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Rückzahlung der Verpflichtungsprämie für SaZ wegen Zulassung als Uffz.-anwärter

Begonnen von Beatrice Voit, 23. März 2014, 17:39:14

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Beatrice Voit

Mein Sohn hat sich für eine längere Laufbahn vom SAZ zum Unteroffizieranwärter entschieden.
Die Verpflichtungsprämie hat er erhalten und soll diese anteilig für die nicht geleisteten Monate als SAZ zurückzahlen.
Jetzt hat er sich für weitere 12 Jahre verpflichtet.
Die Rückzahlungsbedingungen nach § 85a Absatz 4BBesG treffen alle nicht zu.

Tommie

Da passt etwas nicht ganz ;) ! Eine Laufbahn als Unteroffizier ist nur als "SaZ" (Soldat auf Zeit) möglich! Die andere Variante wäre der Freiwillige Wehrdienst (FWD)!

Wenn er sich jetzt weiter verpflichtet hat, warum soll er denn dann einen Teil der Verpflichtungsprämie zurück zahlen? kapier ich nicht!

Tommie

Bei mir hat auch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) keinen § 85 a ;) ! Und wenn er sich jetzt zwölf Jahre weiter verpflichtet hat, wie lange war er denn vorher verpflichtet?

wolverine

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Schamane

Ihr Sohn war als SaZ 4 Mannschaften eingestellt und wechselt jetzt in die Laufbahn der SaZ 12 Unteroffizier? Die Verpflichtungsprämie steht aber nur dem Mannschaftssoldaten zu. Somit steht ihm als Beispiel die Verpflichtungsprämie für die Zeit welche er als SaZ Mannschaften gedient hat zu für die nicht mehr als SaZ Mannschaften gediente Zeit muss er das Geld zurückzahlen.

Tommie


wolverine

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KlausP

§ 43b (4) 3. BBesG sagt dazu aus:

Zitat... (4) 1Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn

1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den Anspruch auf die Verpflichtungsprämie nach Absatz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird,

3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird. ...

http://www.buzer.de/gesetz/1599/a177139.htm
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Ich kannte den Sachverhalt ja auch nicht; war nur so eine Ahnung. Mein Bauchgefühl liegt oft richtig. ;)
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Ralf

Man muss unterscheiden zwischen einer Prämie nach ehem. 85a (deren Rückzahlung nunmehr in 80a geregelt ist) und 43b (Fachkräftegewinnungsprämie).

Die ehem. Mannschaftsprämie wurde nach 85a gewährt. Eine Rückzahlung aufgrund Weiterverpflichtung o.ä. war gesetzlich nicht vorgesehen.

Wenn der Fall so ist, wie von der TE geschildert, dürfte die Prämie nicht zurückverlangt werden.
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