Neuigkeiten:

REGISTRIERUNGSMAILS:

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....

Trennungsgeldberechtigt bei vorgezogenem Endumzug???

Begonnen von Kittycat, 05. August 2014, 14:18:26

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Kittycat

Hallo zusammen,
Mein Mann ist im Februar 2015, nach 12 Jahren fertig mit der Bundeswehr und geht dann in BfD. Da wir zwei schulpflichtige Kinder haben, hat mein Mann einen Antrag auf Endumzug gestellt damit ich mit den Kids zu beginn des neuen Schuljahres schon mal an den BfD Ort ziehen kann. Das wurde auch mit UKV bewilligt. Jetzt versucht er rauszufinden ob er Trennungsgeldberechtigt ist. Die Betonung liegt auf versucht. Der stellvertretende ReFü verneinte es nämlich,  der eigentliche ReFü meinte ja eventuell aber wenn nur 3 Monate aber mein Mann soll sich an Landsberg wenden die auch alles andere Bewilligt hat. Die Dame in Landsberg sagt sie sei nur für die UKV zuständig und sie wüsste auch nicht an wen mein Mann sich wenden soll. Tja nun stehen wir wie der Ochs vorm Berg. Hat einer von euch sowas schon mal durch und weiß wie es nun wirklich läuft?
Wenn es stimmt was der ReFü sagt wieso ist man nur 3 Monate berechtigt wenn einem so ein Endumzug bis zu 12 Monate vor DZE bewilligt wird?

Liebe Grüße

Ralf

Grob gesagt: Wenn die UKV zugesagt wurde ist man zuerst einmal nicht TG berechtigt. Man bekommt ja den Umzug bezahlt.
Ausnahme ist , wenn es Wohnungsmangel gibt. Hier sind dann aber auch die Anstrengungen nachzuweisen, was man unternommen hat.
Einfach mal in ner Suchmaschine suchen nach UKV TG Wohnungsmangel etc.

Wieso das aber nicht das BwDLZ/ ReFü beantworten kann, kann ich fast nicht glauben. Das ist deren Aufgabe.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

... weil Dein Mann aus EIGENEN, nicht dienstlichen Gründen umziehen möchte (und zwar von der Dienststelle weg).

Warum soll dann der Dienstherr auch noch Trennungsgeld zahlen?

Kittycat

Danke erst mal für die Antworten.
@ Ralf das hatte ich so nämlich auch gedacht das die das ja genau wissen müssten. Das beste aber war die Antwort vom ReFü vor Ort, Fragen sie mal in Landsberg nach nach welchem Antrag bzw Formular Sie TG beantragen sollen. Muss grad sowas nicht ein ReFü wissen???

@ F_K ich habe ja nicht gesagt das er es soll und außerdem sind wir ja nicht just for fun umgezogen sondern weil er hier eine 2 jährige BfD Maßnahme beginnt (Technikerschule). Wären wir einfach so umgezogen weil es Spaß macht hätte der Dienstherr den Umzug auch nicht bezahlt. Das weiss sogar ich als Leie

F_K


Kittycat

Für den Endumzug brauchst du keinen Grund angeben. Wir hätten noch die Möglichkeit gehabt den Umzug auf andere Art beantragen zu können , sprich mit Zusage der Technikerschule, die kommt aber er ein 2 Monaten und das wäre für die Kinder Mist gewesen. Also haben wir uns für den unbegründeten Endumzug entschieden.

F_K

Schon klar - er zieht aber aus eigenen Gründen vom derzeitigen Dienstort weg, oder nicht?

Zusage UKV verhindert halt Trennungsgeld.

Kittycat

Das kann ja aber nicht stimmen sonst hätte der ReFü vor Ort ja nicht gesagt das das ihm 3 Monate zustehen. Mich wundert es nur das es soviele verschiedene Meinungen, selbst unter ReFüs gibt.
Gibts da nicht irgendeinen Paragraphen wo das genau festgehalten ist???
Ist ja okay wenn es ihm nicht oder eben nur 3 Monate zusteht, man will sich ja nur informieren damit man nichts verschenkt

Tommie

Mein Lösungsansatz führt definitiv zur finalen Klärung dieser Fragestellung:

1. Antrag auf Trennungsgeld stellen
2. Vier Wochen warten
3. Untätigkeitsbeschwerde hinterher schieben
4. Bescheid abwarten
5. Bei negativem Bescheid Rechtsmittelbelehrung aufmerksam lesen und Rechtsmittel einlegen
6. Ggf. Anwalt zu Rate ziehen (Wolve, ich schicke Dir nachher per PM meine Kontodaten für die Provision, wenn ich Dich empfehle ;) !)

wolverine

Zitat von: Tommie am 05. August 2014, 17:19:14
...
6. Ggf. Anwalt zu Rate ziehen (Wolve, ich schicke Dir nachher per PM meine Kontodaten für die Provision, wenn ich Dich empfehle ;) !)
Nicht mein favorisiertes Rechtsgebiet (Die Gebühr würde man mitnehmen aber nur auf der nach oben offenen Wohlfühlsumme ;D).
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Ralf

#10
Hast du denn jetzt mal nach den Stichwörtern gesucht? Es gibt da definitiv einiges dazu zu finden. Weil du erneut nach Paragraphen fragst.
Da ich derzeit nur mit Handy unterwegs bin, Kaninchen kann ich dir das nicht abnehmen. Den Ratschlägen musst du schon folgen.



Edit:
Wort"erkennungs"programm  ;)?
Ich habe es mal entzaubert, aber im Hut gelassen  ;D.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Refü_und_so

So, als Refü würde ich jetzt sagen, dass er TG bekommen könnte.
Und zwar nach § 2 Abs.3 TGV.
Das ist der sogenannte Vorweg/Vorabumzug. Da steht auch die Regelung mit den 3 Monaten drin.
Und das sein Refü ihm das nicht zu 100% sagen kann liegt einfach daran, dass diese Prüfung und Entscheidung nicht in das Aufgabenfeld bzw. die Befugnis eines Rechnungsführers fällt. Das läuft dann nämlich direkt über das BwDLZ. Der Refü vor Ort berechnet das dann nur, wenn ein Bewilligungsbescheid erstellt wurde.

Inragee

Ich quote mal die Antwort die Ihr Mann erhalten hat :

ZitatTrennungsgeld wird nur gewährt aus Anlass der in § 1 Abs. 2 TGV aufgeführten Maßnahmen.

Auch § 2 Abs. 3 TGV (Gewährung von Trennungsgeld nach einem Vorwegumzug) verweist nochmals ausdrücklich auf diesen Maßnahmenkatalog.

Umzüge nach § 62 SVG sind darin nicht aufgeführt. Somit kein Anspruch auf TG.

jedoch meinte eine andere Person daraufhin :

Zitat
Möglicherweise doch, nach § 6 (3) SVG:

Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der TGV, das hieße nach Vorwegumzug TG für die 3 Monate, die der Bildungsmaßnahme unmittelbar vorhergehen.

Hängt meiner nur oberflächlichen Kenntnis nach auch davon ab, ob sie am alten Standort vor dem Umzug bereits TG-Empfänger waren.

Zuständig hierfür (sowohl Bewilligung als auch Abrechnung) ist allerdings der BFD, dort mal nachfragen oder auf dem Bewilligungsbescheid der Fördermaßnahme nachlesen.



Man könnte natürlich auch einfach mal TG Antrag stellen und sehen was passiert.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau