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Einkommenssteuer

Begonnen von Uli, 14. März 2013, 18:24:45

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LwPersFw

Dies hat dann aber nichts mit der utV (Heilfürsorge) zu tun.

Sondern eben mit den Vorsorgeaufwendungen.

Davon abgesehen ist Steuerrecht sehr individuell...

Und bei der Steuerklassenkombination III / V kann es eben dazu führen, dass das Finanzamt eine Nachzahlung haben möchte.

Davon war ich nach meiner Heirat selbst betroffen.

Über das Jahr gerechnet hat man ja trotzdem mehr in der Tasche...

Wenn man aber die Vorauszahlungen, die das Finanzamt dann 1/4-jährlich festlegt, von den monatlich verringerten Steuern abzieht,
ist die monatliche Ersparnis halt geringer...

Das Problem ist ja, dass Finanzamt darf - sobald eine Steuernachzahlung für das Vorjahr berechnet wurde -
für das laufende Jahr 1/4-jährliche Abschlagszahlungen - auf die mögliche erneute Steuernachzahlung -, einfordern.

Aber wie gesagt,

- Steuerrecht ist zu kompliziert...
- die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist steuerfrei
- und sie hat nichts mit den Vorsorgeaufwendungen zu tun


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

AriFuSchr

um hier den Thread mal etwas zu strukturieren und da trotz link wohl einige zu faul sind zu lesen hier mal ein Auszug:

ZitatWas ändert sich ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz ?
Ab dem 01.01.2010 wird der Abzug von sonstigen Versicherungsbeiträgen, die nicht der Altersvorsorge dienen, verbessert.

Danach sind Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung voll abzugsfähig, soweit sie der sog. Basisabsicherung dienen. Beiträge zur Sicherung des Existenzminimums (d.h. Beiträge zur Sicherung der ärztlichen Grundversorgung) sind damit voll abzugsfähig, Beitragsanteile für die Finanzierung von Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer o.ä. können dagegen nicht berücksichtigt werden.

Welche Anteile Ihrer Versicherungsbeiträge auf steuerlich abziehbare oder nicht abziehbare Leistungen entfallen, setzt ausschließlich Ihre Versicherung fest, die Ihnen dazu eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Das LBV NRW kann hierzu keine Aussage treffen. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Anfragen beim LBV ab und wenden Sie sich an Ihr Versicherungsunternehmen.
...

Die Neuregelung führt nicht zur Schlechterstellung !

Damit es nicht zu Schlechterstellungen durch das neue Gesetz kommt, wird bis zum Jahr 2019 auch weiterhin bei der Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung durchgeführt, ob die Rechtslage aus dem Jahr 2004 oder die Rechtslage nach dem Bürgerentlastungsgesetz ab dem Jahr 2010 günstiger ist.

Damit dürfte klar sein, wer keine Beiträge zur KV leistet, kann auch nicht in den Genuss der verbesserten Abzugsmöglichkeiten kommen und bis 2019 mildert die Übergangsregelung durch die Günstigerprüfung  evtl. Nachteile ab.

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

AriFuSchr

ZitatDavon war ich nach meiner Heirat selbst betroffen.

uups, double punishment

kleiner Trost, die Scheidungskosten kann man als agB in der Steuererklärung geltend machen  8) 8) 8)
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

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