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Frage zum Gehalt

Begonnen von mikro_do, 01. September 2015, 15:50:25

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mikro_do

Hallo,

ich fange im Januar meine Feldwebellaufbahn im Fachdienst bei der Luftwaffe an. Komme direkt aus der Schule, also ist mein erster Dienstgrad Flieger FA. Nun habe ich eine Frage zum Gehalt, welches ich in diesem Dienstgrad bekomme. Besoldung ist ja nach A3, Stufe 1 laut aktueller Tabelle ca. 2050€ Brutto im Monat. Wenn ich nun diesen Rechner benutze, komme ich auf 1755€ netto (Steuerklasse 1, ledig, Arbeitszeit 100%, Kirchensteuer NRW). Die Frage ist nun, stimmt das so?

Auf der Karriereseite der Bundeswehr wird von 1470€ netto als Schütze FA gesprochen, mein Berater aus der Karriereberatung sprach von etwa 1600€ netto. Nun habe ich 3 doch sehr unterschiedliche Zahlen. Ist hier zufällig jemand der das genauer weiß? Oder sind die 1755€ der Grundwert und die anderen beiden Werte schon inklusive der Abzüge für die Stubenmiete und der Verpflegung?

Hoffentlich kann mir hier jemand helfen. Habe schon die Suchfunktion benutzt aber nichts gefunden, falls ich es übersehen habe wäre ich über einen entsprechenden Link sehr dankbar.

Grüße

Andi

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mikro_do

Alles klar, danke :)

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BlacKyMV

Davon geht dann allerdings noch der Anrechnungsbetrag gem. §39 (2) BBesG, für Soldaten die zum Wohnen in der GU verpflichtet sind, ab.
Sind also nochmal circa 100 € weniger.
Die 1600 vom KB kommen also in etwa hin. Die Zahlen auf der Website sind wahrscheinlich noch von vor den letzten Besoldungserhöhungen.

mikro_do

Dass Miete, Verpflegung und evtl. Versicherungen noch abgezogen werden ist mir bewusst, ja. Trotzdem kann man ich mit dem Sold auf jeden Fall gut leben.

Tommie

Zitat von: mikro_do am 01. September 2015, 21:13:16Dass Miete, Verpflegung und evtl. Versicherungen noch abgezogen werden ist mir bewusst, ja. Trotzdem kann man ich mit dem Sold auf jeden Fall gut leben.

Die Unterkunftspauschale taucht auf der Abrechnung auf, Versicherungen werden von Ihrem Konto abgebucht und Ihre Essenskarte laden Sie mit Ihrem Bargeld auf!

Auf der Bezügeabrechnung wird ein Brutto- und ein Nettowert stehen! Warten Sie es einfach ab ;) !

benba

Die Kirchensteuer kann ggf geringer ausfallen, denn es zählt ihr erster Dienstort.

Flexscan

MkG Flex
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Andi

Zitat von: benba am 03. September 2015, 08:22:09
Die Kirchensteuer kann ggf geringer ausfallen, denn es zählt ihr erster Dienstort.

Nein, da zählt immer das Bundesland der Stammeinheit.
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benba

Dann werde ich seit Jahren falsch besoldet. Danke für den Hinweis.

benba

PS: Kennen sie die rechtliche Grundlage hierfür ggf auch? Wohnsitz bzw wo ich gemeldet bin spielen dennoch keine Rolle?

Andi

Das ist etwas komplexer und der absolute Experte bin ich da auch nicht.
Die Bundeswehr kann als "Arbeitgeber" eigentlich alle Bediensteten mit dem gleichen Kirchensteuersatz abrechnen, das tut sie meines Wissens aber nicht sondern sie geht vom Bundesland der Stammeinheit aus. Aber all das ist letztlich eigentlich egal, da mit der Einkommensteuererklärung dann der Satz des Bundeslandes in dem der Lebensmittelpunkt liegt geltend gemacht werden kann und wo der liegt kann die Bundeswehr faktisch gar nicht beurteilen, da z.B. ledige Soldaten (außer GWDL/FWDL) ihren Erstwohnsitz gemäß BGB immer am Standort der Stammeinheit haben müssen, egal wo sie tatsächlich wohnen.

Gruß Andi
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BulleMölders

Welches Finanzamt zuständig ist, richtet sich nach dem gemeldetem Erstwohnsitz.
Und dieses legt dann bei der Jährlichen Einkommensteuererklärung den in seinem Bundesland geltenden Kirchensteuersatz zu Grunde.
Da kann es dann je nach dem, mit welchem Satz der Arbeitgeber abrechnet, zu Rück- oder Nachzahlungen bei der Kirchensteuer kommen.

Bei großen Zivilen Arbeitgebern kenne ich das normalerweise so, dass diese den Kirchensteuersatz des Bundeslandes bei der Lohnkirchensteuerberechnung zu Grunde legen in dessen Bundesland die Abrechnungsstelle liegt.

Zumal es ja auch in dem einem oder anderem Bundesland mehr als zur zwei Religionsgemeinschaften gibt, für die das Finanzamt die Kirchensteuern verwaltet.

Auch geht aus den Daten der ELStAM ja nur die eventuelle Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft hervor aber nicht der dazugehörige Prozentsatz.

