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wie komme ich von der Bundeswehr weg???BN

Begonnen von w22, 03. Februar 2013, 13:39:03

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Fw1993


wolverine

Zitat von: ich1993 am 04. Februar 2013, 11:30:37
und die Kameraden werden ohne Kohle vertreten,
Klar;  ::) die örtliche Rechtsanwaltskammer freut sich bestimmt so etwas zu hören.
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KlausP

Zitat von: ich1993 am 04. Februar 2013, 12:02:24
Da muss ich meinen Ex-Kameraden mal nach seinem Anwalt fragen.

Vorher sollten Sie vielleicht aber mal im Soldatengesetz die §§ 55 und 56 lesen. Und Ihre ach so schlauen Rechtsanwälte auch ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Fw1993

Lieber KlausP,
in Ihrem alter müssten Sie doch schon bemerkt haben, dass nicht alles rechtens ist was in § oder Gesetzen steht!!!

F_K

ZitatLieber KlausP,
in Ihrem alter müssten Sie doch schon bemerkt haben, dass nicht alles rechtens ist was in § oder Gesetzen steht!!!

@ ich1993:

Vor allen Dingen haben wir hier gelernt, dass es viele Dummschwätzer und Deppen gibt - die wilde Behauptungen aufstellen und nichts belegen können.

KlausP

Zitat von: ich1993 am 04. Februar 2013, 13:10:26
Lieber KlausP,
in Ihrem alter müssten Sie doch schon bemerkt haben, dass nicht alles rechtens ist was in § oder Gesetzen steht!!!

Erst das Empfohlene lesen ... dann nachdenken ... und vielleicht DANN mich dumm von der Seite anmachen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Ach ja, für die "Deppen und Dummschätzer":

Warum kommen solche Gerüchte einer nicht notwendigen Rückzahlung auf?

Weil der Kamerad entlassen wird, bis dahin vielleicht mit anderen redet, und ja auch wahrheitsmäßig sagt: "Rückzahlung? Noch nie was von gehört, und auch nichts bekommen ...".

Richtig ist aber auch, dass die Beträge natürlich erst NACH der Entlassung berechnet werden können, die WBV dafür ein paar Wochen benötigt und die entsprechenden Schreiben erst dann kommen, wenn der Kamerad lange wieder Zivilist (und auch kein Kamerad mehr) ist.

miguhamburg1

Im Übrigen gibt es ein Grundsatzurteil des BVerwGer, das genau das Gegenteil besagt, nämlich dass der Dienstherr berechtigt ist, verauslagte Ausbildungskosten, die einen zivil verwertbaren Berufsabschluss ermöglichen, von vorzeitig ausscheidenden Soldaten zurückzufordern und insofern die Vorgaben des SG Bestand haben. Wenn ich mich nicht irre, war das Anfang des letzten Jahrzehnts.

Andi

Richtig. Und dieses Grundsatzurteil hat meines Wissens bereits den Ansatz enthalten, dass die Bundeswehr Kosten einfordern darf, ein KDV-Antrag aber nicht in den wirtschaftlichen Ruin führen darf. Bei dem Urteil mit der Ärztin wollte die Bundeswehr glaube ich 90000€ und hat dann um die 30000€ einfordern dürfen.

Das derzeitige Hauptproblem sind aber studierende SanOA, die das Studium noch nicht zum Abschluss gebracht haben und dann KDV stellen, fast nichts bezahlen, zu ende studieren und dann kurz nach dem KDV zivil durchstarten.

Die Ausbildungskosten sind bei KDV übrigens (anteilig) zu erstatten, weil das eine Entlassungsform auf eigenen Antrag ist.
Für die TE hätte ich übrigens tatsächlich einen Tipp: Schwanger werden, Erziehungsurlaub und Co. durchziehen, schwanger werden usw. usf.

Gruß Andi
the rest is silence...

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F_K

ZitatDas derzeitige Hauptproblem sind aber studierende SanOA, die das Studium noch nicht zum Abschluss gebracht haben und dann KDV stellen, fast nichts bezahlen, zu ende studieren

Kannst Du den Hintergrund erläutern?

