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Fragen bezüglich Versetzung Integrvw Brunssum(Niederlande)

Begonnen von derHollaender, 18. Dezember 2013, 15:00:58

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derHollaender

Hallo,

ich habe die ein oder andere Frage bezüglich diverser Dienstbezüge und Regelungen, die mit meiner Versetzung in die Integrvw zutun haben.
Manche sind eventuell etwas zu speziell - aber ich habe mich bemüht so genau wie möglich zu sein.

Schön wäre, wenn sich jemand findet, der dazu etwas sagen kann.


Habe mir schon den Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) durchgelesen.

Laut §53 Absatz 2 ist auf die Anlage VI.1 verwiesen. Dort wird festgehalten, das bei meiner Besoldungsstufe (Grundgehalt A6M Stufe 3) der Auslandszuschlag Stufe 1 greifen würde.
Jetzt ist die Frage - wird bei Anlage VI.1 lediglich das Grundgehalt zur Bemessungsgrenze genommen, oder Grundgehalt + Familienzuschlag ..etc ?

Ist es richtig, das die Zonenstufe für Brunssum, Niederlande Stufe 2 ist?
In der Auslandszuschussverordnung Anlage 1 (zu §1) wird zwar mehrmals Niederlande gelistet, aber einmal mit Den Haag, Amsterdam und einmal mit Eibergen, Nieuw Milligen - zweitere beiden werden mit Stufe 2 beziffert, erstere beiden mit Stufe 1.


Ein Gespräch mit meinem Einplaner hatte zwar laut seiner Aussage ergeben, das zum Auslandszuschuss noch ein Kaufkraftausgleich kommt, aber is dem wirklich so? Heisst es wäre Grundgehalt + Familienzuschlag + Auslandszuschlag + Kaufkraftausgleich zu rechnen?
Oder ist mit Kaufkraftausgleich der Auslandzuschlag gemeint ?! Wenn nicht, in welchem Gesetz oder Anlagen kann ich das nachlesen, da ich bisher nichts dazu gefunden habe.


Der Mietzuschuss wird ja gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18% der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 + sonstige Zulagen überschreitet. (§54 BBesG)

Was genau sind "Amts-,Stellen-,Ausgleichs- und Überleitungszulagen" - ist damit auch die nach Abschnitt 5 BBesG §53 gemeint?
Sprich ich hätte zu beachten: Grundgehalt (A6MStufe3) + Familienzuschlag + §53 BBesG Zulage = 18% von diesem ?
Wenn ich nämlich mal rechne:
1852 + 120,58 + 778,74 (siehe Frage oben?) = 2751,32 davon 18% = 495,24
Und wenn es ohne diese §53 BBesG Zulage wäre:
1852 + 120,58 = 1972,58 davon 18% = 355,06

Macht schon einen nicht unerheblich unterschied in der eigenbelastung. Vorallem kommt es eben dann auf die entsprechende Mietobergrenze an und ob nicht eventuell noch zusätzliche Kosten drauf kommen, weil die Differenz von Mietzuschuss und Eigenanteil nicht die 20% meines Gehalts übersteigen würde!


Wie hoch ist die Mietobergrenze in Holland (evtl. genauer Brunssum) ?
Falls keine Mietobergrenze, dann evtl. Beschränkungen auf "notwendig anerkannten leeren Wohnraum", sprich m² Beschränkung etc.?


Außerdem noch eine etwas "banale" Frage -
in einem Formblatt "Dienstliche Erklärung" ist ein Punkt , der wie folgt lautet:
3 Zur getrennten Haushaltsführung
"Ich bin der Lage, die Kosten der getrennten Haushaltsführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten"

Was heisst das genau, mein Spieß, sowie die ReFü können mir die Frage nicht wirklich beantworten.


Dann mal einen schönen Gruß

Derhollaender

Hat keiner genauere Infos dazu ?
"Die alten" hier haben doch sonst auch immer was zu sagen ;-)

Ralf

ZitatWas heisst das genau, mein Spieß, sowie die ReFü können mir die Frage nicht wirklich beantworten.
Vielleicht sollte die Refü sich mal ihr Geld verdienen und sich um deine Fragen kümmern. Das gehört zu ihrem Job.
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