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Ab wieviel Wochen benötigt man das Einverständnis zur RDL vom AG?

Begonnen von bergfex, 14. Dezember 2013, 14:32:18

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bergfex

Servus Kameraden,

ich habe mal eine Frage, wie ist die aktuelle Vorschriftenlage hierzu?

Benötigt man für Wehrübungen unter sechs Wochen im Kalenderjahr das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers?

Es versteht sich natürlich von selbst das man bei geplanten RDL vorher den AG informiert und abspricht, aber benötigt man für ca. zwei Wochen RDL hierzu sein schriftliches Einverständnis?

Danke im voraus!
MKG
Bergfex   

LoggiSU

Wie das vorschriftsmässig aussieht, weiß ich nicht.
Mein Perser verlangt für JEDE RDL eine AG-Einverständniserklärung.
Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

Tommie

Die Vorschriftenlage ist EINDEUTIG, zumindest von Seiten der Bundeswehr ;) :

ZDv 20/3, Ziffer 117:

Zitat"Die schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberseite/der Dienstbehörde ist von dem Übungstruppenteil/der Übungsdienststelle einzuholen und der Anforderung zu Wehrdienstleistungen beizufügen für Wehrübungen und Übungen
- von mehr als drei Monaten Dauer oder
- soweit sie nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten oder
- zur Ausbildung für eine besondere Auslandsverwendung, wenn für diese selbst die Zustimmung erforderlich ist."

Somit ist im oben geschilderten Falle definitiv KEINE Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich!

Und was der Reservistenbearbeiter vom "LoggiSU" da macht, hält auch keiner Überprüfung statt und ist definitiv beschwerdefähig!

diodon-IV

Die Vorschriftenlage ist eindeutig.
Ja und? Das hindert aber anscheinend niemanden daran abweichende Weisungen zu erteilen.

Fakt ist: Die Einberufungstruppenteile sind grundsätzlich angewiesen, niemanden ohne schriftliches Einverständnis des AG zu einer RDL einberufen zu lassen. Die KC prüfen dies und handelnb danach (Es mag hier Ausnahmen geben). Das wird so gehandhabt, um UK-Verfahren nach Erlass der Einberufung vorzubeugen, so die Begründung und ist auch Ausfluss des ach so tollen Freiwilligkeitsprinzips.

So wurde es mir mittlerweile von einigen PersMobBearbeitern erkärt.

Und deshalb gehe ich davon aus, dass das Ganze durchaus auch einer Überprüfung standhalten wird.

Aber vielleicht wird Raketen-Ursel ja was dran ändern...  ;)

Tommie

Auf dem Formular, das die erwähnten "Einberufungstruppenteile" an das BAPersBw und das KarrC senden, existiert zwar eine Feld "Zustimmung des Arbeitgebers", aber dort kann man auch ankreuzen, dass diese nicht erforderlich ist ;) !

diodon-IV

Ich werd das nochmal mit meinem neuen PersMob diskutieren - wird aber wohl noch ne Weile dauern...  :)

KlausP

Man kann das dort nicht nur ankreuzen, man kann das sogar begründen, warum die Zustimmung nicht notwendig ist.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Nein, KlausP, das kann man leider nicht ;) ! Die Vorlage für die "Anforderung zu Wehrdienstleistungen" findet sich in der Anlage 3 zur ZDv 20/3 und dort steht ein Feld im Bereich1, das mit "Einverständnis des Arbeitgebers / der Dienstbehörde" überschrieben ist. Und dort ist entweder "ist beigefügt" oder aber "entfällt" anzukreuzen!

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Zorro67

Bei meiner ersten WÜ habe ich ankreuzt, das ich meinen Arbeitergeber informiert habe. Die Einberufung kam dann später vom KC.
7/1990 - 9/1990 AGA 5./NschBtl 7 Ahlen
10/1990 - 6/1991 1./BeobBtl 73 Dülmen
Seit 7/2009 1./ABC-AbwBtl 906  Höxter

Tommie

Das ist alles schön und gut, aber leider ein wenig "off Topic", Zorro67 ;) !

Der Übungstruppenteil fordert mit besagtem Formular eine RDL an:

Zitat von: Tommie am 15. Dezember 2013, 19:47:21Die Vorlage für die "Anforderung zu Wehrdienstleistungen" findet sich in der Anlage 3 zur ZDv 20/3 und dort steht ein Feld im Bereich1, das mit "Einverständnis des Arbeitgebers / der Dienstbehörde" überschrieben ist. Und dort ist entweder "ist beigefügt" oder aber "entfällt" anzukreuzen!

Dieses Formular geht an den zuständigen Bearbeiter im BAPersBw und von dort nach dessen Zustimmung an das für den Reservisten zuständige Karrierecenter! Und wenn dazu laut ZDv 20/3, Ziffer 117, eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig ist, wird BAPersBw so lange eben nicht einer RDL zustimmen, so lange diese notwendige Zustimmung des Arbeitgebers nicht vorliegt! Eine Weiterleitung an das zuständige KarrC erfolgt dann ebenso wenig wie das Ausstellen eines Heranziehungsbescheides, egal was Sie wo angekreuzt und egal wen Sie vorher informiert haben. Die Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt in dem Fall, in dem sie notwendig ist, in schriftlicher Form auf dessen Briefpapier und mit dessen Firmenstempel!


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