der neue Refü hat aber gesagt, dass mein Wohnort näher dran ist und hat als Begründung irgendeine Verwaltungsvorschrift genannt (2.2.2 Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist.)

Mein Kumpel sagt, dass das falsch ist, der neue Refü sagt, das andere ist falsch.

Für mich klingt beides irgendwie logisch. Eventuell kann hier jemand versiertes im Bereich Finanzen mir das Totschlagargument liefern, weswegen das eine oder das andere richtig ist.

Vielen Dank und ein schönes WE

LwPersFw

Ich gehe davon aus das auf der Versetungsverfügung der Montag als Tag des Dienstantritt verfügt ist.

Damit ist auch der Montag der Reisetag.

Ist auf der Verfügung keine explizite Uhrzeit genannt, bis zu der Sie den Dienstantritt zu vollziehen haben... ist Zeit zur Meldung innerhalb der regulären Dienstzeit der neuen Dienststelle.
Den Dienstreisenden ist eine Abfahrt um 06:00 Uhr zuzumuten.

Somit besteht kein sachlicher Grund die Heimfahrt am Freitag der Vorwoche nach Hause in diese Verfügung mit einzubeziehen.

Da es sich hier um eine Versetzung mit Zusage der UKV handelt...
Wobei Sie keinen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben...

Stehen Ihnen die Leistungen des
§ 7 Abs 1 BUKG  i.V.m. Nr 7.1.1 BUKGVwV  > hier Wohnort > neuer Dienstort
§ 10 Abs 2 BUKG (müssten ab dem 1.4.2022: 177 € sein)
zu.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

elchefus1

@LwPersFw
sehe ich bisschen anders.

Gemäß § 7 Abs 1 BUKG werden Auslagen für die Reise von der bisherigen Wohnung (WO) zur neuen Wohnung wie bei Dienstreisen gezahlt. iwedan hat ja geschrieben->keinen berücksichtigungsfähigen Hausstand.
Somit führt er doch den umgangssprachlichen Rucksackumzug durch. Und der geht doch nur von Dienstort -Dienstort. (von Spind zu Spind) Da ja die alte und dann die neue Dienststätte als Wohnort anzunehmen sind. Somit ist auch DO-DO abzurechen.

Auch in der 7.1.1 BUKGVwV steht nichts bezüglich WO-DO. Den bereücksichtigungsfähigen WO gibts es ja auch nicht.



LwPersFw

Zitat von: elchefus1 am 10. Mai 2022, 08:08:00
@LwPersFw
sehe ich bisschen anders.


Das sei Ihnen unbenommen...

Denn z.B.

"Vorliegend kann offenbleiben, ob Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten vom Begriff ,,Wohnung" des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst werden, was in Rechtsprechung und im Fachschrifttum umstritten ist "
(Beschluss vom 10.03.2009 - BVerwG 2 WDB 3.08)



Einfachste Lösung:

Der Kamerad beantragt die Abrechnung nach seinen Vorstellungen...

... kommt es zu einer Abweichung bei der Abrechnung...

... z.B. auf Grund der o.g. Nr 2.2.2 BRKGVwV ...

... legt er fristgerecht Beschwerde ein

Dann wird geprüft und man wird sehen, was die Verwaltung antwortet...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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