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Gehaltsvorschuss/ "zinsloser Kredit" - wo beantragen ?!

Begonnen von Drigaaz, 12. Dezember 2010, 18:05:05

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DanielT.

Zitat von: turbotyp am 25. Juni 2014, 19:19:49
Ich habe es ca. 2007 beantragt und bekommen. Für die erstmaliger Begründung eines Hausstandes. Ich war/bin nicht verheiratet.

Habe den Kredit dann monatlich mit 125 € abgestottert. Im Falle von DU/KDV o.ä. ist der Gehaltsvorschuss unverzüglich und im Ganzen zurückzuzahlen! Wichtig ist, dass man im Zweifelsfall nachweisen muss, wofür das Geld verwendet wurde. Also die Rechnungen für Küche/Sofa/Schlafzimmer aufbewahren!

haben sie eine wohnung in standortnähe bezogen oder kann diese auch in der heimat sein?
und wie lange mussten sie ungefähr warten nach antragstellung?

Ralf

Zitat von: Beobachter am 12. Dezember 2010, 19:09:42
aus den Vorschußrichtlinien

(1) Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Angestellten
und Arbeitern − im folgenden Bedienstete genannt −, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
[...]

(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
a) Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
b) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
c) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
d) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes;
e) ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden;
f) − gegenstandslos → VMBl 1980 S. 370 −
g) schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen
Familienangehörigen.

So, habe eben im VMBl 1976 S.22 nachgeschaut (siehe der link, den ich dir hier gepostet hatte).
Dort steht es nämlich anders, entgegen des unkorrekten o.a. Zitates. Richtig muss es heißen:
Zitatc) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, (<-!) der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
Und dann macht die Aussage @turbotyps auch Sinn.
Gleichzeitig gibt es dazu ein Rundschreiben (auf der o.a. Seite) von 1992, das darauf hinweist, dass eine Befreiung von der Unterkunftspflicht nicht Voraussetzung für die Gewährung sei.
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DanielT.

Zitat von: Ralf am 26. Juni 2014, 05:36:16
Zitat von: Beobachter am 12. Dezember 2010, 19:09:42
aus den Vorschußrichtlinien

(1) Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Angestellten
und Arbeitern − im folgenden Bedienstete genannt −, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
[...]

(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
a) Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
b) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
c) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
d) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes;
e) ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden;
f) − gegenstandslos → VMBl 1980 S. 370 −
g) schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen
Familienangehörigen.

So, habe eben im VMBl 1976 S.22 nachgeschaut (siehe der link, den ich dir hier gepostet hatte).
Dort steht es nämlich anders, entgegen des unkorrekten o.a. Zitates. Richtig muss es heißen:
Zitatc) Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, (<-!) der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
Und dann macht die Aussage @turbotyps auch Sinn.
Gleichzeitig gibt es dazu ein Rundschreiben (auf der o.a. Seite) von 1992, das darauf hinweist, dass eine Befreiung von der Unterkunftspflicht nicht Voraussetzung für die Gewährung sei.

na, dachte ich es mir doch, dass sich dort ein Komma befinden muss :)
Vielen Dank fürs' nachschlagen und berichtigen :)

turbotyp

Zitat von: DanielT. am 25. Juni 2014, 23:05:49
Zitat von: turbotyp am 25. Juni 2014, 19:19:49
Ich habe es ca. 2007 beantragt und bekommen. Für die erstmaliger Begründung eines Hausstandes. Ich war/bin nicht verheiratet.

Habe den Kredit dann monatlich mit 125 € abgestottert. Im Falle von DU/KDV o.ä. ist der Gehaltsvorschuss unverzüglich und im Ganzen zurückzuzahlen! Wichtig ist, dass man im Zweifelsfall nachweisen muss, wofür das Geld verwendet wurde. Also die Rechnungen für Küche/Sofa/Schlafzimmer aufbewahren!

haben sie eine wohnung in standortnähe bezogen oder kann diese auch in der heimat sein?
und wie lange mussten sie ungefähr warten nach antragstellung?

War ca. 80km von meinem damaligen Standort entfernt. Ich war damals weder TG-Berechtigt oder Heimschläfer.

Der Antrag ging recht zügig durch, nach meiner Erinnerung dauerte das bis Zahlungseingang ca. 3-4 Wochen. Variiert aber sicherlich je nach Arbeitsbelastung.

Lucky_Luke

Hallo Ralf,

eine kleine Anmerkung kann ich mir nicht verkneifen.

Der Satz ergibt ohne Komma leider überhaupt keinen syntaktischen Zusammenhang, dennoch kamen klar definierte Abgrenzungen was das Satzgefüge betrifft von deiner Seite die eindeutig falsch waren =).

Schön, dass auch die Großen mal Fehler machen.

Aber wozu gibt es "Nachschlagewerke", mit denen sich dann leichtfertig vorgebrachte falsche Äußerungen revidieren lassen...

Du vertrittst hier einen sehr resoluten Stil und dein Anspruch auf Richtigkeit der Aussage ist nahe bei 100%, da wartet man förmlich nur auf Fehler!


Schönen Tag noch...!
Handel oder du wirst behandelt!
Hol dir immer mindestens zwei Meinungen ein!
Verbieg dich nicht für andere, alles hat seinen Grund!

Ralf

Ich freu mich für dich, dass du auf einen "Fehler" gestoßen bist. Besser wäre es gewesen, wenn du was zur Lösung beigetragen hättest und mich auf den für dich so offensichtlichen Fehler hingewiesen hättest. Dazu brauchst du ja keine Quelle, weil das ja so offensichtlich ist.

Eine "leichtfertig falsch vorgebrachte Äußerung" war das jedoch nicht, sondern anhand eines falschen Quellzitates einen Schluss gezogen. Wäre das Quellzitat richtig gewesen, wäre die Grundlage und damit die Aussage eine andere gewesen. Aber ich bin mir dann auch nicht zu fein dazu es nachzuprüfen und ggf. zu revidieren.
Viel Erfolg bei der weiteren Fehlersuche und provozieren.  ;)
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