LwPersFw

Zum Punkt Kirchensteuer:

Abzug der Kirchenlohnsteuer durch den Arbeitgeber

Die Kirchenlohnsteuer sowie die Mindestkirchensteuer bzw. Mindestbetrags-Kirchensteuer
wird zusammen mit der Lohnsteuer nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte (Kirchensteuer-
und Kindermerkmale) vom Arbeitgeber einbehalten und für jeden Lohnzahlungszeitraum
an das Finanzamt der Betriebsstätte abgeführt. Die Abführung erfolgt getrennt nach
Konfessionen. Bei der Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer hat sich der Arbeitgeber
nach dem auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Religionszugehörigkeitsschlüssel
(z.B. ev, rk) zu richten. Diese Merkmale werden von den einzelnen Bundesländern mit Gültigkeit
nur für ihren Bereich exakt festgelegt. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird bei der
Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die ausstellende Gemeinde die Religionszugehörigkeit
der Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedener Ehe eingetragen, in allen übrigen
Fällen nur diejenige des Arbeitnehmers.

Aus den Angaben müssen die Religionsgemeinschaften erkennbar sein, die die Erhebung
der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen haben. Die Lohnsteuerrichtlinien verwenden
dabei die folgenden Abkürzungen:

ev evangelisch (protestantisch)
rk römisch-katholisch
ak altkatholisch

Darüber hinaus finden in den einzelnen Bundesländern noch folgende Abkürzungen Verwendung:

lt evangelisch-lutherisch, protestantisch
ev evangelisch-lutherisch
fr französisch-reformiert
fa, fb, fm, fg oder fs freireligiöse Gemeinde
ib, il, is oder iw israelitisch
jd jüdisch
rf evangelisch-reformiert
rk römisch-katholisch
un unitarisch-protestantisch
vd oder -- kein Kirchensteuerabzug

Das Kirchensteuermerkmal ist im Lohnkonto festzuhalten, ebenso die einbehaltene Kirchenlohnsteuer.
Die für die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer geltenden Angaben
sind auch für die Kirchenlohnsteuer zu machen. Die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer ist in
den Lohnsteuertabellen unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bereits eingearbeitet.
Der Arbeitgeber wird bei der Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer als Erfüllungsgehilfe
der Finanzbehörde und nicht der Religionsgemeinschaft tätig. Die auf gesetzlicher
Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung
der Kirchenlohnsteuer seiner Arbeitnehmer verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere
wird der Arbeitgeber nicht in seinem Grundrecht auf freie Religionsausübung (Art. 4
GG) beeinträchtigt. Die steuererhebenden Kirchen sind den Arbeitgebern für ihre Dienste
sehr dankbar.
Für den Kirchenlohnsteuerabzug gilt in allen Bundesländern das Prinzip der Betriebsstättenbesteuerung.
Danach hat der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch für solche kirchensteuerpflichtigen
Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen Bundesland als der Zentralverwaltung der Firma
haben. Die Betriebsstättenbesteuerung beruht auf Gegenseitigkeit zwischen den steuererhebenden
evangelischen, römisch-katholischen und alt-katholischen Kirchen. Für die übrigen
steuererhebenden und am Lohnsteuerabzug teilnehmenden Religionsgemeinschaften fehlen
diese Gegenseitigkeitsvoraussetzungen. In diesem Fällen wird nur von Arbeitnehmern Kirchenlohnsteuer
einbehalten, die in dem betreffenden Bundesland des Sitzes der Betriebsstätte
einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die Betriebsstättenbesteuerung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er ohne Rücksicht
auf die unterschiedlichen Hebesätze in den Bundesländern nur den Hebesatz anzuwenden
braucht, der für das Bundesland gilt, in dem seine Betriebsstätte liegt. Insbesondere für Arbeitgeber
mit zentraler Lohnabrechnung und mit Arbeitnehmern aus verschiedenen Bundesländern
bringt dies eine erhebliche Erleichterung.
Im Rahmen der Veranlagung zur (Kirchen -)Einkommensteuer bzw. der Arbeitnehmerveranlagung
wird vom zuständigen Finanzamt der am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltende Kirchensteuerhebesatz
angewandt. Wird eine Veranlagung nicht durchgeführt und wurde durch
die Betriebsstättenbesteuerung ein höherer Hebesatz angewandt als am Wohnsitz des
Arbeitnehmers gilt (z.B. 9% Betriebsstätte statt 8% Wohnsitz), so erstatten die Kirchen den
Unterschiedsbetrag (sogenannte Hebesatzdifferenz) auf Antrag. Wenn umgekehrt von der
Betriebsstätte ein niedriger Hebesatz angewandt wurde als am Wohnsitz des Arbeitnehmers
(z.B. 8% Betriebsstätte statt 9% Wohnsitz), so sind die Kirchen berechtigt, die Hebesatzdifferenz
nachzuerheben. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer keine
Nachteile entstehen und er letztlich mit dem Steuersatz der Religionsgemeinschaft besteuert
wird, der in dem Bundesland seines Wohnsitzes gilt. Viele Kirchengemeinden des Wohnortes
bzw. des dauernden Aufenthaltsortes des Arbeitnehmers erlassen auf Antrag diese Hebesatzdifferenz.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mikro_do

Interessante Infos, danke dafür. Werde aber recht sicher aus der Kirche austreten, nur auf die 30€ Bearbeitungsgebühr habe ich noch keine Lust. Man ist halt sehr arm in der Zeit zwischen Schule und Bundeswehr-Beginn  ;) :D

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