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§21 WDO

Begonnen von phaser, 13. Februar 2013, 00:21:54

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phaser

Hallo!

Seit meiner Ausbildung zum ROA und noch einiger Zeit zum Offz macht mit dieser §21 WDO Gedanken.
Ein Befehl muß durchgesetzt werden. Wenn sich ein Soldat weigert, habe ich als Ultima Ratio die vorläufige Festnahme. Meine Frage ist nun: Wie mache ich das technisch? Wenn OG Dosenkohl abends alkoholisiert Mist baut und der groß genug ist, einzuschreiten, er das nicht einsieht, wie mache ich ihm die Festnahme (als letztes Mittel) klar?
Ich sehe als einzige (sinnvolle) Möglichkeit festhalten und die Wache zu holen - gibt es hier praktische Lösungen?

Grüße,

Phaser

justice005

Die Festnahme darf mit körperlicher Gewalt - aber niemals mit Waffen - durchgesetzt werden. Es ist einerseits möglich, durch Befehl ein paar andere kräftige Soldaten einzusetzen, um die Festnahme zu unterstützen oder aber natürlich kan auch auch die Wache zu Hilfe gerufen werden.

Entscheidend ist, dass der Disziplinarvorgesesetzte nicht da ist, denn dieser hat Vorrang bei der Entscheidung über eine Festnahme.

Weiterhin ist entscheidend, dass die Festnahme notwendig sein muss, um die Aufrechterhaltung der Disziplin zu gewährleisten. Die Festnahme ist also keine Strafe oder Sanktion, auch nicht das Demonstrieren von Stärke etc, sondern einzig und allein das Schaffen oder Wiederherstellung der Disziplin. Daraus folgt, der Festnehmende muss prüfen, ob der Soldat renitent ist, ob weitere Dienstpflichtverletzungen drohen und ob es mildere Mittel gibt, die Disziplin wieder herzustellen.

Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dann kann die Festnahme notfalls mit körperlicher Gewalt durchgesetzt werden. Allerdings auch dann nur so lange, wie die Aufrechterhaltung der Disziplin es gebietet. Sobald der Soldat wieder reumütig und lammfromm ist, ist die Disziplin nicht mehr gefährdet und dann muss eine Freilassung erfolgen.


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