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Bafög bei Geschwistern ändert sich nicht?

Begonnen von svinfra, 19. Februar 2014, 21:57:07

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svinfra

Hallo!
ich bewerbe mich gerade als SaZ für 2/3 Jahre im Heer. Ziel ist ein Abschluss einer Offiziersausbildung vor meinem Studium. ich bin jetzt bald 19 und mach dieses Jahr mein Abitur. Meine drei Geschwister studieren, und befürchten, dass das Bafög sich verringert sobald ich meinen Dienst antrete.
im folgenden Zitat wird darauf hingewiesen, das man noch Kindergeld bekommt, da man noch offiziell in der Ausbildung steckt.
Ausserdem konnte mir mein Karriereberater Auskunft geben über das Bafög, nach meiner Zeit bei der Bundeswehr, welches ich in Anspruch nehmen kann. bis 25 darf ich es Beantragen.. ist klar. steht ja auch überall.

also, meine frage an die Gemeinschaft: hat jemand ähnliche Erfahrung gemacht? gab es Veränderung beim Bafög bei den Geschwistern?


Offiziersanwärter
Bereits mit dem Urteil vom 16.4.2002 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sich ein Offizieranwärter
in Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung zum Offizier endet mit der Beförderung zum Leutnant, also regelmäßig
nach drei Jahren. Bis zum Jahr 2011 hatte das Urteil nur zu Beginn der Dienstzeit praktische Bedeutung, da die Einkünfte
und Bezüge geprüft werden mussten. Wenn ein angehender Leutnant im ersten Halbjahr eines Jahres noch in der Schule
(Gymnasium) war und im zweiten Halbjahr die Ausbildung zum Offizier begonnen hat, konnte der Jahresgrenzbetrag für
dieses Jahr oft unterschritten werden. Für die Folgejahre, mit ganzjährigen Bezügen, war dies so gut wie nie möglich.
Die Folge: Es gab kein Kindergeld mehr.
Ab dem Jahr 2012 spielt die Höhe der Bezüge keine Rolle mehr. Bis zur Beförderung zum Leutnant gibt es auf jeden Fall Kindergeld.
Aber auch danach muss nicht zwingend Schluss sein. Befindet sich der junge Offizier noch in einem Studium, zählt nach unserer
Auffassung auch diese Zeit zur Ausbildung. Auch wenn die Familienkasse von einer Zweitausbildung ausgeht wäre das nicht nachteilig.
Bei einer Zweitausbildung wird zwar die sogenannte ,,schädliche Erwerbstätigkeit" geprüft, der Dienst während des Studiums ist aber ein
Ausbildungsdienstverhältnis. Schließlich wird der Soldat für die Absolvierung des Studiums bezahlt und deshalb handelt es sich nicht um
eine typische Erwerbstätigkeit.



mfg und danke im Voraus! svinfra

LeK

Schau mal, ob du dort nicht besser aufgehoben bist: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/geschwister.php

Wenn sich nach Lektüre eine Frage ergibt, die erwartungsgemäß in einem Bundeswehrforum zu beantworten ist, dann gerne her damit ;)

LeK

Wenn ich das - ganz schrecklich schreckliche 0.0 - Zeug richtig lese, geht es um folgendes:

Die Höhe des Bafög deiner Geschwister ist vom Einkommen der Eltern abhängig (ich gehe im folgenden auch von verheirateten Eltern aus). Je weniger Einkommen anzurechnen ist, desto besser - logisch?
Vom Einkommen bleibt immer ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei (Freibetrag). Dieser erhöht sich zur Zeit dadurch, dass du Schüler bist. Das restliche Einkommen wird durch deine drei Geschwister geteilt und jeweils zur Berechnung herangezogen.

Wenn du die Schule verlässt, fällt der Freibetrag für dich weg - bist ja kein Schüler mehr - das anzurechnende Einkommen erhöht sich (Nachteil für die Bafögbezieher ;) ).

1. Würdest du nun ebenfalls zur Uni gehen oder ähnliches - also eine Ausbildung machen, die bafög-fähig ist, würde das Einkommen allerdings künftig durch vier geteilt, das wäre freilich gut.
2. Im Falle aber einer Ausbildung, die nicht bafög-(oder ähnliches)-fähig ist (für eine solche halte ich die Ausbildung zum Reserveoffizier und das ist hier entscheidend! Vergleiche auch § 11 Abs. 4 S. 3 BAföG), wird wie bisher nur durch drei geteilt und es gibt wieder den Freibetrag. Es ist dann also vergleichbar mit der derzeitigen Situation als Schüler - mit einem wichtigen Unterschied: Du erzielst ein Einkommen, darum wird der Freibetrag entsprechend gekürzt. Praktisch beeinflusst du das anzurechnende Einkommen nicht mehr.

