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Anschlusswehrübung Unterhaltssicherung

Begonnen von lelami, 26. Juni 2013, 10:17:16

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Tommie

@ wolverine:

Irgendwo im Unterhaltssicherungsrecht, ich glaube, in den Durchführungsvorschriften, ist die erste Anschlusswehrübung geregelt! Da werden dann nahezu identische Bezüge gezahlt wie zuletzt als SaZ 4 gezahlt wurden! Plus Wehrsold plus alle anderen z. T. unbaren Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, etc. ... Dadurch, dass dann das Osterwochenende dazwischen war, an dem definitiv kein Dienstverhältnis bestand, läuft die Sache dann so, wie von "F_K" richtig beschrieben und für die zweite Wehrübung wird, mangels Verdienstausfall eben nur die Mindestleistung gezahlt!

@ Opa_Hagen:

Du wirst es nicht glauben, aber manche Einheiten bieten dies den Ausscheidern von sich aus an, weil der Dienstposten z. B. noch nicht adäquat nachbesetzt werden konnte, oder aber um einen Nachfolger ordentlich einzuweisen, ...

Ist also jetzt nicht außergewöhnlich, dass ein SaZ eine Anschlusswehrübung macht!

Harrybert

Hallo!

Ich habe selber dieses Thema durchlaufen. Dir steht eine Dienstausfallentschädigung zu. Steht im VMBI, S. 298

13.31 Verdienstausfall
(1) Verdienstausfall im Sinne des H 13.3 Abs. 1 Buchstabe
c haben auch wehrübende Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, das nicht unter das ASG fällt
(Beispiel: Grenzgänger), oder Wehrpflichtige, die wegen
der Wehrübung gehindert sind, ein Arbeitsverhältnis einzugehen
(Beispiel: Schauerleute).
(2) Bei Wehrpflichtigen, die nach Beendigung eines
Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit (SaZ) zu einer
Wehrübung einberufen werden und in dieser Zeit in keinem
Arbeitsverhältnis stehen, ist zu unterstellen, daß
ihnen Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen infolge
der Wehrübung entfallen. Damit haben sie Anspruch auf
Verdienstausfallentschädigung nach §13 Abs. 3. Arbeitslohn
im Sinne des § 13 Abs. 3 sind die Dienstbezüge als
SaZ (H 10.31 Abs. 2 Buchstabe e). Die Übergangsgebührnisse,
die ein ehemaliger SaZ nach § 11 SVG erhält,
bleiben bei der Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung
nach § 13 Abs. 3 außer Betracht.
Der Punkt 2 ist interessant für dich. Mich wollten die auch übers Ohr hauen, habe aber nachgelesen.

Hoffe ich konnte helfen!

MkG,

Harry
- Fallen ist keine Schande - aber liegen bleiben -

Harrybert

PS: Gilt aber nur, wenn innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Verhätnisses als SaZ eine Wehrübung beginnt!!
- Fallen ist keine Schande - aber liegen bleiben -

F_K

@ Harrybert:

.. für mein Verständnis:

Wo ist die neue Erkenntnis?

Bei der ERSTEN WÜ ist doch so verfahren worden - bei Antritt der zweiten WÜ war der Kamerad "arbeitslos".

Nino1986

Hallo
ich starte ab dem 01.01.2015 eine wehrübung direkt im Anschluss wo finde ich diese vmbi seite 298 um sie der Unterhaltssicherungsbehörde vorzulegen ? kann mir wer nen Link senden?

Danke im Vorraus

Grüße
Nino

wolverine

Das VMBl ist im IntraNet abrufbar. Im Internet wird man da nicht draufkommen.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

AnWe

Guten Tag,

ich befinde mich in einer identischen Situation. Kann mir jemand sagen, um welches Jahr des VMBl es sich bei diesem Textauszug handelt. Ich finde es trotz Suche leider nicht. Bzw. wurde die entsprechende Passage in die neuen Regelungen überführt und falls ja, in welche?

Danke im Voraus!

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