(Ich dachte es geht um Ausbildungskosten, nicht um "Berufsabschlußkosten")

T5-Waldi

Am einfachsten befolgen Sie den ersten Eintrag von KlausP,

denn auch bei der Bundeswehr entscheiden Menschen und wenn Sie alles wie o.a.
beschrieben glaubhaft darlegen können, wird Ihrem Antrag sicherlich auch stattgegeben.
Bei einem Härtefall ggf. sogar ohne Erstattung der Ausbildungskosten.
Die Option "KDV spontan" schliesse ich nach der gegebenen Darstellung einfach mal aus.
(und hier lesen sicherlich auch viele andere "Entscheider" informationshalber mit)

Falls Sie die Kosten doch erstatten müssen, dann sollten Sie halt persönlich abwägen,
was Ihnen Ihr eigenes Seelenheil wert ist.
Bevor Sie täglich weinend den Dienst verrichten, bitten Sie doch um Ratenzahlung
oder nehmen einen Kredit auf. Dafür genießen Sie dann zu Hause ein Leben ohne
Medikation, aber evt. mit einer Schwangerschaft sowie fortfolgenden, durchaus lebenswerten
und erlebenswerten Familienereignissen.

Behalten Sie im Hinterkopf, daß diese Entscheidung einseitig von Ihnen ausgeht
und daß man/frau auch für geleistete "Verpflichtungserklärungen" o.ä. gerade stehen muss
und auch die Konsequenzen tragen darf.
Denn wie so oft im Leben ... "Keine Rose ohne Dornen"

Ich wünsche Ihnen für den weiteren Ablauf alles erdenklich Gute & drücke beide Daumen!

P.S.
Zu der Höhe einer möglichen Rückforderung kann ich leider auch keine Auskunft geben,
aber diese waren ja wohl auch nicht als das entscheidende Problem zu verstehen.
Ging ja mehr um die familiäre Situation.



F_K

ZitatBei einem Härtefall ggf. sogar ohne Erstattung der Ausbildungskosten.

@ T5 Waldi:

Warum schreibst Du von Dingen, von denen Du offensichtlich keine Ahnung hast?

Folgende Dinge sind beim "Beruf Soldat" normaler "Alltag" und deswegen grundsätzlich kein Härtefall:

- räumliche Trennung von Freund und Familie
- Wochenendbeziehung
- Scheidung / Tod der Eltern
- Auslandseinsatz

Eine Krankheit der Mutter ist zwar bedauerlich, aber nicht ungewöhnlich, genauso, wie wirtschaftliche Probleme der Eltern / Geschwister ....

T5-Waldi

Zitat von: KlausP am 03. Februar 2013, 13:44:53

Das gleiche, was Ihnen Ihr Spieß geraten hätte: Stellen Sie einen Antrag auf Entlassung wegen besonderer persönlicher Härte und warten Sie ab, wie darüber entschieden wird.

Hi F_K  ;D,

ich verwies, wie geschrieben, auf den ersten Eintrag von KlausP und ich würde nie behaupten,
daß ich Ahnung habe und ich habe auch nie behauptet, daß dem Antrag stattgegeben wird.
Wenn ich das vorab wüsste, würde ich woanders leichter mein Geld bekommen  ;D


Meine Information zum Härtefall bezog sich auf folgenden Gesetzestext und ist nicht erahnt sondern erlesen.
(es wurde ja zum Lesen angeraten)
Allerdings ist hier mit Härtefall die Erstattung gemeint und nicht die Umstände zur "Entlassung auf Antrag".
Mißverständlich meinerseits ausgedrückt, gebe ich im nachhinein durchaus zu!   :-[



SG § 56
...
Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.





KlausP

Zitat... SG § 56
...
Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
...

Das ist aber nun wieder etwas vollkommen Anderes als eine Entlassung wegen einer besonderen persönlichen Härte.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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