Zusammengefasst: Die Ausbildung zum ResOffz führt nicht zu einer Kürzung des anzurechnenden Einkommens, so dass bei den Geschwistern jetzt ein erhöhtes Elterneinkommen zur Bedarfsberechnung herangezogen wird. Das würde allerdings ohnehin nicht mehr passieren - da du ja kein Schüler mehr bist. Stattdessen ist der wesentliche Punkt aufgrund deiner Ausbildung zum ResOffz schlicht und ergreifend, dass das anzurechnende Einkommen nicht durch vier, sondern durch drei geteilt wird.

Im Ergebnis werden als Einkommen nun 485 Euro mehr berücksichtigt, das macht pro Bruder/Schwester 161,67 Euro. Wie sehr das ins Gewicht fällt, kann ich dir natürlich nicht sagen, dafür fehlen mir relevante Zahlen und weitere Angaben ...zum Glück ;D

Raigeki

Ich seh das etwas anders:

§ 11 Abs. 4:
ZitatNicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Soweit ich weiß, sieht man eine BW-Universität als ROA höchstens von außen, und damit ist dieser Absatz m. M. n. für uns nicht relevant.

Wenn man sich jetzt allerdings § 2 Abs. 6 ansieht, wird es uncool: http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__2.html
Zitat(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
[...]
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
[...]
und dabei vermute ich doch stark, dass Soldaten darunter fallen. Auch § 2 Abs. 1 spricht wohl gegen dich.

Wie jetzt LeK auf seine Zahlen kommt, ist mir aber noch schleierhaft; das Förderungsgeld errechnet sich direkt aus dem anzurechendenen Einkommen der Eltern ( [Gemeinsames Einkommen d. Eltern - Freibeträge] / Anzahl förderungsberechtiger Kinder). Ohne das Einkommen der Eltern kommt man also auf keine brauchbaren Zahlen ... oder?  ;D

LeK

So lange wir im Ergebnis gleich laufen, ist doch alles stimmig? ;D

§ 11 Abs. 4 habe ich nur für den Zweifelsfall herangezogen, weil daraus bereits die Grundeinstellung des Gesetzgebers deutlich wird. Dass es diesen § 2 Abs. 6 gibt, hab ich leider nicht gesehen; das ist natürlich noch "besser"^^

Die Zahlen, die ich verwendet habe, sind 485 Euro - das ist der Kinderfreibetrag - und 161,67 Euro - das ist der Kinderfreibetrag geteilt durch die drei Geschwister. Nichts aufregendes also :D

Raigeki

Das Endergebnis bzgl. der Frage vom TE ist natürlich das gleiche, da hast du vollkommen Recht.

Du verwechselt bzgl. des Kinderfreibetrags was. Dieser beträgt tatsächlich 485 Euro - PRO KIND. Das gilt allerdings nur für Kinder, die entweder schulpflichtig oder jünger sind, was beim TE offensichtlich nicht der Fall ist.

Kinder, die sich in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung befinden, werden anders verrechnet. Die teilen das anzurechnende Einkommen der Eltern durch ihre Anzahl.

Tolles Beispiel für LeK:
Familie X, vier Kinder. Die beiden älteren Kinder studieren bereits, das dritte Kind stellt den BAföG-Antrag, das vierte Kind ist in der weiterführenden Schule. Beide Eltern verdienen zusammen nach Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben 3000€ im Monat. Davon werden 1605€ Freibetrag für verheiratete Eltern abgezogen, danach 485€ für das Schulkind. Das ganze wird dann gemäß §25 Abs. 4 auch noch durch 2 geteilt. -> (3000 - 1605 - 485) / 2 = 455€.
Diese 455€ werden durch die Anzahl der Kinder geteilt, die förderungsfähig sind, also zwei bereits Studierende und den Antragsteller -> 455 / 3 = ~152€. Diese werden dann vom Grundbedarf (597€) abgezogen, also kriegt der Antragsteller am Ende 445 € pro Monat.

