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Übergangsgebühnisse 90,75,60% frage

Begonnen von pandamona, 27. Oktober 2014, 17:22:43

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pandamona

Hallo zusammen,

Ich beziehe noch bis 03.01.2015 Übergangsgebührnisse in höhe von 75% momentan.
Techniker Schule is fertig seit 09/2014 und ich suche momentan einen Job

Nun meine Frage: Ich möchte um die Zeit zu überbrücken einen minijob ausüben, allerdings möchte ich nicht auf 60% gekürtzt werden. wieviel darf ich mir dazuverdienen?
Den Satz versteh ich nicht richtig: :P
Sollte während des Bezugszeitraumes ein zusätzliches Erwerbseinkommen in Höhe von mehr als 15 % der letzten Dienstbezüge vorliegen, so vermindert sich die Bezugshöhe der Übergangsgebührnisse um 15 %. ???

Hier mal meine Gehaltsbescheinigungen bzw die Daten daraus  8)

Grundgehalt:                         2467,85 €
Übergangsgebührnisse 90%      2199,08 €
Übergangsgebührnisse 75%      1832,57 €

alles Brutte davon rechne ich ja oder?


Vielen dank für eure Hilfe  :D



DerTommy86

Beispiel:

Du hattest zuletzt Dienstbezüge in Höhe von 1000€.

Jetzt suchst du dir nen Job, in dem du 151€ verdienst ("... mehr als 15% der letzten Dienstbezüge...")

wegen diesem zusätzlichen Verdienst werden dir nun von deinen Übergangsgebührnissen 15% abgezogen.

Verdienst du im neuen Job 300€, werden dir von den Übergangsgebührnissen 15% abgezogen. Verdienst du 600€, werden dir immer noch 15% abgezogen.

Also: rechne 15% von 2467,85€, dann weisst du, wie viel du verdienen darfst, ohne dass dir irgendwas gekürzt wird.

Im Übrigen ist dieses System vorteilhaft für dich aufgebaut. Der Betrag, der durch Kürzung von den Übergangsgebührnissen abgezogen wird, ist immer 15%. Je mehr du im Minijob verdienst, umso mehr Geld bleibt dir unterm Strich übrig.

pandamona

Zitat von: DerTommy86 am 27. Oktober 2014, 23:13:06
Beispiel:



Also: rechne 15% von 2467,85€, dann weisst du, wie viel du verdienen darfst, ohne dass dir irgendwas gekürzt wird.


ok also rechnet sich das 15% von den damals 100% die ich bekommen habe und nicht von den 90%?

Tommie

Zitat von: pandamona am 27. Oktober 2014, 17:22:43Sollte während des Bezugszeitraumes ein zusätzliches Erwerbseinkommen in Höhe von mehr als 15 % der letzten Dienstbezüge vorliegen, so vermindert sich die Bezugshöhe der Übergangsgebührnisse um 15 %.

Selbstverständlich rechnen sich die 15 % von den letzten Dienstbezügen, also von dem, was Sie als 100 % bezeichnen!

fallidon

Ich weiß das Thema ist schon ein wenig älter aber passt gut zu meiner Frage!

Bei mir steht nun auch bald bfd an das mit den 15% ist klar jetzt die Frage das zweite Gehalt muss dann ja auf Steuerklasse 6 zusätzlich versteuert werden? Oder?

Verdiene z.B.

1000 € Bundeswehr
400 € Ausbildung

Während meiner ersten 15 Monate bfd Rechtsanspruch werden mir die 400 ja von den 1000 Euro abgezogen frage dazu muss das dann auch schon auf SK 6 versteuert werden

In den 21 Monaten nach der beziehe ich übergangsgebührnisse 90% - 15 % ausbildung d.h.
750€
Plus 400 €
Werden hier die 400 Euro auf SK 6 versteuert

MkG

BulleMölders

Das hat nichts mit den Prozenten zu tun, sondern mit dem Steuerrecht.
Wenn man mehr als eine Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit hat, ist jede weitere nach Steuerklasse VI zu versteuern.
Also ja, die 400 werden nach Steuerklasse VI versteuert.


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