Jetzt zum Fall vom TE und da mir heute abend noch langweilig ist, rechne ich mal vor. Auch hier gehe ich von 3000€ aus:
Angenommen, die Ausbildung im Rahmen des SaZ wäre "abstrakt förderungsfähig" (Wortlaut der BAföG-Seite):
[3000(Einkommen) - 1605(Freibetrag für Eltern)] / 2 (§25 Abs. 4) = 697,5 -> 697,5 / 4(förderungsfähige Kinder) = ~174 -> 597(Grundbedarf) - 174 = 423€ pro Monat für die studierenden Geschwister.
Im zu erwartenden Fall:
(3000 - 1605) / 2 = 697,5 -> 697,5 / 3 = 232,5 -> 597 - 232,5 = 364€ pro Monat.

Es geht also gar nicht mal SO viel verloren.

Und jetzt weiß hoffentlich jeder, wie man ungefähr seine BAFöG-Ansprüche errechnet. Ohne Gewähr natürlich  ;)
Das gilt natürlich nur wenn die Eltern verheiratet sind. Bei getrennten Eltern ist es wieder eine andere Geschichte...


LeK

Ich habe mir mal erspart, deine Berechnungen durchzusehen, nachdem ich folgendes gelesen habe: "Du verwechselt bzgl. des Kinderfreibetrags was. Dieser beträgt tatsächlich 485 Euro - PRO KIND. Das gilt allerdings nur für Kinder, die entweder schulpflichtig oder jünger sind, was beim TE offensichtlich nicht der Fall ist."

Diese "Selbstverständlichkeit" wird in meinen Beiträgen dergestalt berücksichtigt, als der TE bislang sehr wohl noch Schüler ist - gerade darauf baut überhaupt erst der Vergleich zu den nachfolgend genannten Alternativen: sein Fortgang führt nun jedenfalls zum Wegfall des Schülerfreibetrags und dann entweder zum neuen Freibetrag oder zur Mehrteilung.

Um im Sinne der Frage des TE das Ansinnen zu klären, ist eben ein Vergleich seiner aktuellen Situation mit den potentiellen künftigen Situationen notwendig. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass er nach Verlassen der Schule und Begehen der Reserveoffiziersausbildung streng genommen mitnichten den Baföganspruch seiner Geschwister schmälert, sondern dass er schlicht nicht mehr weiter zur Erhöhung desselben beiträgt.

Ehrlich vielen Dank für deine Hartnäckigkeit^^ Wenn du weiter meinerseits ein Missverständnis feststellst, werde ich mich gerne deiner Rechenbeispiele annehmen :)

Raigeki

Zitat"Du verwechselt bzgl. des Kinderfreibetrags was. Dieser beträgt tatsächlich 485 Euro - PRO KIND. Das gilt allerdings nur für Kinder, die entweder schulpflichtig oder jünger sind, was beim TE offensichtlich nicht der Fall ist."
Ich hab mich da etwas unglücklich ausgedrückt - es sollte eher heißen
Zitat"Du verwechselt bzgl. des Kinderfreibetrags was. Dieser beträgt tatsächlich 485 Euro - PRO KIND. Das gilt allerdings nur für Geschwister, die entweder schulpflichtig oder jünger sind, was beim TE offensichtlich nicht der Fall ist."

Ansonsten:
Solange der TE Schüler ist, ändert sich auch für seine Geschwister nichts. Die Frage war ja, wie die Veränderung aussieht, wenn er denn eben kein Schüler mehr ist. Mein Beispiel, was ich speziell für dich  ;) angefertigt habe, spiegelt genau die aktuelle Situation des TE wieder - 3 Studierende (Antragsteller = Student) und 1 Schulkind.

Und jetzt les dir gefälligst meine Beispiele durch.  ;D

PS: Bei § 25 Abs. 4 hab ich Punkt 2 vergessen, wer sich dafür interessiert, kann sich da ja selber einlesen. :P

Raigeki

Und um es noch ein mal klar zu machen (Edit find ich leider nicht. Gibt es sowas hier?  ;D)
Bei einer Annahme von 3000€ Einkommen der Eltern nach Abzug von Steuern und Abgaben gilt:

Förderung von
445€ heute
423€ wenn TE in der BW ist und ROA abstrakt BAföG-förderungsfähig wäre
364€ wenn TE in der BW ist und ROA nicht förderungsfähig ist

Daraus kann man sich ein ungefähres Bild der Verhältnisse machen - und selber ausrechnen kann das ja jeder mit meinem fantastischen Beispielen.  ;)

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